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Kulturförderprogramm

Präambel
Der Landkreis Bernkastel-Wittlich fördert kulturelle Laienprojekte, die im Landkreis Bernkastel-Wittlich durchgeführt werden, nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Projektförderung dient der gezielten Unterstützung zeitlich befristeter Maßnahmen. Zusätzlich können Fördermittel zur Verbesserung der Infrastruktur gewährt werden.
Darüber hinaus beinhaltet das Kulturförderprogramm die Auslobung eines Kulturförderpreises.

1. Förderbereiche
Gefördert werden können Projekte und Maßnahmen der Infrastruktur aus den Bereichen:

  • Bildende Kunst
  • Heimat-/Kulturpflege
  • Literatur
  • Medien
  • Musik
  • Theater

2. Förderfähige Projekte und Maßnahmen
Im Sinne dieser Förderrichtlinie zeichnet sich ein Projekt durch folgende Merkmale aus:

  • zeitliche Befristung und damit definierter Anfangs- und Endpunkt
  • eindeutige Zielsetzung und Aufgabenstellung
  • vorab definierte finanzielle, personelle und sonstige materielle Ressourcen
  • Nachweis der Dringlich- und/oder der Bedeutsamkeit (bei Infrastruktur)

3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind:

  • gemeinnützige Vereine
  • Kulturgruppen und Initiativen
  • natürliche Personen

4. Fördergrundsätze
Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:

  • Modellcharakter für die Entwicklung des Kulturlebens im Landkreis
  • Eigeninitiative / Innovation
  • Präsentation
  • Kooperation
  • Anstoß zu kultureller Bildung

5. Umfang und Höhe der Förderung

  1. Über die Förderanträge entscheidet nach Empfehlung des Ausschusses für Schulen und Kultur der Kreisausschuss. Liegen Förderanträge vor, die aufgrund der Projektterminierung als dringlich eingestuft werden, können diese dem Kreisausschuss direkt zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Ausschuss für Schulen und Kultur wird in diesen Fällen entsprechend informiert.
  2. Zuschüsse können bis zu 20 % der tatsächlich entstehenden und nachzuweisenden Material- und Fremdkosten, in der Regel maximal bis zu einer Höhe von 2.500 Euro gewährt werden.
    Sie können jedoch grundsätzlich nur bis zur Deckung des Fehlbetrages ausgezahlt werden.
  3. Für den Kulturförderpreis stehen 5.000 Euro zur Verfügung.

6. Formen der Förderung

Formen der Projektförderung sind:

  1. Festbetragsfinanzierung und Anteilsfinanzierung zur Deckung des Fehlbedarfs.
  2. Kulturförderpreis.

7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt. Mit dem Projekt/der Maßnahme darf in der Regel nicht begonnen worden sein. Dem Antrag sind das Konzept und der Finanzierungsplan beizufügen. Der Antragsteller kann vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides die Zustimmung zum vorzeitigen Projekt-/Maßnahmebeginn schriftlich beantragen. Die Bewilligung erfolgt durch einen Zuwendungsbescheid. Dem Zuwendungsbescheid wird ein Abrechnungsformular, als Verwendungsnachweis, beigefügt.

8. Durchführung des Projektes / der Maßnahme

Durchführung

Das Projekt ist innerhalb des beantragten Zeitraumes durchzuführen.
Terminverschiebungen sind der Kreisverwaltung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Veranstaltungstermine sind zu koordinieren. Die Förderung durch den Landkreis ist in allen Publikationen des Zuwendungsempfängers angemessen darzustellen.

Mitteilungspflicht

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Kreisverwaltung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen.

Nachweis der Zuwendungsverwendung

Grundsätzlich ist spätestens drei Monate nach Abschluss der Fördermaßnahme die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch den/die Antragsteller/in nachzuweisen. Bei Druckwerken wird von einem längeren Verkaufszeitraum ausgegangen. Der Abrechnungszeitraum wird in diesem Fall im Zuwendungsbescheid festgelegt. Dem Finanzplan ist ein Verkaufserlös auf der Grundlage von 70 % der Auflage zugrunde zu legen.

Widerruf, Erstattung der Zuwendung

Die Zuwendung ist zu erstatten, wenn ein Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.