Heilpraktikererlaubnis
Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation
- Rechtsgrundlage: Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestal-lung als Arzt (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2); hierzu: Durchführungsverordnung (DVO) vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259, BGBl. III 2122-2-1)
- Definition: Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, bedarf dazu der Erlaubnis. Die Berufsbezeichnung lautet Heilpraktiker. Neben der „Allgemeinen Heilpraktikerüberprüfung“ besteht die Möglichkeit, sich einer lediglich auf das „Gebiet der Psychotherapie eingeschränkten Überprüfung“ zu unterziehen.
- Grundsatz: Jede/r, die/der die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 2 DVO.
- Verfahren: Es ist ein schriftlicher Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstr. 16, FB 33, 54516 Wittlich, zustellen. Es wird empfohlen, den rechts unter Download angebotenen Antragsvordruck zu verwenden. Der/die Antragsteller/in muss seinen Beruf im Landkreis Bernkastel-Wittlich ausüben wollen. Als Nachweis gilt zunächst die Meldung des Hauptwohnsitzes innerhalb des Kreisgebietes. Die Zuständigkeit der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich ergibt sich aus § 3 DVO i. V. m. § 3 (1) Nr. 2 VwVfG. Hat der/die Antragsteller/in seinen/ihren 1. Wohnsitz nicht in Rheinland-Pfalz, ist dem Antrag eine Erklärung beifügen, dass er/sie die Heilkunde in Rheinland-Pfalz ausüben möchte.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
- Aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (vom Antragsteller bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen)
- Aufenthaltsbescheinigung (vom Antragsteller ebenfalls bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen)
- Zeugnis über Schulabschluss (mindestens Volksschulabschluss)
- Zeugnisse und Bescheinigungen der bisher besuchten fachgebundenen Veranstaltungen
- Aktuelles Gesundheitszeugnis des Hausarztes, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller frei von ansteckenden Krankheiten oder anderen der Tätigkeit als Heilpraktiker/in entgegenstehenden Leiden und Gebrechen ist.
Nach der Überprüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit sowie darauf, ob alle Voraussetzungen vorliegen, werden diese in einem weiteren verwaltungsinternen Beteiligungsverfahren an das Amt für Gesundheitswesen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Gesundheitsamt) weitergeleitet mit der Bitte, den/die Antragsteller/in zum gewünschten Termin einer theoretischen und praktischen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten zu unterziehen. Die erfolgreiche bestandene theoretisch/praktische Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt ist Voraussetzung für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich.
Sowohl die Überprüfung beim Gesundheitsamt als auch die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde durch die Kreisverwaltung sind gebührenpflichtig. Bei Nichtbestehen der Überprüfung erhält der Antragsteller einen Ablehnungsbescheid unter Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederholung. Auch dieser Bescheid ist gebührenpflichtig.
Überprüfungstermine beim Gesundheitsamt jeweils:
3. Mittwoch im März (hier: Anmeldeschluss in Mainz: 31.12. eines Jahres)
2. Mittwoch im Oktober (hier: Anmeldeschluss in Mainz: 30.06. eines Jahres)
Dies bedingt eine Anmeldung bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich spätestens zum 15.06. beziehungsweise 15.12. eines Jahres. Ein späterer Antragseingang bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich kann nur noch für den Folgeüberprüfungstermin berücksichtigt werden.
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