Hauptsatzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich vom 06. Juli 2009, geändert am 23.05.2011
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 06.05.2009 und zuletzt am 05.09.2011 auf Grund
der §§ 11b, 11e, 12, 17, 18, 20, 25, 37, 38, 41 und 44 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), BS 2020-2, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Landesgesetzes vom 26.11.2008 (GVBl. S. 294), BS 2020-2,
der §§ 2 und 3 der Landesverordnung zur Durchführung der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO DVO) vom 21. Februar 1974 (GVBl. S. 102), zuletzt geändert durch LVO vom 24. Oktober 1994 (GVBl. S. 420), BS 2020-2-1, und
der §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 15 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter vom 27. November 1997 – KomAEVO - (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Art. 4 des Landesgesetzes vom 26.11.2008 (GVBl. S. 294), BS 2020-4,
des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12. März 1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 15.01.2009 (GVBl. S.44), BS 213-50-3,
des § 25 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) vom 28.11.1986 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 07.03.2008 (GVBl. S. 52), BS 2126-3,
des § 46 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149), BS 792-1,
folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises erfolgen, soweit durch eine Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, in den Kreisnachrichten der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, die gemeinsam mit den jeweiligen Wochenzeitungen der Linus Wittich KG in den Verbandsgemeinden im Landkreis Bernkastel-Wittlich, der Stadt Wittlich und der Gemeinde Morbach erscheinen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Kreisverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens 7 volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens 7 Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) In den Fällen, in denen dringliche Sitzungen des Kreistages bzw. eines Ausschusses oder sonstige dringende Kreisangelegenheiten nicht mehr rechtzeitig in der nach Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form bekannt gemacht werden können, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung in einer Tageszeitung. Der Kreistag entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind; der Beschluss hierüber wird entsprechend § 1 Abs. 1 bekannt gemacht.
(5) Als Erscheinungstag der Wochenzeitungen in den Verbandsgemeinden, der Gemeinde Morbach und der Stadt Wittlich gilt der Samstag der Woche, für die die Ausgabe bestimmt ist (Ausgabetag der Zeitung).
§ 2 Kreisausschuss
Der Kreistag bildet aus seiner Mitte einen Kreisausschuss. Der Kreisausschuss hat 13 Mitglieder und für jedes Mitglied eine/n Stellvertreter/in.
§ 3 Weitere Ausschüsse des Kreistages
(1) Der Kreistag bildet neben dem Kreisausschuss folgende weitere Ausschüsse:
1. Rechnungsprüfungsausschuss
2. Ausschuss für soziale Angelegenheiten und Gesundheit
3. Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr
4. Ausschuss für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
5. Ausschuss für Umweltschutz, Abfall- und Energiewirtschaft
6. Ausschuss für Schulen und Kultur
(2) Die Größe dieser Ausschüsse wird wie folgt festgesetzt:
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 7 Mitgliedern und 7 stellvertretenden Mitgliedern.
Die übrigen Ausschüsse bestehen aus 13 Mitgliedern und 13 stellvertretenden Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Kreistages gewählt.
Bei den übrigen Ausschüssen können bis zu 6 Mitglieder und bis zu 6 Stellvertreter/innen sonstige wählbare Bürgerinnen und Bürger des Kreises sein.
(4) Der Kreistag bestimmt das Nähere über die Aufgaben der einzelnen Ausschüsse.
§ 4 Übertragung von Aufgaben des Kreistages
(1) Folgende Aufgaben des Kreistages werden dem Kreisausschuss zur Entscheidung übertragen:
1. Die Vergabe von Aufträgen, die Gewährung von Zuschüssen und sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplanes,
- soweit der Kreistag die Entscheidung nicht einem sonstigen Ausschuss oder der Landrätin/dem Landrat übertragen hat;
- soweit nicht die Landrätin/der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist;
2. die Zustimmung zur Ernennung der Kreisbeamtinnen und -beamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie zur Entlassung der Beamtinnen/Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen;
3. die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem höheren und gehobenen Dienst vergleichbaren Beschäftigten sowie zur Kündigung gegen deren Willen;
4. die Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns;
5. die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger Aufwendungen/Auszahlungen bis zu einer Höhe von 100.000 EUR sowie außerplanmäßige Aufwendungen/Ausgaben bis zu einer Höhe von 50.000 EUR. Mit der Zustimmung ist sogleich über die Deckung zu beschließen;
6. die Genehmigung von Verträgen des Landkreises mit der Landrätin/dem Landrat, den Kreisbeigeordneten und den leitenden Beamtinnen/Beamten bis zu einer Wertgrenze von monatlich 600 EUR und bei einmaligen Verträgen bis zu einem Wert von 1.600 EUR.
7. die Verfügung über Kreisvermögen und die Hingabe von Darlehen bis zu einer Höhe von 150.000 EUR,
8. die Herstellung des Benehmens zur Besetzung von Schulleiterstellen an Schulen in Trägerschaft des Landkreises;
9. die Zustimmung zum Erlass und zur unbefristeten Niederschlagung von Forderungen des Landkreises, soweit die Zustimmung nicht auf die Landrätin/den Landrat übertragen wurde;
10. die Abgabe von Stellungnahmen zu planerischen, raumordnerischen und sonstigen Angelegenheiten des Kreises;
11. die Festlegung von Richtlinien über die Art und Form der Zuschussgewährung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;
12. die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit Wirkung für und gegen den Landkreis, soweit ihr Wert im Einzelfall 150.000 EUR nicht übersteigt;
13. die Aufnahme und Umschuldung von Investitionskrediten;
14. die Bewilligung von Zuschüssen zum Bau von Grund- und Hauptschulen im Rahmen des Pflichtanteils gem. § 75 Abs. 2 Schulgesetz.
15. die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gem. § 58 Abs. 3 LKO.
16. Die Übertragung von Ermächtigungen für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen nach § 17 Abs 5 Gemeindehaushaltsverordnung bis zu einer Größenordnung von 100.000 €.
(2) Dem Kreisausschuss obliegt die Vorberatung der Beschlüsse des Kreistages.
(3) Der Kreistag kann unter Beachtung des § 25 Abs. 2 der Landkreisordnung die Beschlussfassung auch über sonstige Aufgaben dem Kreisausschuss übertragen; seine Rechte nach § 37 Abs. 3 der Landkreisordnung bleiben unberührt.
(4) Folgende Aufgaben werden im Rahmen der jeweiligen Haushaltsansätze zur Entscheidung auf die Landrätin/den Landrat übertragen:
1. Bewilligung von Zuschüssen bis zu einer Höhe von 5.000 EUR;
2. Bauunterhaltungs- und Investitionsmaßnahmen, die der Erhaltung der Bausubstanz kreiseigener Gebäude dienen, bis zu einer Höhe von 30.000 EUR,
3. Erst- und Ersatzbeschaffungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern und beweglichen Sachen des Anlagevermögens im Rahmen des laufenden Bedarfs;
4. freiwillige Leistungen des Kreises bis zu einer Höhe von 2.500 EUR,
5. Erlass und unbefristete Niederschlagung von Forderungen des Kreises bis zu einer Höhe von 2.500 EUR,
6. Auftragserweiterungen und Vergaben von Nebenarbeiten im Rahmen von Straßenbauarbeiten bis 10 % der Auftragssumme (Kreisanteil), maximal bis zu einer Höhe von 30.000 EUR.
7. Die Übertragung von Ermächtigungen für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen nach § 17 Abs. 5 Gemeindehaushaltsverordnung bis zu einer Größenordung von 30.000 EUR.
§ 5 Kreisbeigeordnete
Der Landkreis hat 3 ehrenamtliche Kreisbeigeordnete.
§ 6 Geschäftsbereiche
Für die Verwaltung des Kreises werden 6 Geschäftsbereiche gebildet.
§ 7 Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Kreistages, der Fraktionen und Vorsitzenden von Ausschüssen und Beiräten
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Kreistagsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Kreistagssitzungen dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50 EUR.
(3) Neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 werden die notwendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt Fahrgeldvergütung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.
(4) Nachgewiesener Lohnausfall wird in voller Höhe ersetzt. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes in Höhe des Sitzungsgeldes je Sitzung ersetzt. Personen, die über ein Erwerbseinkommen nicht verfügen, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend des Durchschnittssatzes nach Satz 2.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Kreistagsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen am gleichen Tage wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich die Zahl der Kreistagssitzungen um eine Sitzung übersteigen (Haushaltsplanberatung).
(7) Die Vorsitzenden der im Kreistag gebildeten Fraktionen erhalten je Kreistagssitzung, der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses je Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses und die Vorsitzenden der nach § 49 b LKO gebildeten Beiräte je Beiratssitzung zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von 50 Prozent der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung.
(8) Die im Kreistag vertretenen Fraktionen erhalten für die mit der Fraktionsarbeit verbundenen Aufwendungen (z.B. Kommunalpolitische Schulung der Kreistagsmitglieder, Geschäftsbedürfnisse für die laufende Fraktionsarbeit, Literatur und Zeitschriften, Durchführung von Fraktionssitzungen) jährlich eine Entschädigung bis zur Höhe von 360 EUR je Fraktionsmitglied. Die Aufwendungen sind in einem Verwendungsnachweis am Ende des Jahres darzustellen.
§ 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Kreistages erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50 EUR.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte, zu deren Kostentragung der Landkreis verpflichtet ist, erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
§ 8 a Entschädigung für Mitglieder des Beirats für Migration und Integration
(1) Die Mitglieder des Beirats für Migration und Integration erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes nach § 7 Abs. 2.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
(2) Der Vorsitzende des Beirates für Migration und Integration erhält eine Entschädigung entsprechend § 7 Abs. 7.
§ 9 Aufwandsentschädigung der Kreisbeigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Kreisbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung der Landrätin/des Landrates eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KomAEVO.
(2) Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Kreistagsmitglied sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse die für Kreistagsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, sofern sie keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 erhalten. Das gleiche gilt, wenn ehrenamtliche Kreisbeigeordnete an Sitzungen des Kreisvorstandes, an Besprechungen mit der Landrätin/dem Landrat oder an Fraktionssitzungen teilnehmen oder wenn sie den Vorsitz in einem Ausschuss führen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LKO) und ihnen hierfür keine Aufwandsentschädigung als Mitglied des Kreistages oder nach Absatz 1 gewährt wird.
§ 10 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung des Kreisfeuerwehrinspekteurs besteht aus einem Grundbetrag in Höhe des sich aus der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung ergebenden Mittelwertes zwischen Mindest- und Höchstsatz zuzüglich des jeweiligen Zuschlages für jede im Kreisgebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit und Werksfeuerwehr.
(2) Die Aufwandsentschädigung des ständigen Vertreters des Kreisfeuerwehrinspekteurs beträgt den hälftigen Teil der Aufwandsentschädigung des Kreisfeuerwehrinspekteurs, soweit er regelmäßig den hälftigen Teil der Aufgaben des Kreisfeuerwehrinspekteurs wahrnimmt.
(3) Der Kreisjugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung ausgewiesenen Mindestbetrages zuzüglich des jeweiligen Zuschlages für jede im Kreisgebiet aufgestellte Jugendfeuerwehreinheit.
(4) Der Gefahrstoffzugführer und der Teamleiter der Führungsgruppe Technische Einsatzleitung (TEL) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstsatzes. Die ständigen Vertreter des Gefahrstoffzugführers und des Teamleiters TEL erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % der Aufwandsentschädigung des Gefahrstoffzugführers bzw. des Teamleiters TEL, soweit sie regelmäßig den hälftigen Teil der Aufgaben des Gefahrstoffzugführers bzw. des Teamleiters TEL wahrnehmen. Sind 2 Stellvertreter ernannt, so erhalten sie jeweils 25 % der Aufwandsentschädigung des Gefahrstoffzugführers bzw. des Teamleiters TEL.
(5) Der Kreisgerätewart für die Gefahrstoffausrüstung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Prozent des in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung geregelten Höchstsatzes. Die Kreisausbilder erhalten den in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung ausgewiesenen Stundensatz.
§ 11 Aufwandsentschädigung für die Kreisjagdmeisterin oder den Kreisjagdmeister
(1) Zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhält die Kreisjagdmeisterin/oder der Kreisjagdmeister monatlich im Voraus eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung setzt sich wie folgt zusammen:
a) Sockelbetrag 102,26 EUR
b) für jeden Jagdbezirk einschließlich Teiljagdbezirk 1,02 EUR
(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhält die Kreisjagdmeisterin/oder der Kreisjagdmeister für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig treten die Hauptsatzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich vom 12. Juli 2004 sowie alle Satzungen und sonstigen Beschlüsse, die gleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten, außer Kraft.
Wittlich, 07.09.2011
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich
Gregor Eibes
Landrat
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