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Beratungsbesuche nach § 37 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld von der Pflegekasse beziehen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Beratungsbesuche durch eine Pflegefachkraft eines anerkannten ambulanten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen. Die Beratungsbesuche erfolgen für den Pflegebedürftigen und seine Angehörigen kostenlos, da sie über die Pflegekasse, private Pflegeversicherung bzw. Beihilfestelle (anteilig, im Fall der Beihilfeberechtigung) finanziert werden.

Häufigkeit der Beratungsgespräche:

  • bei Pflegestufe I und II mindestens einmal halbjährlich
  • bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich

Pflegebedürftige, bei denen erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung festgestellt wurde (z.B. Demenzkranke) sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der oben genannten Zeit zweimal in Anspruch zu nehmen.

Die Beratungsbesuche sollen regelmäßige Hilfestellungen und praktische pflegefachliche Unterstützung bieten. Sie dienen der Sicherstellungen der häuslichen Pflegequalität. Die Pflegefachkräfte müssen die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen bestätigen. Erkenntnisse über Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation sind mit Einverständnis des Pflegebedürftigen der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen. Termine sind mit dem anerkannten ambulanten Pflegedienst Ihrer Wahl zu vereinbaren.