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Fahrzeugdokumente haben seit Oktober 2005 ein neues Gesicht

Ab dem 1. Oktober 2005 erhalten Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein ein neues Gesicht und eine neue Bezeichnung. Darüber informiert Reinhard Mittler, Leiter des Fachbereichs Verkehr und Zulassung bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich.

„Der Fahrzeugschein wird ersetzt durch die Zulassungsbescheinigung Teil I, der Fahrzeugbrief wird ersetzt  durch die Zulassungsbescheinigung Teil II“, erklärt Mittler. Hintergrund der Änderung ist eine europäische Richtlinie, die eine Harmonisierung der Zulassungsdokumente vorsieht. Nicht nur die Bezeichnungen ändern sich sondern auch Aussehen und Inhalt der Dokumente.

Das Aussehen des Fahrzeugscheins lehnt sich an das bekannte Dokument an. Auch das Format bleibt wie bisher. Allerdings wird das Lesen der Daten etwas umständlicher. Bisher sind die Angaben zu technischen Daten im Klartext aufgeführt, das wird künftig anders sein. Wo also heute in den Feldern Begriffe wie „Leistung“ oder „Höchstgeschwindigkeit“ stehen, sind künftig für die europäischen Länder einheitliche Codes zu sehen. Demnach steht zum Beispiel P.1 für Hubraum, T ist der Code für die Höchstgeschwindigkeit und B der Code für den Tag der Erstzulassung. Wichtig ist dies vor allem für den grenzüberschreitenden Verkehr. So kann auch bei Kontrollen im Ausland der Inhalt der Papiere leichter geprüft werden.

Umfangreicher sind die Änderungen am bisherigen Fahrzeugbrief, der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II. Das Dokument wird künftig das Format DIN A 4 haben und nur noch einseitig beschriftet sein. Dieses Format und das einseitige Bedrucken beschränken den Platz. Bisher können im Fahrzeugbrief sechs Halter eingetragen werden, künftig werden es nur noch zwei sein. Somit muss zukünftig schon für den dritten Halter eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden.

Neu ist auch, dass es ab dem 1. Oktober keine Abmeldebescheinigung mehr geben wird. Die Abmeldung eines Fahrzeuges wird künftig auf dem Fahrzeugschein oder soweit bereits vorhanden auf der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt. Dieses Dokument wird der Person, die die Abmeldung vornimmt, wieder ausgehändigt.

Alte Dokumente behalten zunächst ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird. Wechselt ein Fahrzeug ab dem 1. Oktober den Halter, muss die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und zugleich auch Teil II ausgestellt werden. Die Fahrzeugdokumente bilden eine Einheit, das heißt, ein Nebeneinander von einer Zulassungsbescheinigung „neu“ mit einem Dokument „alt“ wird es nicht geben.