Fleischhygiene
Durch die Vorschriften des Fleischhygienerechtes soll verhindert werden, dass mit Krankheiten behaftetes oder minderwertiges Fleisch zum Verbraucher gelangt. Jedes Tier, das zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, wird vor und nach dem Schlachten amtlich untersucht. Darüber hinaus werden bei diesen Untersuchungen stichprobenweise Tiere auf das Vorhandensein von Rückständen von Arzneimitteln und Schadstoffen kontrolliert.
Wegen der großen Zahl der Schlachtungen insbesondere im Großschlachtbetrieb in Wittlich sind zahlreiche bei der Kreisverwaltung angestellte Tierärzte und Fleischkontrolleure mit diesen Untersuchungen beauftragt. Das Kreisgebiet ist in einzelne Untersuchungsbezirke aufgeteilt, in denen jeweils eine im amtlichen Auftrag tätige Person die vorgeschriebenen Untersuchungen nach Voranmeldung durchführt.
Um die Verbraucher vor der Rinderseuche BSE zu schützen werden bei allen geschlachteten Rindern ab einem Alter von 48 Monaten und bei allen geschlachteten Schafen und Ziegen, die über 18 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, jeweils eine Gehirnprobe entnommen und auf BSE getestet. Zusätzlich müssen bestimmte Tierkörperteile als spezifiziertes Risikomaterial (SRM) gesondert gesammelt und entsorgt werden.
Zum SRM gehören:
- von Rindern jeden Alters: die Mandeln (Tonsillen), der gesamte Darm (Magenausgang bis Enddarm) und das Darmgekröse
- von über 12 Monate alten Rindern: der Schädel ohne Unterkiefer, jedoch einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark
- von über 30 Monate alten Rindern: die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, ohne die Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel, ohne Crista sacralis mediana und ohne Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien
- von Schafen und Ziegen jeden Alters: die Milz und das Ileum (Hüftdarm)
- von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat: der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, die Mandeln und das Rückenmark
Das Risikomaterial ist nach der Entnahme blau einzufärben(Brillantblau FCF, E133) und bis zur Abholung durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt in einem geschlossenen Behälter zugriffsicher aufzubewahren. Die Kreisverwaltung kann unter bestimmten Bedingungen das Verbringen des spezifizierten Risikomaterials in nahe gelegene andere Schlachtbetriebe zulassen.
Nähere Einzelheiten sind bei der Kreisverwaltung, Fachbereich Veterinärdienst und Lebensmittel zu erfahren. Die Abholung und Beseitigung ist kostenpflichtig. Bei Hausschlachtungen von Rindern muss ein flüssigkeitsdichter Behälter mindest in der Größe bereitstehen, um den Rinderkopf und den Darm aufnehmen zu können.
Seite drucken

