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Walter Schlösser
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Geschützte Landschaftsbestandteile

Nach dem Landesnatutschutzgesetz sind geschützte Landschaftsbestandteile durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenartenerforderlich ist.

Als Teile von Natur und Landschaft kommen insbesondere Bäume, Baum- und Gehölzgruppen, Alleen, Hecken, Röhrichte, Feldgehölze und kleinere Wasserflächen in Betracht. Geschützte Landschaftsbestandteile dienen der Sicherung von Flächen, die für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in Nutzökosystemen Bedeutung haben.

Darüber hinaus bieten sie solchen Arten einen Lebensraum, die in den Nutzflächen nicht oder nicht dauernd existieren könne. Im Landkreis Bernkastel-Wittlich ist derzeit nur ein geschützter Landschaftsbestandteil rechtskräftig ausgewiesen, der Dreiser Schlosspark.