Bovine Herpes-Virus Typ1
Die Bovine Herpesvirus-1-Infektion ( BHV 1 ), früher auch als IBR/IPV bezeichnet, ist eine weltweit verbreitete Virusinfektion der Rinder. Wirtschaftliche Verluste können v.a. in Großbetrieben durch einen Rückgang der Mast- und Milchleistung, durch schlechte Befruchtungsergebnisse, Todesfälle und gelegentlichen Aborten hervorgerufen werden. Übergeordnete Bedeutung haben aber die wirtschaftlichen Verluste aufgrund von Handelshemmnissen, die in vielen Ländern für BHV-1 infizierte Tiere bestehen. Die BHV-1 Infektion ist anzeigepflichtig.
Die klinischen Symptome sind abhängig vom Virusstamm, der Eintrittspforte, dem Immunstatus, der Virusdosis und verschiedenen Umwelteinflüssen und können in folgende getrennt voneinander oder gelegentlich auch nebeneinander vorkommende Symptomgruppen unterteilt werden.
- respiratorische Form (IBR, Infektiöse Bovine Rhinotracheitis): Fieber, Allgemeinstörungen, Nasenausfluss, Husten u.a. Symptome des Atmungsapparates, Pusteln an Nasenschleimhaut, Bindehautentzündung.
- Meningoencephalitis (bei Kälbern unter 6 Monaten): zentralnervöse Störungen, Tod.
- genitale Form (IPV, Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis): Entzündung der Vagina und Vulva mit Bläschenbildung und Ausfluß, beim Bullen pustulöse Balanoposthitis.
- Abort: durch diaplazentare Infektion des Fötus oder durch aufsteigende Infektion im Rahmen der IPV.
Die Bekämpfung der BHV 1 erfolgt nach den Vorschriften der BHV 1 Verordnung. Bis auf wenige Ausnahmen dürfen nur BHV1-freie Zucht-und Nutzrinder gehandelt werden. Die hierzu benötigte amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes bzw. eines Rinderbestandes wird auf Antrag von der zuständigen Behörde ( Fachbereich für Veterinärwesen) ausgestellt. Rinder aus nicht BHV 1 freien Beständen dürfen nur zur Schlachtung oder zu einem Bestand verbracht werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung zum Zwecke der Schlachtung gemästet und vorschriftsmäßig geimpft werden.
Viele Rinder haltende Betriebe haben mittlerweile erfolgreich ihren Freiheitsstatus hinsichtlich BHV1 erlangt bzw. stehen kurz vor einer erfolgreichen Sanierung. Die dafür notwendigen Maßnahmen waren in der Regel aufwändig und häufig mit hohen Kosten verbunden. Um so wichtiger ist es nun durch geeignetes Verhalten das Erreichte nicht zu gefährden. Die größte Gefahr einer Neueinschleppung von BHV1 in den Bestand besteht über den Zukauf von Rindern mit unbekanntem Status. Aus diesem Grund weist der Fachbereich für Veterinärdienst der Kreisverwaltung auf folgende Regeln hin.
- Vor dem Kauf eines Rindes immer eine amtliche Bescheinigung über den BHV1-Status des Rinderherkunftsbetriebes, ausgestellt vom Veterinärdienst der zuständigen Kreisverwaltung, verlangen. Besteht Klärungsbedarf wegen der Bescheinigung, sollte Kontakt mit dem Veterinärdienst aufgenommen. Die Bescheinigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.
- Wird das Rind nicht selbst aus dem Herkunftsbestand abgeholt sondern von einem Dritten (z. B. Viehhändler) gebracht, sollte man sich schriftlich bestätigen lassen, dass das Rind während des Zeitraumes zwischen Abholung aus dem Herkunftsbetrieb und der Ablieferung im Bestimmungsbetrieb nicht mit Rindern in Berührung gekommen ist, die nicht den gleichen Status besitzen. In diesem Fall sollte auch die Zusage eingeholt werden, dass das Transportfahrzeug vor Beginn des Transportes vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert wurde.
- In dem mitgelieferten Rinderpass müssen alle Verbringungen des Rindes lückenlos und plausibel zu erkennen sein.
Da es nach wie vor Bestände mit BHV1-positiven Rindern bzw. mit unbekanntem Status gibt und ein Transport solcher Tiere unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. zur Schlachtung) noch zulässig ist, kann bei unzureichender seuchenhygienischer Trennung von freien und nicht freien Rindern während des Transportes leicht eine Übertragung der Seuche erfolgen. Gelangt die Seuche durch Unachtsamkeit in einen freien Bestand ist die Sanierung langwierig, mühevoll und mit hohen Kosten verbunden. Zusätzliche Nachteile entstehen durch Sperrmaßnahmen.
Um den Status „BHV1-frei“ aufrecht zu erhalten, müssen Mutterkuh haltende Betriebe nur noch einmal jährlich alle über 24 Monate alten Rinder untersuchen lassen, Milchbetriebe müssen zweimal jährlich Tankmilchproben untersuchen lassen.
Seite drucken

