Satzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 21. Februar 1996
Der Kreistag hat aufgrund des § 17 des Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188) und der §§ 1, 2, 3 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) des § 1 der Kommunalabgabenverordnung für Rheinland-Pfalz (KAVO) vom 11.01.1996 (GVBl. S. 67) die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand
Die Ausübung des Jagdrechts im Gebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich unterliegt der Besteuerung (Jagdsteuer).
§ 2 Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist jeder, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht. Sind mehrere Personen zur Ausübung der Jagd berechtigt, so schulden sie die Steuer als Gesamtschuldner.
(2) Bei der Nutzung einer Jagd im Wege der Verpachtung haften die Verpächter, bei Unterverpachtung der Verpächter und der Pächter als Gesamtschuldner.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 sind auch Mitglieder einer Jagdgenossenschaft sowie mehrere Eigentümer oder Nutznießer der Grundstücke eines Eigenjagdbezirkes Gesamtschuldner.
§ 3 Steuerjahr, Entstehung der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Jagdjahr (01. April bis 31. März).
(2) Der Steueranspruch entsteht mit Beginn des Steuerjahres. Tritt die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 erst nach diesem Zeitpunkt ein, so entsteht der Steueranspruch mit Beginn des laufenden Monats. Fällt die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 während des Steuerjahres weg, so endet der Zeitraum, für den die Steuer erhoben wird, mit dem Ende des laufenden Monats.
§ 4 Steuerjahr, Steuermaßstab
(1) Die Steuer beträgt 20 v.H. der Jahresjagdpacht.
§ 5 Jahresjagdpacht bei verpachteten Jagdbezirken
(1) Bei verpachteten Jagdbezirken gilt als Jahresjagdpacht der vom Pächter nach dem Pachtvertrag für ein Jahr zu zahlende Pachtpreis.
(2) Liegt die Jahresjagdpacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Jagdpachtvertrages um mehr als 20 v.H. unter dem Pachtpreis, der sich aus dem Durchschnitt der Pachtpreise ergibt, die für vergleichbare Jagdbezirke im Gebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich während der drei dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahre gezahlt worden sind, so gilt dieser Pachtpreis als Jahresjagdpacht. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar,
1. wenn nachgewiesen wird, dass ein höherer Pachtpreis nicht erzielt werden konnte; dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die Verpachtung der Jagd öffentlich ausgeschrieben war und kein höheres Gebot vorlag.
2. wenn nur deshalb ein niedrigerer Pachtpreis vereinbart wurde, weil der Pächter sich dem Verpächter gegenüber verpflichtet hat, bei Maßnahmen zum Schutze land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke gegen freilebende Tiere mitzuwirken.
Sind vergleichbare Jagdbezirke nicht vorhanden, so ist die Jahresjagdpacht in sinngemäßer Anwendung § 6 Abs. 1 zu ermitteln.
(3) Bei der Unterverpachtung einer Jagd ist die vom Unterpächter zu entrichtende Pacht maßgebend, wenn sie die vom Pächter zu entrichtende Pacht übersteigt.
§ 6 Jahresjagdpacht bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken
(1) Bei nicht verpachteten privaten Eigenjagdbezirken oder nicht verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirken gilt als Jahresjagdpacht der Pachtpreis, der nach Beschaffenheit der Jagd im Gebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich bei einer Verpachtung zu erzielen wäre. Ungewöhnliche oder ausschließlich persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.
(2) Bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften wird der durchschnittliche Pachtpreis je Hektar in der Weise ermittelt, dass die Summe der für alle verpachteten Jagdbezirke vereinbarten Pachtpreise durch die Summe der verpachteten Flächen im Gebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich nach der verpachteten Fläche im Gebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich nach dem Stand vom 31. Dezember des vorausgegangenen Steuerjahres geteilt wird.
§ 7 Jahresjagdpacht in besonderen Fällen
(1) Erstreckt sich ein Jagdbezirk auch auf das Gebiet anderer Steuergläubiger (Landkreise oder kreisfreie Städte), so ist der Steuer nur derjenige Teil der Jahresjagdpacht zugrunde zu legen, der auf die im Gebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich gelegenen Grundstücke im Verhältnis zur Größe des gesamten Jagdbezirkes entfällt.
(2) Bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften gilt der durchschnittliche Pachtpreis pro Hektar des Steuergläubigers (§ 6 Abs. 2), in dessen Gebiet die jeweilige Teilfläche liegt.
§ 8 Änderung der Jahresjagdpacht
(1) Bei einer Erhöhung oder Herabsetzung des Pachtpreises (§ 5 Abs. 1) während des Steuerjahres erhöht oder vermindert sich die Steuerschuld entsprechend vom Beginn des Monats an, in dem die Erhöhung oder Herabsetzung wirksam wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei nicht verpachteten privaten Eigenjagdbezirken, wenn sich die Fläche des Jagdbezirkes um 10 v.H. verändert.
§ 9 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für das Steuerjahr (§ 3 Abs. 1) von der Kreisverwaltung durch Steuerbescheid festgesetzt. Sie ermäßigt sich bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften (§ 6 Abs. 2) um 20 v.H.. Der Steuerbescheid muss die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen, die Besteuerungsgrundlagen enthalten und angeben, wer die Steuer schuldet. Dem Steuerbescheid ist eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist, sowie innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Wechselt während des Steuerjahres die Person des Steuerschuldners oder ändert sich die Jahresjagdpacht, so wird die Steuer mit Wirkung vom Beginn des Monats an, in dem der Wechsel oder die Änderung eintritt, neu berechnet und hierüber ein neuer Steuerbescheid erteilt. Die für die Geltungsdauer des neuen Steuerbescheides bereits entrichtete Steuer ist anzurechnen oder zu erstatten.
(3) Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
§ 10 Mitwirkungspflichten
(1) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen eine Steuererklärung abzugeben, aus der die Besteuerungsgrundlagen hervorgehen.
(2) Ungeachtet der Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Steuerschuldner jede Änderung der Verhältnisse, die den Steuergegenstand oder die Höhe der Steuer betreffen, der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 18.05.1978 außer Kraft.
Wittlich, den 21.02.1996 - Kreisverwaltung -
Beate Läsch-Weber
Landrätin
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