Kinofilme
Kinder und Jugendliche dürfen sich nur die öffentlich aufgeführten Filme anschauen, die für ihre Altersgruppe freigegeben sind. Diese Freigabe erfolgt, wie bei Video- und DVD-Filmen und -Spielen, in Form der Kennzeichnung
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Freigegeben ohne Altersbeschränkung
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Freigegeben ab 6 Jahren
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Freigegeben ab 12 Jahren
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Freigegeben ab 16 Jahren
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Keine Jugendfreigabe.
Jeder Film/jedes Spiel wird in der Regel vor seinem Erscheinen geprüft und für eine bestimmte Altersgruppe freigegeben. Filme und Spiele, die mit dieser Kennzeichnung nicht versehen sind, wurden nicht geprüft und dürfen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren auch nicht zugänglich gemacht werden. Eine Ausnahme davon bilden vom Hersteller als solche gekennzeichnete „Info- oder Lernprogramme“.
Neu ist jedoch jetzt die Möglichkeit, dass Eltern (nur Personensorgeberechtigte, nicht Erziehungsbeauftragte) mit ihren mindestens 6-jährigen Kindern im Kino Filme sehen dürfen, die mit „Freigegeben ab 12 Jahren“ gekennzeichnet sind. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung die Auseinandersetzung in den Familien über die Medieninhalte fördern.
In der Praxis kann zum Beispiel ein 10-Jähriger Eltern in den Film „Star Wars“ begleiten, der eigentlich erst ab 12 Jahren freigegeben ist. Die Beurteilung, inwiefern 6 - 12-jährige Kinder in ihrer individuellen Entwicklung den entsprechenden Film verstehen und verarbeiten können, wird somit den Eltern überlassen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur für 6 – 12-Jährige bei Filmen, die „Freigegeben ab 12 Jahren“ sind, nicht jedoch für die anderen Altersgruppen und Freigabeeinstufungen. Der/die 14-Jährige darf also nicht in Begleitung seiner/ihrer Eltern in einen erst ab 16 Jahren freigegebenen Film.
Ergänzend zu den oben genannten Voraussetzungen ist folgendes zu beachten:
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Kinder unter 6 Jahren
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Kinder ab 6 Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
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Jugendliche unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist, oder
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Jugendliche ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist,
müssen zu öffentlichen Filmveranstaltungen von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden. Auch ein Aspekt der Suchtprävention wurde im neuen JuSchG berücksichtigt. So dürfen Werbefilme oder -Programme für Tabakwaren und alkoholische Getränke erst nach 18.00 Uhr vorgeführt werden.
Der Ansprechpartner zum Thema Jugendschutz in der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich ist Stephan Rother, Tel. 06571/14-2220 oder der Beauftragte für Jugendsachen der Polizeidirektion Wittlich, Hubert Lenz, Tel.: 06571/9152-527.
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