Ausgangsregelung
Das veränderte Freizeitverhalten junger Menschen fand nach der anfänglichen heißen Diskussion letztlich doch keinen Einfluss in die Neuregelungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Das Gesetz hat hier die bisherigen Regelungen weitgehend übernommen. Statt des in verschiedenen gesetzlichen Regelungen verwendeten Begriffs "Erziehungsberechtigter" wird zur Klarstellung im JuSchG der neue Begriff "erziehungsbeauftragten Person" verwendet.
Eine deutliche Sprache spricht § 5 Abs. 1 JuSchG bei seiner Festlegung auf die Alters- und Zeitbegrenzungen: "Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden."
Eltern, die sich in regelmäßigen Abständen den Auseinandersetzungen mit ihren Kindern stellen, eilt der Jugendschutz mit dieser Regelung zu Hilfe. Der Grundsatz des Gesetzes, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen zu schützen, kommt zum Tragen. Als jugendgefährdend werden zum Beispiel in einer Diskothek der mögliche Alkoholkonsum, Suchtmittelmissbrauch, die Verlockung viel Geld für viel Spaß auszugeben und die Gesundheitsgefährdung durch einen zu hohen Lärmpegel angesehen.
Die Eltern sind aber nach wie vor die in erster Linie Erziehungsberechtigten, ja Erziehungsverpflichteten. Sie können aber ihre Erziehungsaufgaben an jeden (18-Jährigen) Erwachsenen ihres Vertrauens - erziehungsbeauftragte Person - im Zuge einer Vereinbarung übertragen, zum Beispiel an den volljährigen Freund der Tochter, die volljährige Schwester.
Vereinbarung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Eltern ihr Erziehungsrecht (Pflicht) auf Dauer oder nur zeitweise übergeben und dass die übernehmenden "Erziehungsbeauftragten" dieses Recht dann als Pflicht auch tatsächlich übernehmen. Dies schließt den Aspekt des "Sich kümmern" mit ein. Begleitung durch einen Erziehungsbeauftragten bedeutet nicht, jemanden zu einer Veranstaltung hinzubringen und später abzuholen oder den Minderjährigen in zum Beispiel eine Diskothek einzuschleusen, um ihn dann sich selbst zu überlassen.
Begleitung bedeutet einerseits einen altersgemäßen Freiraum zu gewähren, andererseits aber auch anwesend zu sein, (Erziehungs-)Verantwortung zu übernehmen und den Jugendlichen vor Gefährdungen zu bewahren, sowie ihn gegebenenfalls nach Hause zu bringen.
Im Hinblick auf diese Regelung empfiehlt das Jugendamt, die oben genannte Vereinbarung schriftlich zu fixieren und durch Kopien oder Originale der Ausweise zur Überprüfung der Echtheit der Unterschriften zu vervollständigen. Erziehungsbeauftragte sind nämlich nach dem Gesetz verpflichtet, ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen, Veranstalter und Gewerbetreibende sind im Gegenzug verpflichtet, Alter und Berechtigungen zu überprüfen.
Um die Ernsthaftigkeit bezüglich der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu untermauern, sollte der Betreiber um 24 Uhr für unter 18-Jährige eine allgemeine Durchsage starten und die entsprechende Altersgruppe zum Verlassen des Betriebes auffordern. Der Erfolg der Durchsage wird überprüfbar, wenn die Minderjährigen ihren Personalausweis vorher an der Kasse abgegeben haben. Beim Verlassen der Disko erhalten sie ihn zurück. Jugendlichen, die sich nicht ausweisen können oder wollen, sollte der Zutritt gänzlich verwehrt werden.
Wichtige und in der Praxis auch leicht umsetzbare Hilfsmittel für Veranstalter stellen beim Einlass verwendete unterschiedlich farbige "Einweg-Bändchen" dar. Mit diesen am Handgelenk erleichtert sich sowohl die Überprüfung hinsichtlich der Duldung der Anwesenheit als auch im Hinblick auf die Abgabe und Duldung im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken.
Der Ansprechpartner zum Thema Jugendschutz in der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich ist Stephan Rother, Tel. 06571/14-2220 oder der Beauftragte für Jugendsachen der Polizeidirektion Wittlich, Hubert Lenz, Tel.: 06571/9152-527.
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