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Jugendschutzgesetz

Die Aktualisierung eines Gesetzes möchte in der Regel den gesellschaftlichen Wandel widerspiegeln und den neuen Anforderungen gerecht werden. Das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) hat insofern der Informationsgesellschaft Rechnung getragen und sich hauptsächlich den umfangreichen Änderungen im Medienbereich angenommen.

Der "klassische Jugendschutz" bleibt hingegen in seinen bisherigen Regelungen weitestgehend unverändert. Nachdem eine Anpassung des JuSchG, beispielsweise an die Ausgehzeiten der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, vor der Novellierung zu weitreichenden Protesten und kontroversen Diskussionen geführt hatte, blieben die großen Veränderungen im jetzigen Gesetz aus.

Nach wie vor Gültigkeit besitzt die Regelung, dass die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne die Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person nicht und Jugendliche ab 16 Jahre längstens bis 24 Uhr gestattet wird.

Auch das absolute Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke (Bier, Biermixgetränke, Wein, Sekt, Viez) an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren bleibt bestehen. Bei Branntwein oder branntweinhaltigen Mixgetränken – neumodische "Breezer" oder sogenannte "Alkopops" – wurde am Abgabeverbot unter 18 Jahren festgehalten. Ebenso blieb die Verantwortung für Veranstalter und Gewerbetreibende, den Verzehr von Alkohol durch die oben genannte Zielgruppe nicht zu gestatten.

Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen ist Minderjährigen gleichfalls nicht gestattet.

Neuregelungen im Bereich des Tabaks:

§ Zu dem bisherigen Verbot für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, in der Öffentlichkeit zu rauchen, ist - neu - ein generelles Abgabeverbot von Tabakwaren an unter 16-Jährige eingeführt worden.

§ Auch in öffentlich aufgestellten Automaten dürfen Zigaretten nicht mehr angeboten werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie entweder mit einer technischen Vorkehrung versehen sind, welche die Bedienung durch Kinder oder Jugendliche ausschließt oder sie an einem Ort aufgestellt werden, an den unter 16-Jährige keinen Zutritt haben. Hier gibt es allerdings für den Handel eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2007.

§ Außerdem gilt ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos vor 18.00 Uhr.

Neuregelung im Bereich der Medien:

§ Für Computerspiele und Bildschirmspielgeräte ist künftig eine Alterskennzeichnung verbindlich, wie sie schon für Filme und Videos existiert. Dies soll verhindern, dass jugendgefährdende Spiele Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden.

§ Der Jugendmedienschutz ist neu gegliedert und unterscheidet zukünftig zwischen Trägermedien und Telemedien. Unter Trägermedien versteht man Medien mit Texten, Bildern und Tönen, wie z.B. Bücher, Musik-CD’s, Videokassetten oder CD-ROM’s. Telemedien sind Medien, die durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Darunter fallen die Online-Medien wie zum Beispiel das Internet.

§ Für das Indizierungsverfahren der Bundesprüfstelle gelten neue Regelungen. Indizierung in diesem Zusammenhang bedeutet, ein bestimmtes Computerspiel, einen bestimmten Videofilm usw. als jugendgefährdend auszuweisen, zu kennzeichnen und für Kinder und Jugendliche zu verbieten. Im Gegensatz zu früher kann die dafür zuständige Bundesprüfstelle jetzt auch ohne Antrag tätig werden. Auch die Liste der Antragsberechtigten wurde erweitert. So kann heute jede Behörde oder jeder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe einen Indizierungsantrag stellen. Hierdurch sollen möglichst alle jugendgefährdenden Angebote erfasst werden können.

§ Trägermedien, "die den Krieg verherrlichen, jemanden in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen" können zukünftig auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- oder Werbeverboten belegt werden. Sie werden als schwer jugendgefährdend eingestuft.

Der Ansprechpartner zum Thema Jugendschutz in der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich ist Stephan Rotherer, Tel. 06571/ 14-2220 oder der Beauftragte für Jugendsachen der Polizeidirektion Wittlich, Hubert Lenz, Tel.: 06571/9152-527.