Richtlinien über die Ehrungen durch den Landkreis Bernkastel-Wittlich
1. Abschnitt
Verleihung der Großen Ehrung des Landkreises Bernkastel-Wittlich
§ 1
(1) Zur Würdigung von besonderen Verdiensten auf dem Gebiet der kommunalen Selbstverwaltung verleiht der Landkreis Bernkastel-Wittlich an Abgeordnete des Kreistages, Kreisbeigeordnete, Ausschußmitglieder sowie sonstige, auf Kreisebene ehrenamtlich tätige Personen die Große Ehrung des Landkreises Bernkastel-Wittlich.
(2) Die Verleihung der Großen Ehrung wird vom Kreistag auf Vorschlag aus der Mitte des Kreistages oder auf Vorschlag der Landrätin/des Landrats beschlossen.
§ 2
Die Große Ehrung ist eine individuelle Ehrung. Der Wunsch der/des zu Ehrenden ist bis zu einem angemessenen Höchstbetrag zu berücksichtigen. Das Wappen des Landkreises Bernkastel-Wittlich und die Aufschrift „Kreis Bernkastel-Wittlich" sollen angebracht werden.
§ 3
(1) Mit der Großen Ehrung des Landkreises Bernkastel-Wittlich sollen im Jahr höchstens zwei Persönlichkeiten ausgezeichnet werden.
(2) Über die Verleihung der Großen Ehrung ist eine Urkunde mit der Unterschrift der Landrätin/des Landrats unter Beifügung des Dienstsiegels auszustellen. In der Urkunde sind die Verdienste der/des zu Ehrenden zu würdigen.
2. Abschnitt
Besondere Anerkennung des Landkreises
§ 4
(1) Der Landkreis Bernkastel-Wittlich verleiht an Personen, die sich um den Landkreis in besonderer Weise verdient gemacht haben, die Besondere Anerkennung.
(2) Die Besondere Anerkennung wird vom Kreisausschuss auf Vorschlag der Landrätin/des Landrates beschlossen.
§ 5
Die Besondere Anerkennung besteht aus einer Leinenmappe mit Druckgrafiken oder einem handgebauten Steinzeugteller mit entsprechender Widmung. Die Druckgrafiken enthalten 5 Motive aus dem Kreisgebiet mit erläuterndem Text. Der Steinzeugteller ist nummeriert und signiert.
§ 6
(1) Über die Besondere Anerkennung ist eine Urkunde mit der Unterschrift der Landrätin/des Landrats unter Beifügung des Dienstsiegels auszustellen. In der Urkunde sind die Verdienste des zu Ehrenden zu würdigen.
(2) Die Urkunde ist dem zu Ehrenden zusammen mit der Besonderen Anerkennung auszuhändigen.
3. Abschnitt
Verleihung der Dank-Urkunde
§ 7
(1) Beim Ausscheiden eines Abgeordneten des Kreistages verleiht der Landkreis der/den scheidenden Ehrenbeamtin(en) oder Abgeordneten des Kreistages eine Dank-Urkunde des Landkreises Bernkastel-Wittlich.
(2) Die Urkunde enthält die Art und Dauer der Wahrnehmung des Ehrenamtes bzw. der ehrenamtlichen Tätigkeit.
4. Abschnitt
Verschiedenes
§ 8
Die Große Ehrung, die Besondere Anerkennung und die Dank-Urkunde sollen Persönlichkeiten des Kreises auszeichnen, die sich in besonderem Maße für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt haben.
§ 9
Die Große Ehrung, die Besondere Anerkennung und die Dank-Urkunde sind ausschließlich für Ehrungen im Sinne dieser Richtlinien vorbehalten.
§ 10
Die Inhaber der Großen Ehrung bilden einen Ehrenrat. Die Mitglieder des Ehrenrates sind bei besonderen Anlässen als Ehrengäste einzuladen.
§ 11
Diese Richtlinien treten am 01. September 1978 in Kraft.
Wittlich, den 26.06.1978
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich
Dr. Helmut Gestrich
Landrat
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