Richtlinien für die Inanspruchnahme des Fahrdienstes für Behinderte (FfB) im Landkreis Bernkastel-Wittlich
Im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 54 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und § 55 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erlässt der Landkreis Bernkastel-Wittlich mit Zustimmung des Kreisausschusses für die Inanspruchnahme des Fahrdienstes für behinderte Menschen folgende Richtlinien:
1. Zielsetzung
Der Fahrdienst für behinderte Menschen dient in erster Linie dazu, den behinderten Mitbürgerinnen und Mitbürgern die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Rechtsgrundlage bildet § 54 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und § 55 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Unter Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft sind zu verstehen:
- Besorgungen des täglichen Lebens,
- Teilnahme an kulturellen, geselligen und Informationsveranstaltungen,
- allgemeine Besuchsfahrten.
Nicht gefördert werden Fahrten, die durch andere Leistungsträger zu übernehmen sind (z.B. Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Arbeitsverwaltung etc.).
2. Berechtigter Personenkreis
Berechtigt zur Inanspruchnahme am Fahrdienst für behinderte Menschen sind außergewöhnlich gehbehinderte Menschen, die ihren Wohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich haben und
- wegen ihrer Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht in Anspruch nehmen können,
- wegen ihrer Behinderung nur mit besonderen Schwierigkeiten ein Taxi benutzen können.
- selbst über kein eigenes Fahrzeug verfügen und ein solches von Familienangehörigen nicht in Anspruch nehmen können.
Wer selbst über ein Spezialfahrzeug zum Transport von schwerbehinderten Menschen verfügt, erhält eine Kilometerpauschale von 0,15 € unter denselben Voraussetzungen, analog der Inanspruchnahme des Fahrdienstes für behinderte Menschen.
Die außergewöhnliche Gehbehinderung ist durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises und des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes nachzuweisen. Darüber hinaus kann das Sozialamt nach Anhörung des Amtsarztes im Einzelfall feststellen, dass aus medizinischen Gründen der Fahrdienst für behinderte Menschen in Anspruch genommen werden kann. Begleitpersonen werden unentgeltlich mitbefördert.
3. Umfang der Hilfe
Die Hilfe wird für Fahrten innerhalb und außerhalb des Landkreises Bernkastel-Wittlich gewährt. Die Fahrstrecken und die Wahl des Fahrdienstes sind dem Leistungsberechtigten im Rahmen der Bewilligung freigestellt.
Die Hilfe zur Inanspruchnahme des Fahrdienstes für behinderte Menschen wird für eine monatliche Gesamtstrecke bis zu 200 km gewährt. Darüber hinaus kann im Einzelfall eine weitere Inanspruchnahme des Fahrdienstes für behinderte Menschen durch die Kreisverwaltung ausgesprochen werden.
4. Wirtschaftliche Voraussetzungen
Die Eingliederungshilfe zählt zu der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Nach § 19 SGB XII wird die Hilfe gewährt, soweit dem Leistungsberechtigten, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seien Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des 11. Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist.
Für die Gewährung der Hilfe in Form der Ausgabe von Berechtigungsscheinen für den Fahrdienst für behinderte Menschen gelten die Einkommensgrenzen nach § 85 SGB XII.
Die Vermögensgrenze nach § 90 SGB XII und der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII wird auf einen Grundbetrag von 5.112,92 € festgesetzt. Hierzu kommen die Freibeträge für Angehörige.
Vermögenswerte in Form von Grundvermögen bleiben außer Betracht.
5. Kostenbeteiligung
Die Gewährung der Hilfe richtet sich nach dem Einkommen des Leistungsberechtigten und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten, bei Minderjährigen nach dem Einkommen der Eltern.
Der Leistungsberechtigte hat sich an den Kosten der Fahrt zu beteiligen, wenn das anzurechnende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um mehr als 25,56 € übersteigt und zwar bei einem übersteigenden Betrag von
mehr als 25,56 € bis 102,56 € mit 10 %
mehr als 102,56 € bis 204,52 € mit 20 %
mehr als 204,52 € bis 306,78 € mit 30 %
mehr als 306,78 € bis 409,03 € mit 40 %.
Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze um mehr als 409,03 €, besteht kein Anspruch mehr auf Inanspruchnahme des Fahrdienstes für behinderte Menschen.
6. Anrechnung zweckbestimmter Leistungen
Bei Empfängern von Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz bzw. Pflegegeld nach § 64 SGB XII oder Blindenhilfe nach § 72 SGB XII wird als Eigenleistung ein Betrag von derzeit 25,56 € angerechnet. Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich behält sich eine Anhebung dieses Betrages vor, sofern sich die genannten Leistungen im Laufe der Zeit erhöhen.
Gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden je nach ihrer Höhe ebenfalls entsprechend angerechnet. Auf die Heranziehung Unterhaltspflichtiger nach §§ 93, 94 SGB XII wird verzichtet.
7. Zuständigkeit und Verfahren
Zuständig für die Gewährung der Hilfe nach diesen Richtlinien ist die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als örtlicher Sozialhilfeträger.
Der Leistungsberechtigte oder sein Beauftragter stellt beim Fachbereich Eingliederungshilfe/ Gemeindenahe Psychiatrie der Kreisverwaltung oder bei einer Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung des Landkreises Bernkastel-Wittlich unter Vorlage von Nachweisen über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse einen förmlichen Antrag auf Übernahme der entstehenden Fahrtkosten. Bei der Antragstellung ist der Schwerbehindertenausweis und der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes nach dem Schwerbehindertengesetz oder ein sonstiger Nachweis über die bestehende Behinderung vorzulegen.
Beim Vorliegen der Voraussetzungen erhält der behinderte Mensch vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Fahrdienstes an, frühestens ab Antragstellung monatliche Berechtigungsscheine jeweils für ein Kalenderjahr. Auf den Berechtigungsscheinen sind eine evtl. Eigenbeteiligung und die Anrechnung anderer Eigenleistungen vermerkt.
Der Fahrdienstträger legt die verwerteten Berechtigungsscheine, die vom behinderten Menschen zu unterzeichnen sind, mindestens halbjährlich dem vorgenannten Fachbereich vor. Von hier wird die Abrechnung mit dem Fahrdienstträger vorgenommen. Die vom behinderten Menschen zu leistende monatliche Eigenbeteiligung zieht der Fahrdienstträger ein, so dass der örtliche Sozialhilfeträger nur die verbleibende Restsumme zahlt.
Fahrdienst im Sinne dieser Richtlinien ist der Transport mit einem entsprechenden Spezialfahrzeug. Ausnahmen können bei triftigen Gründen von dem örtlichen Sozialhilfeträger zugelassen werden.
Fahrdienstbetreiber haben dem örtlichen Sozialhilfeträger gegenüber zu erklären, dass sie bereit sind, den Fahrdienst für behinderte Menschen im Sinne dieser Richtlinien durchzuführen.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinien traten am 16.12.1991 in Kraft.
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