Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem 6. Kapitel SGB XII i. V. m. SGB IX
Die Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich an Menschen, die durch eine bereits bestehende oder drohende körperliche, geistige oder seelische Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt sind. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, durch geeignete Maßnahmen und Hilfeleistungen eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den betroffenen Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Sofern ein anderer Rehabilitationsträger (zum Beispiel Krankenversicherung, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit) den Teilhabebedarf durch entsprechende Leistungen decken kann, gehen diese der Eingliederungshilfe vor.
Wenn die persönlichen (Zugehörigkeit zum Personenkreis) und die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Einkommens- und Vermögensprüfung) vorliegen, wird mittels der individuellen Teilhabeplanung zusammen mit dem betroffenen Menschen festgestellt, welcher Teilhabebedarf wegen der Behinderung konkret besteht. Danach wird ermittelt, welche Maßnahme der Eingliederungshilfe geeignet ist, um diesen Teilhabebedarf zu decken. Jeder antragstellende Mensch mit Behinderung soll die auf seinen persönlichen Bedarf abgestimmte passgenaue Unterstützung erhalten. In dem individuellen Teilhabeplan werden auch die Ziele vereinbart, die innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes mit der konkreten Maßnahme erreicht werden sollen.
Das Formular des individuellen Teilhabeplans kann auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen abgerufen werden.
In einer Teilhabekonferenz, an der neben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Teams Eingliederungshilfe und des Fachbereichs Gesundheit auch die im Landkreis ansässigen Leistungsanbieter teilnehmen, wird über den Teilhabebedarf und den Umfang der Leistungen entschieden. Zu der Teilhabekonferenz wird der betroffene Mensch mit Behinderung ebenfalls eingeladen. Er entscheidet selbst, ob er teilnehmen möchte.
Leistungen der Eingliederungshilfe können sein (nicht abschließend):
- Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Bereiche Wohnen und Freizeit – Hilfe nach Maß
- Teilhabe am Arbeitsleben
- Heilpädagogische Leistungen für Kinder
- Hilfe zur angemessenen Schulausbildung (Integrationshilfe, Fahrten zur Schule, Internatsunterbringung),
- Leistungen nach den Richtlinien für den Behindertenfahrdienst
- Leistungen in Tagesstätten für chronisch psychisch kranke Menschen und Leistungen in Tagesförderstätten,
- Leistungen in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
Die Leistungen werden solange gewährt, wie die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Teams Eingliederungshilfe beraten Sie gerne individuell zu Fragen der Teilhabe und Maßnahmen der Eingliederungshilfe – auch unabhängig von einer Antragstellung.
Ausnahme: Für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung kommen Leistungen nach dem SGB VIII in Frage, die im Fachbereich 12 Jugend und Familie der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich erbracht werden.
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