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Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Bernkastel-Wittlich vom 06.07.2009

Übersicht

1. Abschnitt: Allgemeines

  • §  1  Einberufung zu den Sitzungen
  • §  2  Form und Frist der Einladung
  • §  3  Tagesordnung
  • §  4  Bekanntmachung der Sitzungen
  • §  5  Öffentlichkeit der Sitzungen
  • §  6  Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen
  • §  7  Schweigepflicht und Treuepflicht der Kreistagsmitglieder
  • §  8  Beschlussfähigkeit des Kreistags
  • §  9  Ausschluss von der Beratung und Entscheidung
  • § 10 Fraktionen

2. Abschnitt: Die/der Vorsitzende und ihre/seine Befugnisse

  • § 11 Vorsitz im Kreistag
  • § 12 Ordnungsbefugnisse
  • § 13 Ausübung des Hausrechts

3. Abschnitt: Anträge, Anfragen

  • § 14 Allgemeines
  • § 15 Sachanträge
  • § 16 Anträge zur Tagesordnung, Dringlichkeitsanträge
  • § 17 Änderungs-, Ergänzungs- und Überweisungsanträge
  • § 18 Anträge zur Geschäftsordnung
  • § 19 Anfragen

 4. Abschnitt: Durchführung der Sitzung, Abstimmungen, Wahlen

  • § 20 Eröffnung und Ablauf der Sitzung
  • § 21 Einwohnerfragestunde
  • § 22 Redeordnung
  • § 23 Beschlussfassung
  • § 24 Reihenfolge der Abstimmung
  • § 25 Wahlen
  • § 26 Wahl der Landrätin/des Landrats
  • § 27 Wahl der Kreisbeigeordneten
  • § 28 Wahl der Ausschussmitglieder
  • § 29 Niederschrift

5. Abschnitt: Ausschüsse, Beiräte

  • § 30 Vorsitz in Ausschüssen
  • § 31 Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse
  • § 32 Arbeitsweise
  • § 33 Anhörung
  • § 34 Beiräte

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

  • § 35 Aushändigung der Geschäftsordnung
  • § 36 Abweichungen von der Geschäftsordnung
  • § 37 Inkrafttreten

Der Kreistag hat auf Grund des § 30 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Landesgesetzes vom 26.11.2008 (GVBl. S. 294), BS 2020-2, die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 Einberufung zu den Sitzungen

(1)   Der Kreistag wird von der Landrätin/dem Landrat nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jähr­lich zu einer Sitzung einberufen.

(2)   Der Kreistag ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es ein Viertel der gesetzli­chen Zahl seiner Mitglieder (§ 22 LKO) unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. Dies gilt nicht, wenn der Kreistag den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.

(3)   Sind die Landrätin/der Landrat und die Kreisbeigeordneten nicht mehr im Amt oder nicht nur vorübergehend verhindert, so lädt das älteste Mitglied des Kreistages zur Sitzung ein.

§ 2 Form und Frist der Einladung

(1)   Die Kreistagsmitglieder, die Kreisbeigeordneten, die leitende staatliche Beamtin/der leitende staatliche Beamte und die leitende kommunale Beamtin/der leitende kommunale Beamte werden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung eingeladen.

(2)   Zwischen Zugang der Einladung und der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für den Landkreis aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden, bei öffentlichen Sitzungen höchstens auf 24 Stunden vor Beginn der Sitzung, soweit die öffentliche Bekanntmachung nach der Hauptsatzung sichergestellt ist. Auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Kreistag vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

(3)   Kreistagsmitglieder, Kreisbeigeordnete, die leitende staatliche Beamtin/der leitende staatliche Beamte und die leitende kommunale Beamtin/der leitende kommunale Beamte, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, teilen dies der Landrätin/dem Landrat rechtzeitig mit.

(4)   Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Kreistagsmitglieds gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint oder gegen­über der Landrätin/dem Landrat bis zu Beginn der Sitzung schriftlich erklärt, die Form- und Fristverletzung nicht geltend zu machen.

(5)   Erweist es sich auf Grund besonderer unvorhergesehener Umstände als not­wendig, den Beginn der Sitzung ohne Änderung des Sitzungstages vor oder zurückzuverlegen, so ist eine solche Verlegung ohne erneute förmliche Ein­ladung nur zulässig, wenn

  1. der Beginn der Sitzung um höchstens 3 Stunden verlegt wird,
  2. alle Kreistagsmitglieder und bei öffentlicher Sitzung auch die Einwohner des Landkreises rechtzeitig darüber unterrichtet werden können.

Unter der Voraussetzung von Satz 1 Nr. 2 ist auch die Verlegung der Sitzung in ein anderes Gebäude zulässig. Bei der Verlegung der Sitzung in ein anderes Gebäude gilt ein Aushang am ursprünglich vorgesehenen Sitzungssaal, der auf den neuen Sitzungssaal hinweist, als rechtzeitig im Sinne von Satz 1 Nr. 2.

§ 3 Tagesordnung

(1)   Die Landrätin/der Landrat setzt mit Zustimmung des Kreisvorstandes, im Falle der Beschluss­unfähigkeit des Kreisvorstandes im Benehmen mit den anwesenden Mitgliedern des Kreisvorstandes die Tagesordnung fest. Dabei sind Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Kreistages gehören, in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion schriftlich mit einer Begründung beantragt wird. Dies gilt nicht, wenn der Kreistag den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.

(2)   In der Tagesordnung sind die Gegenstände, die gemäß § 5 Abs. 2 in nicht­öffentlicher Sitzung zu beraten sind, gesondert aufzuführen und an den Schluss oder an den Anfang der Tagesordnung zu setzen. Soweit weitere Beratungsgegenstände für eine nichtöffentliche Sitzung in Frage kommen, sind diese im Anschluss an die für die öffentliche Sitzung vorgesehenen Beratungsge­genstände einzuordnen und entsprechend zu bezeichnen. Anträge, die die Aufnahme eines gesonderten Beratungsgegenstandes auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung erfordern, sind bis spätestens zur Festlegung der Tagesordnung durch den Kreisvorstand einzurei­chen. Spätere, auch nach der Eröffnung der Sitzung vorgeschlagene Ergänzungen der Tagesordnung um dringliche Gegenstände und die Absetzung einzelner Beratungspunkte von der Tagesord­nung können vom Kreistag mit Zwei­drittelmehrheit beschlossen werden.

(3)   Sonstige Änderungen der Tagesordnung, insbesondere in der Reihenfolge der Beratungsgegenstände, bedürfen der Zustimmung des Kreistags.

§ 4 Bekanntmachung der Sitzungen

(1)   Zeit, Ort und Tagesordnung der Kreistagssitzungen sind nach den Bestim­mungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. Für die Tages­ordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird; diese Tagesordnungs­punkte werden daher nur allgemein bezeichnet (z. B. Personalsachen, Grundstückssachen, Abgabensachen). Beschließt der Kreistag, einzelne Tagesordnungspunkte, die gemäß Satz 2 zur Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung bekannt gemacht worden sind, in öffentlicher Sitzung zu behandeln, braucht diese Änderung nicht mehr öffentlich bekannt gemacht zu werden.

(2)   Die Vertreter der Presse sollen über die Einberufung der Sitzungen und in geeigneter Weise über die Beratungsgegenstände der öffentlichen Sitzung unterrichtet werden.

§ 5 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1)   Die Sitzungen des Kreistags sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2)   Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und Entscheidung über folgende Beratungsgegenstände ausgeschlossen:

  1. Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter,
  2. Abgabensachen einzelner Abgabenpflichtiger,
  3. persönliche Angelegenheiten der Einwohner,
  4. Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 16 Abs. 4 Landkreisordnung,
  5. Ausschluss aus dem Kreistag nach § 24 Landkreisordnung,
  6. Grundstücksangelegenheiten,
  7. Rechtsstreitigkeiten, an denen der Landkreis beteiligt ist,
  8. Vergabe von Aufträgen, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger  Privatpersonen berührt werden,
  9. Angelegenheiten, in denen das öffentliche Wohl, insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes, des Landkreises, einer Verbandsgemeinde oder einer Gemeinde ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten, die im Interesse der Landesverteidigung geheim zu halten sind,
  10. sonstige Angelegenheiten, deren nichtöffentliche Beratung und Entscheidung sich aus der Natur der Sache ergibt.

(3)   Der Kreistag kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Kreistagsmitglieder beschließen, dass auch andere als die in Absatz 2 genannten Angelegenheiten aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, soweit § 28 Abs. 1 Satz 3 der Landkreisordnung dem nicht entgegensteht.

(4)   Über den Ausschluss oder die Wiederherstellung der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Der Beschluss des Kreistags über den Ausschluss oder die Wiederherstellung der Öffentlichkeit soll vor dem Sitzungsraum bekannt gegeben werden.

§ 6 Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen

(1)   Die Kreisbeigeordneten, soweit sie nicht den Vorsitz führen, die leitende staatliche Beamtin/der leitende staatliche Beamte und die leitende kommu­nale Beamtin/der leitende kommunale Beamte können an den Sitzungen des Kreistags mit beratender Stimme teilnehmen.

(2)   Die/der Vorsitzende kann bei Bedarf Mitarbeiter der Kreisverwaltung und sonstige Personen aus dienstlichen Gründen zu den Sitzungen hinzuziehen.

(3)   Der Kreistag kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zu hören; er kann einzelne Beratungsgegenstände auch mit ihnen erörtern. Eine Anhö­rung in der darauf folgenden Sitzung hat zu erfolgen, wenn dies ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages beantragt, sofern nicht zum glei­chen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate be­reits eine Anhörung durchge­führt worden ist. Die Landrätin/der Landrat kann bei Bedarf von sich aus zu bestimmten Bera­tungsgegenständen Sach­verständige einladen, wenn die Entscheidung über den Beratungsgegen­stand nicht ohne Nachteil für den Landkreis bis zur übernächsten Sitzung des Kreistags hinaus­geschoben werden kann.

(4)   Die Ordnungsbefugnisse der/des Vorsitzenden nach § 31 LKO bestehen auch gegenüber den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Personen.

§ 7 Schweigepflicht und Treuepflicht

(1)   Die Teilnehmer an den Sitzungen des Kreistags sind zur Verschwiegenheit über die Angelegen­heiten verpflichtet, wenn deren Geheimhaltung beson­ders vorgeschrieben, ihrer Natur nach er­forderlich oder vom Kreistag aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutz berechtigter In­teressen Einzelner beschlossen ist. Meinungsäußerung und Stimmabgabe der einzel­nen Kreis­tagsmitglieder in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheim zu halten.

(2)   Die Schweigepflicht gilt mit Ausnahme von Verschlusssachen nicht für Tatsachen, die offen­kundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Ge­heimhaltung bedürfen.

(3)   Die Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt; sie kann da­durch aufgehoben werden, dass der Kreistag oder die zu­ständige Staatsbehörde die Kreistags­mitglieder von ihr entbindet. Ver­schwiegenheit ist auch gegenüber den Kreistagsmitgliedern zu wahren, die gemäß § 16 Abs. 1 der Landkreisordnung an der Beratung und Entschei­dung einer Angelegenheit nicht mitwirken dürfen.

(4)   Die Kreistagsmitglieder haben eine Treuepflicht gegenüber dem Landkreis. Sie dürfen Ansprü­che oder Interessen Dritter gegen den Landkreis nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetz­liche Vertreter handeln.

(5)   Verletzt ein Kreistagsmitglied die Schweigepflicht oder die Treuepflicht, so kann ihm die Land­rätin/der Landrat mit Zustimmung des Kreisausschusses ein Ordnungsgeld auferlegen (§§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 LKO).

§ 8 Beschlussfähigkeit des Kreistags

(1)   Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder (§ 22 LKO) anwesend ist.

(2)   Wird der Kreistag wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens drei Kreistagsmitglieder anwesend sind. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 9 Ausschluss von der Beratung und Entscheidung

(1)   Ein Kreistagsmitglied darf an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit nicht mitwir­ken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehe­gatten, seinem geschiedenen Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten Grade, den Ehegatten seiner Verwandten bis zum zweiten Grade oder seinen Verschwägerten bis zum zweiten Grade[1] oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen un­mittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ausgenommen von der Beratung und Entscheidung ist ein Kreistagsmitglied auch, wenn es

  1. zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist oder
  2. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt ist oder
  3. bei einer juristischen Person als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter/in des Landkreises angehört oder
  4. Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines rechtsfähigen Vereins ist und die in Nrn. 2 bis 4 Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben; Nr. 2 gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass der
       Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen; sie finden auch dann keine Anwendung, wenn ein Kreistagsmitglied lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist.

(3)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und Beigeordnete der Verbandsgemeinden als Mitglieder des Kreistags und seiner Ausschüsse auch hinsichtlich solcher Angele­genheiten, die eine verbandsangehörige Gemeinde betreffen.

(4)   Ein Kreistagsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder möglicherweise vorliegen kann, hat dies der Landrätin/dem Landrat unauf­gefordert vor Beginn der Beratung mitzuteilen. Das gleiche gilt für Kreis­tagsmitglieder, denen Tatsachen über das Vorliegen von Ausschließungsgründen bei anderen Sitzungsteilnehmern bekannt sind. Der Kreistag ent­scheidet im Zweifelsfalle nach Anhörung des Betroffenen in seiner Abwe­senheit in nichtöffentlicher Sitzung, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt.

(5)   Ein Kreistagsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, hat den Beratungstisch zu verlassen. Es ist berechtigt, bei einer öffentlichen Sitzung sich in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten; bei nichtöffentlicher Sitzung hat es den Sitzungsraum zu verlassen.

(6)   Hat ein Kreistagsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, an der Beratung oder Ab­stimmung teilgenommen, so ist der Beschluss un­wirksam. Das gleiche gilt, wenn ein mitwir­kungsberechtigtes Kreistags­mitglied ohne einen Ausschließungsgrund von der Beratung oder Entschei­dung gemäß Absatz 4 Satz 3 ausgeschlossen wurde. Er gilt jedoch als von Anfang an wirksam zustande gekommen, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten von der Landrätin/dem Landrat ausgesetzt oder von der Auf­sichtsbehörde aufgehoben wird. Der ausgesetzte oder be­anstandete Be­schluss ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.

(7)   Kann mindestens ein Kreistagsmitglied gemäß Absatz 1 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen und würde dies zur Beschlussunfähig­keit gem. § 8 Abs. 1 führen, so ist der Kreistag abweichend von § 8 be­schlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreis­tagsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet die Landrätin/der Landrat nach Anhö­rung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Kreis­tagsmitglieder anstelle des Kreistags.

(8)   Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten ebenfalls für die Landrä­tin/den Landrat sowie die Kreisbeigeordneten, die leitende staatliche Beamtin/den leitenden staatlichen Beamten und die leitende kommunale Beamtin/den leitenden kommunalen Beamten.

§ 10 Fraktionen

(1)   Die Mitglieder des Kreistags können sich zu Fraktionen zusammenschlie­ßen. Eine Fraktion muss mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen.

(2)   Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind der Land­rätin/dem Landrat schriftlich mitzuteilen; diese/dieser gibt die Bildung der Fraktion dem Kreistag bekannt. Das gleiche gilt für spätere Änderungen.

2. Abschnitt Die/der Vorsitzende und ihre/seine Befugnisse

§ 11 Vorsitz im Kreistag

(1)   Den Vorsitz im Kreistag führt die Landrätin/der Landrat; in ihrer/seiner Vertretung führen ihn die Kreisbeigeordneten in der Reihenfolge ihrer Ver­tretungsbefugnis. Bei Verhinderung der Landrätin/des Landrats und der Kreisbeigeordneten soll das älteste anwesende Kreistagsmitglied den Vor­sitz führen; verzichtet das älteste Kreistagsmitglied auf den Vorsitz, so wählt der Kreistag aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

(2)   Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(3)   Die/der Vorsitzende, die/der nicht gewähltes Kreistagsmitglied ist, hat ebenfalls Stimmrecht. Dieses ruht bei

  1. Wahlen,
  2. allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats und der Kreisbeigeordneten beziehen,
  3. dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl der Landrätin/des Landrats,
  4. Beschlüsse über die Abwahl von Kreisbeigeordneten,
  5. der Festsetzung der Bezüge der Landrätin/des Landrats und der Kreisbeigeordneten,
  6. Beschlüssen über Einsprüche gegen Ausschlussverfügungen der/des Vorsitzende(n) nach § 31 Abs. 3 LKO.

Soweit ihr/sein Stimmrecht ruht, wird die/der Vorsitzende bei der Berechnung der Stimmen­mehrheit nicht mitgezählt.

§ 12 Ordnungsbefugnisse

(1)   Die/der Vorsitzende kann Kreistagsmitglieder bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann sie/er Kreistagsmitglieder von der Sitzung ausschließen; das ausgeschlossene Mitglied hat auf Aufforde­rung der/des Vorsitzenden den Sitzungsraum zu verlassen. In schweren Fällen kann der Ausschluss auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausgesprochen werden, sofern nicht Absatz 2 anzuwenden ist.

(2)   Verlässt ein ausgeschlossenes Kreistagsmitglied trotz Aufforderung durch die/den Vor­sitzende(n) den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung der/des Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluss von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.

(3)   Gegen die Ausschlussverfügung der/des Vorsitzenden ist Einspruch beim Kreistag zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von vierzehn Tagen bei der/dem Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Kreistag in der nächsten Sitzung.

(4)   Der Ausschluss von den Sitzungen des Kreistags hat den Ausschluss von allen Ausschusssitzun­gen für die gleiche Dauer zur Folge.

(5)   Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die mit beratender Stimme oder gemäß § 6 an den Sitzungen des Kreistags teilnehmen.

§ 13 Ausübung des Hausrechts

Die/der Vorsitzende kann Zuhörer, die trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußern, Ordnung oder Anstand verletzten oder versuchen, die Beratung und Entscheidung zu beeinflussen, aus dem Sitzungsraum verweisen und bei Weigerung zwangsweise entfernen lassen. Lässt sich ein Zuhörer erhebliche oder wiederholte Störungen zuschulden kommen, kann er auf bestimmte Zeit vom Zutritt zu den Sitzungen ausgeschlossen werden.

3. Abschnitt Anträge, Anfragen

§ 14 Allgemeines

(1)   Anträge sind nur zulässig, wenn der Kreistag für den Gegenstand der Be­schlussfassung zustän­dig ist.

(2)   Antragsberechtigt sind die Landrätin/der Landrat, jedes Kreistagsmitglied und jede Fraktion. Von mehreren Kreistagsmitgliedern und/oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt werden.

(3)   Jeder Antrag ist durch den Antragsteller (Absatz 2) oder durch die Landrä­tin/den Landrat, im Falle des Beschlussvorschlags eines Ausschusses durch dessen Vorsitzenden oder ein vom Aus­schuss beauftragtes Mitglied vor­zutragen und zu begründen.

§ 15 Sachanträge

(1)   Sachanträge sind auf die materielle Erledigung des Beratungsgegenstandes gerichtet.

(2)   Anträge, deren Annahme mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder eine Erhöhung der Haushaltsansätze zur Folge haben würden, müssen gleichzeitig ei­nen rechtlich zulässigen und tatsäch­lich durchführbaren Deckungsvorschlag enthalten. Dies gilt auch für An­träge, mit denen Einnahmeausfälle verbunden sind.

§ 16 Anträge zur Tagesordnung, Dringlichkeitsanträge

(1)   Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind nach der Eröffnung der Sit­zung vor Eintritt in die Tagesordnung zu stellen. Anträge zur sonstigen Änderung der Tagesordnung sollen vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.

(2)   Der Kreistag beschließt mit Zweidrittelmehrheit über die Ergänzung der Tagesordnung durch Gegenstände, deren Beratung und Entscheidung wegen Dringlichkeit bean­tragt worden ist. Bei der Aussprache hierüber darf auf den sachlichen Inhalt des Beratungs­gegenstandes nur insoweit eingegangen werden, als es für die Beurteilung der Dringlichkeit erforderlich ist.

§ 17 Änderungs-, Ergänzungs- und Überweisungsanträge

Zu den Beratungsgegenständen können Änderungs- und Ergänzungsanträge ge­stellt oder es kann beantragt werden, dass ein Antrag an einen Ausschuss zur Beratung überwiesen oder eine Aus­schussvorlage zur nochmaligen Prüfung der Sache an einen Ausschuss zurücküberwiesen wird. Wird die Überweisung oder Zurücküberweisung an einen Ausschuss beschlossen, so ist die Angelegenheit nach der Behandlung im Ausschuss unverzüglich erneut auf die Tagesordnung des Kreistags zu setzen, soweit der Ausschuss nicht zur abschließenden Ent­scheidung ermächtigt ist.

§ 18 Anträge zur Geschäftsordnung

(1)   Die/der Vorsitzende und die Kreistagsmitglieder haben das Recht, jederzeit Anträge zur Ge­schäftsordnung zu stellen und Abweichungen von der Geschäftsordnung zu beanstanden. Dies geschieht durch den Zuruf: "Zur Geschäftsordnung". Anträge zur Geschäftsordnung müssen sofort zur Aus­sprache und Beschlussfassung kommen.

(2)   Während der Beratung eines Gegenstandes kann jederzeit "Schluss der Be­ratung" beantragt werden. Ein solcher Antrag soll nicht von Kreistagsmit­gliedern gestellt werden, die bereits zur Sache gesprochen haben. Über den Antrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion des Kreistags Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äußern.

§ 19 Anfragen

(1)   Jedes Kreistagsmitglied ist berechtigt, in allen Angelegenheiten des Land­kreises und seiner Verwaltung schriftliche oder in der Sitzung mündliche Anfragen an die Landrätin/den Landrat zu richten. Die Landrätin/der Land­rat kann die Beantwortung von Anfragen auf die nächste Sitzung des Kreistags verschieben, wenn diese nicht mindestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstag in schriftlicher Form vorgelegen haben.

(2)   Die Beantwortung der Anfragen erfolgt in der Regel mündlich und am Ende der öffentlichen Sitzung. Soweit durch die Anfragen Angelegenheiten be­rührt werden, die nach § 5 dieser Ge­schäftsordnung von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, werden sie am Ende der nicht­öffentlichen Sitzung beantwortet.

(3)   Vor der Beantwortung wird dem Fragesteller auf Wunsch zur Begründung seiner Anfrage das Wort erteilt. Eine Aussprache findet nicht statt. Sachbe­schlüsse können nicht gefasst werden.

(4)   Anfragen zu Vorgängen, für die eine besondere Geheimhaltung vorge­schrieben ist oder bei denen überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen, werden nicht be­antwortet. Die Landrätin/der Landrat weist das anfragende Kreistagsmitglied hierauf vor der Sitzung, in der die Antwort ansonsten gegeben werden sollte, besonders hin.

4. Abschnitt Durchführung der Sitzung, Abstimmungen, Wahlen

§ 20 Eröffnung und Ablauf der Sitzung

(1)   Die/der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Sie/er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Ord­nungsmäßigkeit der Einladung und die Beschlussfä­higkeit des Kreistags fest. Sodann wird über Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beschlossen. Ist die Einladungsfrist verkürzt worden, muss zunächst die Dringlichkeit der Sitzung vom Kreistag festge­stellt werden.

(2)   Ergeben sich im Verlauf der Sitzung Zweifel darüber, ob der Kreistag noch beschlussfähig ist, so hat die/der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit erneut festzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn Kreistagsmitglieder wegen Son­derinteressen von der Beratung und Entscheidung ausge­schlossen sind.

(3)   Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung behandelt, wie sie nach § 3 dieser Geschäftsordnung festgesetzt ist.

(4)   Die/der Vorsitzende kann die Sitzung kurzfristig unterbrechen. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Kreistagsmitglieder ist die Sitzung kurz­fristig zu unterbrechen.

§ 21 Einwohnerfragestunde

(1)   Die Einwohner/innen des Landkreises und die ihnen gleichgestellten Perso­nen und Personenvereini­gungen (§ 10 Abs. 3 und 4 LKO) sind berechtigt, Fragen in Angelegenheiten des Landkreises an den Kreistag zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

(2)   Die Fragen sollen schriftlich spätestens drei Kalendertage vor der Sitzung der Landrätin/dem Landrat zugeleitet werden.

(3)   Der/die Vorsitzende hat Fragen zurückzuweisen, sowie die Äußerung von Vorschlägen und Anregungen zu unterbinden, wenn

  1. sie nicht den Bereich der Verwaltung des Landkreises betreffen oder
  2. sie sich auf nachfolgende Tagesordnungspunkte derselben Sitzung beziehen oder
  3. sie Angelegenheiten betreffen, die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, oder
  4. die reguläre Dauer der Einwohnerfragestunde bereits um mehr als 15 Minuten überschritten ist, sofern nicht der Kreistag ihre Verlängerung beschließt.

In den Fällen der Nummern 2 und 4 sind die betreffenden Fragen oder Äußerungen bei der nächsten Einwohnerfragestunde vorrangig zuzulassen.

(4)   Die Fragen können durch den/die Fragesteller/in unter dem Tagesord­nungspunkt "Einwohnerfragestunde" bei öffentlichen Sitzungen des Kreis­tages gestellt und begründet werden. Die in Absatz 1 Bezeichneten können in jeder Einwohnerfragestunde nur jeweils eine Frage stellen; eine Zusatzfrage ist zugelassen.

(5)   Fragen werden mündlich vom/von der Vorsitzenden beantwortet. Die Fraktionen sowie die Kreistagsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können zu der Antwort kurz Stellung nehmen. Kann die Frage in der Einwohnerfragestunde nicht beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung in der nächsten Einwohnerfragestunde, sofern nicht der Fragesteller der schriftlichen Beantwortung zustimmt. Der Landrat/die Landrätin hat den Kreistag über eine schriftliche Beantwortung zu informieren.

(6)   Werden Vorschläge und Anregungen unterbreitet, so können zunächst der Vorsitzende, danach die Fraktionen sowie die Kreistagsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, hierzu Stellung nehmen.

(7)   Eine Beschlussfassung über die Beantwortung der Fragen oder über die inhaltliche Behandlung vorgetragener Anregungen und Vorschläge findet im Rahmen der Einwohnerfragestunde nicht statt.

§ 22 Redeordnung

(1)   Die/der Vorsitzende erteilt, soweit er/sie nicht selbst berichtet oder einen Antrag stellt, zunächst dem Antragsteller/der Antragstellerin das Wort. Im übrigen wird den Kreistagsmitgliedern das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt; Kreistagsmitglieder, die Anträge "Zur Geschäfts­ord­nung" oder auf "Schluss der Beratung" (§ 18) stellen, erhalten sofort das Wort. Die/der Vor­sitzende kann von der Reihenfolge der Wortmeldun­gen abweichen, wenn dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs geboten erscheint. Den Berichterstattern/innen und Antragstellern/innen ist, wenn Irr­tümer über Tatsachen zu berichtigen sind, auch außerhalb der Reihen­folge das Wort zu erteilen.

(2)   Wenn gleichzeitig mehrere Wortmeldungen erfolgen, entscheidet die/der Vorsitzende, wer zu­erst spricht.

(3)   Die Ausführungen sind auf das sachlich Gebotene zu beschränken. Der Kreistag kann zu be­stimmten Gegenständen der Tagesordnung eine Rede­zeit festsetzen.

(4)   Ein Kreistagsmitglied soll zu demselben Antrag grundsätzlich nur einmal sprechen. Mit Zustim­mung des Vorsitzenden kann ein Kreistagsmitglied auch öfter das Wort ergreifen.

(5)   Die/der Vorsitzende kann, soweit es für den förmlichen Ablauf der Sitzung und zur Handhabung der Ordnung erforderlich ist, jederzeit das Wort er­greifen.

(6)   Die/der Vorsitzende kann Redner/innen, die vom Beratungsgegenstand ab­weichen, "Zur Sache" rufen. Ist ein Redner/eine Rednerin dreimal bei der­selben Rede zur Sache gerufen worden, so kann ihm der Vorsitzende/die Vorsitzende das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf zur Sache hat die/der Vorsitzende den Redner/die Rednerin auf diese Folge hinzuweisen.

(7)   Ist die Rednerliste erschöpft, kann der Antragsteller/die Antragstellerin oder der Berichterstatter/die Berichterstatterin noch einmal das Wort erhalten. Danach wird die Beratung geschlossen und abgestimmt.

§ 23 Beschlussfassung

(1)   Die Beschlussfassung setzt voraus

  1. eine Vorlage der Landrätin/des Landrats bzw. des Kreisvorstands (§ 51 Abs. 2 Satz 2 LKO) oder eines Ausschusses mit einem bestimmten Antrag oder
  2. einen abstimmungsfähigen Antrag im Sinne des 3. Abschnitts (§§ 14 bis 18).

(2)   Die/der Vorsitzende leitet die Beschlussfassung damit ein, dass sie/er den endgültigen Be­schlusswortlaut verliest oder auf die vorliegenden Unterla­gen verweist.

(3)   Die Beschlüsse des Kreistags werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kreis­tagsmitglieder gefasst, soweit nach gesetzlichen Be­stimmungen nicht etwas anderes vorgesehen ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(4)   Die/der Vorsitzende stellt die Zahl der Kreistagsmitglieder fest, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen oder sich der Stimme enthalten. Ergeben sich dabei Zweifel, ist die Abstim­mung zu wiederholen. Findet ein Antrag keinen Widerspruch, kann die/der Vorsitzende die An­nahme des Antrags feststellen.

(5)   Bei der Beschlussfassung wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Über folgende Angelegen­heiten wird durch Stimmzettel geheim abgestimmt:

  1. Entscheidung über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 16 Abs. 4 LKO)
  2. Ausschluss aus dem Kreistag (§ 24 LKO),
  3. Beschluss über den Einspruch gegen die Ausschlussverfügung der/des Vorsitzenden (§ 31 Abs. 3 LKO).

Über andere Angelegenheiten wird geheim abgestimmt, wenn es der Kreistag im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzli­chen Zahl seiner Mitglieder beschließt.

(6)   Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden/der Abstimmenden nicht unzweifelhaft er­kennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt ent­hal­ten, sind ungültig.

(7)   Ein Viertel der Kreistagsmitglieder kann beantragen, dass namentlich abge­stimmt wird. Eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies vom Kreistag beschlossen wird. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung gilt als der weitergehende. Bei namentlicher Abstimmung werden die Kreistagsmitglieder von der/dem Vorsitzenden einzeln aufgerufen. Sie ant­worten mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung". Die Namen der Kreistagsmit­glieder und ihre Antworten sind in der Niederschrift festzuhalten.

§ 24 Reihenfolge der Abstimmung

(1)   Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:

  1. Absetzung von der Tagesordnung,
  2. Vertagung,
  3. Überweisung oder Rücküberweisung an einen Ausschuss,
  4. Schluss der Beratung,
  5. sonstige Anträge.

(2)   Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen Anträge gleich weit, hat der zuerst eingebrachte Antrag Vorrang.

(3)   Über Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen.

(4)   Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge der Anträge, entscheidet der Kreistag.

§ 25 Wahlen

(1)   Wahlen sind alle Beschlüsse des Kreistags, die die Auswahl oder die Bestimmung einer oder mehrerer Personen zum Gegenstand haben. Beschlüsse nach § 41 Abs. 2 Satz 2 LKO sind keine Wahlen.

(2)   Wahlen erfolgen in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, sofern nicht der Kreistag im Einzelfall mit der Mehrheit der anwesenden Kreistagsmitglieder etwas anderes beschließt. Die Kreisbeigeordneten und im Falle des § 46 Abs. 2 LKO der Landrat werden stets in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.

(3)   Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Stimmen, die für nicht vorgeschlagene Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei der Wahl durch Stimmzettel ist der Name des Bewerbers, für den das Kreistagsmitglied seine Stimmer abgeben will, einzutragen. Bei der Verwendung vorgedruckter Stimmzettel erfolgt die Stimmabgabe durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung. Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen worden, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden.

(4)   Wurden mehrere Wahlvorschläge gemacht, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch beim zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt (dritter Wahlgang). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Der dritte Wahlgang findet auch dann statt, wenn nur zwei Bewerber vor der Wahl vorgeschlagen worden sind und im ersten und zweiten Wahlgang keiner mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch die/den Vorsitzende/n.

(5)   Wurde für die Wahl nur eine Person vorgeschlagen und hat diese im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, ist die Wahl zu wiederholen (zweiter Wahlgang). Erhält die Person auch hierbei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist sie abgelehnt. Der Kreistag kann in derselben Sitzung aufgrund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden.

(6)   Der Kreistag kann vor jedem Wahlgang oder vor dem Losentscheid beschließen, die Sitzung für eine bestimmte Zeit, auch für mehrere Tage, zu unterrechen oder die Wahl zu vertagen. In diesem Fall wird die Wahl, bei einer Unterbrechung in der gleichen Sitzung, bei einer Vertagung in der folgenden Sitzung, von der Stufe an fortgesetzt, bei der die Unterbrechung oder Vertagung erfolgt ist. Die Wahl kann abgebrochen werden, wenn der Kreistag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Kreistagsmitglieder die Absetzung der Wahl von der Tagesordnung beschließt; in diesem Fall wird die Wahl in der nächsten Sitzung auf der Grundlage neuer Wahlvorschläge durchgeführt.

(7)   Unbeschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Das Gleiche gilt bei mehreren Wahlvorschläge für Stimmzettel, auf denen der Abstimmende mit „Nein“ gestimmt hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

(8)   Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Vorsitzenden und mindestens zwei von ihm beauftragten Kreistagsmitglieder. Die Stimmzettel sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses mindestens zwei Wochen in einem verschlossenen Umschlag vom Vorsitzenden aufzubewahren; wird die Wahl nicht gemäß § 36 Abs. 1 LKO angefochten, sind die Stimmzettel danach unverzüglich zu vernichten.

(9)   Im Übrigen gilt § 23 entsprechend. § 27 bleibt unberührt.

§ 26 Wahl der Landrätin/des Landrats

Die Wahl der Landrätin/des Landrats im Falle des § 46 Abs. 2 LKO durch den Kreistag erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel nach den Bestimmungen des § 25.

§ 27 Wahl der Kreisbeigeordneten

Der Kreistag wählt nach den Bestimmungen des § 25 die Kreisbeigeordneten und bestimmt vor der Wahl die Reihenfolge der Stellvertretung der Landrätin/des Landrats. Die Kreisbeigeordneten werden in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel gewählt; die Wahl erfolgt für jede/n Kreisbeigeordnete/n gesondert.

§ 28 Wahl der Ausschussmitglieder

(1)    Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Kreistag auf Grund von Vorschlägen der im Kreistag vertretenen politischen Gruppen in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung gewählt, sofern nicht der Kreistag im Einzelfall etwas anderes beschließt.  Neben Kreistagsmitgliedern können sonstige wählbare Bürger/innen des Kreises vorge­schlagen werden, soweit dies in der Hauptsatzung des Landkreises bestimmt ist. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Kreistagsmitglied sein. Würde nach dem Ergebnis der Wahl ein Ausschuss sich ganz überwiegend aus Bürgern/innen zusammensetzen, die nicht Kreistagsmitglied sind bzw. ein Ausschuss nicht der Festlegung seiner Zusammensetzung in der Hauptsatzung entsprechen, so ist die Wahl auf der Grundlage neuer Wahlvorschläge zu wiederholen.

(2)    Der Kreisausschuss wird aus der Mitte des Kreistags gebildet.

(3)    Jede Fraktion des Kreistags bzw. jede im Kreistag vertretene politische Gruppe kann einen Wahlvorschlag einbringen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied ist gleichzeitig ein/e Stellvertreter/in zu benennen.

(4)    Werden mehrere Wahlvorschläge gemacht, so werden die Mitglieder der Ausschüsse nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Über die Wahlvorschläge wird in einem Wahlgang gleichzeitig abgestimmt. Das Kreistagsmitglied bezeichnet durch Stimmzettel denjenigen Wahlvorschlag, dem es seine Stimme geben will. Unbeschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Wählers/der Wählerin nicht unzweifelhaft erkennbar ist, sowie Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

(5)    Die Sitze in den Ausschüssen werden nach dem Verfahren der mathematischen Proportion  (Hare/Niemeyer-Verfahren) verteilt. § 41 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz gilt entsprechend.

(6)    Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so ist er angenommen, wenn die Mehrheit der gesetz­lichen Zahl der Mitglieder des Kreistags dem Wahlvorschlag zustimmt.

(7)    Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so werden die Mitglieder der Ausschüsse nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

(8)    Ersatzleute werden auf Vorschlag der Fraktion -der politischen Gruppe-, von der das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt.

(9)    Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Kreistag vertretenen politischen Gruppen, so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen, wenn sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses nach dem Verfahren der mathe­matischen Proportion (Hare/Niemeyer-Verfahren) eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.

(10)    Soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 bis 9 auch für andere Ausschüsse, Be­ratungs- oder Beschlussorgane, deren Mitglieder vom Kreistag zu wählen sind. Sofern auf Grund einer Rechtsvorschrift der Kreistag an Vorschläge Dritter gebunden ist, findet die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.

§ 29 Niederschrift

(1)   Über jede Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss enthalten:

  1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
  2. Namen der/des Vorsitzenden, der anwesenden Kreisbeigeordneten, der leitenden staatlichen Beamtin/des leitenden staatlichen Beamten und der leitenden kommunalen  Beamtin/des leitenden kommunalen Beamten, der Kreistagsmitglieder, des Schriftführers/der Schriftführerin und der sonstigen Sitzungsteilnehmer/innen,
  3. Namen der entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Kreistagsmitglieder,
  4. Tagesordnung,
  5. Form der Beratung (öffentlich/nichtöffentlich) und der Abstimmung offen/geheim/namentlich) über die einzelnen Beratungsgegenstände,
  6. Form der Abstimmung über die einzelnen Beratungsgegenstände, sofern geheim oder namentlich abgestimmt wurde,
  7. Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen, bei namentlicher Abstimmung Name und Stimmabgabe des Kreistagsmitglieds,
  8. Namen der Mitglieder des Kreistags, die von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen waren,
  9. sonstige wesentliche Vermerke über den Ablauf der Sitzung (z. B. Verlauf der Einwohnerfragestunde, Unterbrechung, Ordnungsmaßnahmen).

(2)   Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben. Der/die Schriftführer/in wird vom Vorsitzenden bestellt.

(3)   Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, dass seine abweichende Meinung oder der Inhalt seiner persönlichen Erklärung zu einem Beschluss in der Niederschrift vermerkt wird. Dies gilt nicht bei geheimer Abstimmung.

(4)   Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll jedem Kreistagsmitglied spätestens einen Monat nach der Sitzung zugeleitet werden. Die Nieder­schrift über nichtöffentliche Sitzungen ist jedem Kreistagsmitglied auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen; dies gilt nicht für Kreistagsmitglieder, die von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen waren.

(5)   Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der nächsten Sitzung des Kreistags vorzubringen. Werden Einwendungen erhoben, so kann in dieser Sitzung durch Mehrheitsbe­schluss eine Berichtigung erfolgen. Dabei können nur solche Kreistagsmitglieder mitwirken, die an der ur­sprünglichen Beschlussfassung beteiligt waren.

(6)   In den öffentlichen Sitzungen des Kreistags kann der/die Schriftführer/in oder ein von den Vorsitzenden hierfür bestimmter Mitarbeiter/bestimmte Mitarbeiterin der Kreisverwaltung als zusätzliches Hilfsmittel zur Vorbereitung der Niederschrift den Ablauf der Sitzung mit Tonband aufzeichnen. Sollen Tonaufzeichnungen einer Sitzung für archivarische Zwecke aufbe­wahrt werden, so kann dies nur mit ausdrücklicher Billigung des Kreistags geschehen. Der entsprechende Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Wird dies nicht beschlossen, sind die Aufzeichnungen bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren; sodann sind sie unverzüglich zu löschen. Der/die Schriftführer/in hat dafür zu sorgen, dass die Tonaufzeichnung in der Zwischenzeit anderen Personen als den in der Sitzung anwesenden Mitglie­dern des Kreistages nicht zugänglich gemacht wird.

(7)   In nichtöffentlicher Sitzung dürfen Tonaufzeichnungen zur Anfertigung der Niederschrift vorge­nommen werden, falls nicht zu Beginn der Sitzung etwas Abweichendes beschlossen wird. Im Übrigen gilt Absatz 6 mit der Maßnahme, dass in diesem Falle besondere Vorkehrungen zu treffen sind, damit die Tonaufzeichnung keinem Unbefugten zugänglich gemacht wird.

(8)   Andere Personen als der/die Schriftführer/in oder der/die von der/dem Vor­sitzenden Beauftragte dürfen Tonaufzeichnungen nur vornehmen, wenn der Kreistag dem ausdrücklich zustimmt. Einzelne Kreistagsmitglieder können jedoch verlangen, dass ihre Ausführungen nicht aufgezeichnet werden.

5. Abschnitt Ausschüsse

§ 30 Vorsitz in den Ausschüssen

(1)   Den Vorsitz im Kreisausschuss führt die Landrätin/der Landrat.

(2)   In den weiteren Ausschüssen führt die Landrätin/der Landrat den Vorsitz, soweit der Vorsitz nicht von einem/einer Kreisbeigeordneten zu führen ist (§ 40 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Landkreisordnung). Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(3)   Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags einen Vorsitzenden, der Kreistagsmitglied sein muss.

§ 31 Einberufung von Sitzungen der Ausschüsse

(1)   Die/der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest; zwischen Einla­dung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Führt ein Kreisbeigeordneter den Vorsitz, so erfolgen Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung durch ihn im Einvernehmen mit der Landrätin/dem Landrat.

(2)   Ist ein Ausschussmitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es die Einla­dung unverzüglich an seine/n Stellvertreter/in weiterzuleiten.

§ 32 Arbeitsweise

(1)   Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, soweit der Kreistag dem Ausschuss eine Angele­genheit zur abschließenden Beratung übertragen hat. § 5 der Geschäftsordnung gilt entspre­chend.

(2)   Ausschusssitzungen, die der Vorbereitung von Beschlüssen des Kreistages dienen, sind in der Regel nicht öffentlich. Ein Ausschuss kann in Einzel­fällen die Öffentlichkeit beschließen.

(3)   Kreisbeigeordnete, soweit sie nicht den Vorsitz führen, die leitende staatli­che Beamtin/der leitende staatliche Beamte und die leitende kommunale Beamtin/der leitende kommunale Beamte können an den Sitzungen mit be­ratender Stimme teilnehmen; Kreistagsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, und stellvertretende Mitglieder des betreffenden Aus­schusses, die dem Kreistag nicht angehören, können an den Sitzungen als Zuhörer/in teilnehmen.

(4)   Erfordert ein Gegenstand die Beratung in mehreren Ausschüssen, so kann eine gemeinsame Beratung stattfinden.

(5)   Die Landrätin/der Landrat kann in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem sie/er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort ergreifen.

(6)   Im Übrigen gelten für den Kreisausschuss und die weiteren Ausschüsse die für den Kreistag getroffenen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.

§ 33 Anhörung

Die Ausschüsse können Sachverständige und Vertreter/innen berührter Bevölkerungsteile zur Anhörung und Erörterung von Beratungsgegenständen einladen. Die Sachverständigen können nur tätig werden, wenn sie sich zur Verschwie­genheit verpflichten. Entstehen durch die Zuziehung von Sachverständigen nicht nur unbedeutende Kosten, so ist zuvor eine Entscheidung des Kreistags herbeizuführen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

§ 34 Beiräte

Die Landrätin/der Landrat und die Beigeordneten können an Sitzungen der Bei­räte, in denen sie nicht den Vorsitz führen, mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 35 Aushändigung der Geschäftsordnung

Allen Mitgliedern des Kreistages, der Ausschüsse und der Beiräte des Kreistages wird diese Geschäftsordnung ausgehändigt.

§ 36 Abweichungen von der Geschäftsordnung

Der Kreistag kann für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, wenn dadurch nicht gegen Vorschriften der Landkreisordnung verstoßen wird.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 07. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 12. Juli 2004 außer Kraft.

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich
Wittlich, 15.07.2009

Beate Läsch-Weber
Landrätin

[1]
Es sind mit dem Kreistagsmitglied

a) bis zum dritten Grade verwandt: Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder sowie Adoptivkinder und Pflegekinder,
   Enkel, Urenkel, Geschwister, und Geschwisterkinder, Geschwister der Eltern,

b) bis zum zweiten Grade verschwägert: Eltern, Großeltern und Geschwister des Ehegatten; Kinder sowie
    Adoptivkinder und Pflegekinder oder Enkel des Ehegatten aus einer anderen Ehe; nichteheliche Kinder und Enkel
    des Ehegatten.