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Blauzungenkrankheit

Aktuelles (Stand Januar 2009)

Wie bereit im letzten Jahr sind auch in 2009 alle über 3 Monate alten Rinder, Schafe und Ziegen gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit zu impfen.

Die Impfungen werden nach entsprechender Vollmachterteilung durch die Tierhalter von den Hoftierärztinnen und Hoftierärzten durchgeführt. Tiere die bereits letztes Jahr geimpft wurden sind in diesem Jahr einmalig nachzuimpfen. Die nachwachsenden Rinder, die noch nicht geimpft wurden, sind zweimalig im Abstand von 21 bis 28 Tagen zu impfen (Grundimmunisierung). Ausnahmen von der generellen Impfpflicht sind nach derzeitigen Vorgaben nur für über 9 Monate alten Masttiere, die ausschließlich im Stall gehalten und unmittelbar zu Schlachtung abgegeben werden sollen, möglich.

In Gehegen gehaltene, empfängliche Wildtiere können auf Antrag des Tierhalters in die Impfungen einbezogen werden. Die impfende Tierärztin beziehungsweise der impfende Tierarzt hat die Impfung des Bestandes (Schafe/Ziegen) beziehungsweise der geimpften Tiere (Rinder) in der HIT-Datenbank zu dokumentieren. Hierzu bedarf es einer Ermächtigung durch den Tierhalter. Ein entsprechendes Formular kann bei Bedarf unmittelbar vom Fachbereich Veterinärdienst der Kreisverwaltung beziehungsweise hier  heruntergeladen werden.

Die Kosten des Impfstoffes werden jeweils zur Hälfte von der Tierseuchenkasse und dem Land übernommen. Für die Kosten der tierärztlichen Leistung (Impfgebühr) ist auch 2009 eine finanzielle Beteiligung der EU vorgesehen. Vor den Impfungen sollten von den Tierhaltern die ordnungsgemäße Kennzeichnung ihrer Tiere und die korrekten Eintragungen in HIT überprüft werden, um Unregelmäßigkeiten bei der Impfdokumentation zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Schaf- und Ziegenhalter, die seit dem 1. Januar 2008 in HIT die jährliche Stichtagsmeldungen der am 1. Januar vorhandenen Schafe und Ziegen spätestens bis zum 15. Januar getrennt nach Tierarten und nach den Altersgruppen bis einschließlich 9 Monate, 10 bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monate anzugeben haben. Weitere Fragen zu diesem Thema können an den Fachbereich Veterinärdienst und Lebensmittel der der Kreisverwaltung gestellt werden.  

Allgemeine Informationen

Die Blauzungenkrankheit ist eine Krankheit der Wiederkäuer und Kamele. Der Mensch sowie sonstige Tierarten erkranken nicht. Ebenso ist auch der Verzehr von Fleisch und Milch unbedenklich.

Verursacher der Blauzungenkrankheit ist ein Virus, das von bestimmten Stechmücken (Gnitzen) übertragen wird. Eine unmittelbare Infektion zwischen den Wiederkäuern findet nicht statt, das heißt, innerhalb einer Tierherde kann die Krankheit von einem erkrankten Tier auf ein gesundes Tier nur durch die Stechmücken erfolgen.

Krankheitsanzeichen sind Apathie und Fieber, Fressunlust, Absonderung von der Herde, Schwellung und Rötung der Maulschleimhaut und der Lidbindehäute, vermehrtes Speicheln, Hautschäden im Lippen- beziehungsweise Flotzmaulbereich, im Bereich der Klauen sowie am Euter. Die in der Regel nur beim Schaf vorkommende Blaufärbung der Zunge hat der Krankheit ihren Namen gegeben.

Die meisten Tiere erholen sich wieder von dieser Erkrankung, jedoch kann es gerade bei Schafen auch zu Todesfällen kommen. Die Blauzungenkrankheit gehört zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen, bereits bei Verdacht muss eine Anzeige beim Veterinäramt gemacht werden. Aus Gründen der Seuchenvorsorge ist jede Haltung empfänglicher Tiere im Kreisgebiet beim Fachbereich Veterinärdienst und Lebensmittel der Kreisverwaltung zu melden, soweit nicht schon geschehen. Über die seit Jahren bestehende Meldepflicht für Rinder, Schafe und Ziegen hinaus betrifft dies nun auch Haltungen von Wildwiederkäuern (Gehegewild) und Kameliden (Kamele, Lamas, Alpakas, etc.).

Die Meldungen sind an die Kreisverwaltung, Fachbereich Veterinärdienst und Lebensmittel, Petra Becker, Tel. 06571/14-2353, E-Mail: veterinaeramt@bernkastel-wittlich.de zu richten. Um jeden Seuchenfall ist eine Sperrzone von 20 km zu errichten, so dass bei der Vielzahl von Fällen diese Sperrzonen ineinander übergehen. Hiervon ist mittlerweile das gesamte Bundesgebiet betroffen. Aus diesem Grund ist das Verbringen von Wiederkäuern (in andere Betriebe, zur Schlachtung) innerhalb Deutschlands nicht reglementiert. Für den Handel mit dem Ausland sind teilweise besondere Vorgaben zu beachten, die im Einzelnen beim Fachbereich Veterinärdienst und Lebensmittel erfragt werden können.