Elterngeld
Das Gesetz über das Elterngeld ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Die Regelungen gelten für alle Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren wurden. Das Elterngeld steht erwerbstätigen Eltern zu, die ihre Erwerbstätigkeit für die Erziehung ihres Kindes unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren.
Sie erhalten längstens für 12 Lebensmonate des Kindes ein staatliches Elterngeld in Höhe von circa 67 Prozent des vorherigen ausfallenden Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1800 Euro monatlich. Einkommensersatzleistungen, wie Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld werden ab Geburt des Kindes in voller Höhe angerechnet. Dass heißt, solange diese Leistungen gewährt werden, wird grundsätzlich kein Elterngeld gezahlt. Lebensmonate mit diesen Einkommensersatzleistungen gelten bei der Gesamtzahl der Anspruchsmonate als verbraucht. Auch Einkünfte aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach der Geburt mindern das Elterngeld.
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit zweier Partner-Monate, wenn auch der Partner für die Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert. Vätern, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, wird empfohlen, ihre Elternzeit, die beim Arbeitgeber zu beantragen ist, den Lebensmonaten des Kindes anzupassen.
Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes nicht erwerbstätig waren, erhalten für 12 Monate ein Mindestelterngeld von 300 Euro monatlich. Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Die entsprechenden Antragsvordrucke erhalten Sie automatisch etwa drei Wochen nach der Anmeldung Ihres Kindes beim Einwohnermeldeamt. Das dem Antrag beiliegende Datenblatt „Rheinland-Pfalz“ ersetzt Geburtsurkunde und Meldebescheinigung. Das Einkommen ist grundsätzlich durch die monatlichen Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnungen nachzuweisen.
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