Nicht verheiratete Eltern: Dies können Sie behördlich schon erledigen
Vaterschaftsanerkennung
Sind Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet, dann können Sie die Vaterschaft schon vor der Geburt anerkennen lassen. Die Anerkennung der Vaterschaft ist eine freiwillige Willenserklärung. Sie ist nur dann rechtswirksam, wenn sie bei Urkundspersonen beurkundet wurden. Dies ist möglich beim Jugendamt und beim Standesamt und ist gebührenfrei. Die Vaterschaftsanerkennung erfordert die Zustimmung der Mutter.
Wichtig: Die Vaterschaftsanerkennung hat viele Folgen für Sie und das Kind. Es entsteht rechtlich ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind. Damit verbunden sind Unterhaltsansprüche, sozialrechtliche Ansprüche, zum Beispiel auf Mitversicherung des Kindes in der Krankenkasse des Vaters (Familienversicherung), im Todesfall des Vaters Ansprüche auf Waisenrente und Erbansprüche.
Abgabe der Sorgeerklärung
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, haben die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechtes für ein minderjähriges Kind. Die Sorgeerklärung kann auch erklärt werden, wenn das Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Kindeseltern einen gemeinsamen Haushalt führen.
Die Sorgeerklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Zuständig ist jeder Notar oder die Urkundsperson eines Jugendamtes. Die Beurkundung beim Jugendamt ist gebührenfrei. Die Erklärung kann gemeinsam durch beide Elternteile oder durch jeden einzeln abgegeben werden.
Stirbt ein Elternteil, so übt der andere die elterliche Sorge aus, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.
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