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Lernmittelfreiheit

1. Rechtliche Grundlage

  • 2. Landesgesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 22.12.2009; hier: § 70 SchulG –  Lernmittelfreiheit
  • Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lern­mitteln vom 16.04.2010

Nach § 70 Abs. 5 SchulG obliegt die Gewährung der Lernmittelfreiheit dem Schulträger. Für die kommunalen Schulträger ist sie Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.

Aufgrund des 2. Landesgesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 22.12.2009 haben künftig gemäß § 70 Abs. 3 SchulG alle Sorgeberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler der in die Lehrmittelfreiheit einbezogenen Schularten, Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen einkommensunabhängig einen Anspruch darauf, Schulbücher einschließlich sie ersetzender Druckschriften gegen ein Entgelt, das pro Schuljahr nicht über einem Drittel des Ladenpreises liegen darf, auszuleihen. Dies gilt nicht für Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften, die über einen Zeitraum von mehr als drei Schuljahren von einer Schülerin oder einem Schüler ge­nutzt werden (z.B. Atlanten, Wörterbücher, Bibeln) sowie für Schulbücher ergänzende Druck­schriften (Arbeitshefte).

Wird eine Einkommensgrenze unterschritten, ist für die Ausleihe kein Entgelt zu entrichten; zu­sätzlich sind Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften, die über einen Zeitraum von mehr als drei Schuljahren von einer Schülerin oder einem Schüler genutzt werden, sowie die notwen­digen Schulbücher ergänzenden Druckschriften kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die kosten­lose Ausleihe betrifft im Wesentlichen den Personenkreis, der bisher Anspruch auf einen Lern­mittelgutschein hatte.

Gemäß § 70 Abs. 4 SchulG werden Details, insbesondere die Festlegung der in die Lernmittel­freiheit einbezogenen Schularten, Schulformen, Bildungsgänge, Schulstufen sowie Einzelheiten zur Festsetzung des Entgelts und zum Verfahren der Gebührenerhebung, das Verfahren der Ausleihe und weitere Einzelheiten zu Umfang und Art der Bereitstellung der Lernmittel in einer Rechtsverordnung (LVO über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lern­mitteln) geregelt.

2. Schrittweise Einführung der Schulbuchausleihe

Die Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln sieht die Einführung des Ausleihsystems für Schulbücher in drei Stufen vor:

  1. Schuljahr 2010/11
    Klassenstufen 5 bis 10 in den allgemeinbildenden Schulen
  2. Schuljahr 2011/12
    Jahrgangsstufen 11 bis 13 der allgemeinbildenden Schulen sowie einbezogene Schulfor­men der Berufsbildenden Schulen
  3. Schuljahr 2012/13
    Grundschulen

    Für die Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und des Berufsvorbereitungsjahres soll es bei der bisher bereits praktizierten Ausleihe innerhalb bestimmter in der Landes­verordnung über die Lernmittelfreiheit festgesetzter Höchst­grenzen bleiben.

2.1    Unentgeltliche Ausleihe

Eltern, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, können Schulbücher und not­wendige ergänzende Druckschriften sowie Arbeitshefte auf Antrag (s. Download) unentgeltlich ausleihen.

2.2    Entgeltliche Ausleihe

Die Teilnahme an der entgeltlichen Ausleihe ist freiwillig und muss für jedes Schuljahr neu er­klärt werden. Sie ist nur möglich, wenn sie für alle für die jeweilige Schülerin oder den jeweili­gen Schüler für die Ausleihe vorgesehenen Lernmittel insgesamt erfolgt; die Ausleihe einzelner Bücher ist nicht möglich. Eine Teilnahme am Ausleihverfahren setzt grundsätzlich voraus, dass ein Antrag durch die Antragsberechtigten durch Anmeldung über ein Internetportal fristgerecht erfolgt und eine Einzugsermächtigung zur Entrichtung des Entgelts erteilt wird. Wer sich nicht rechtzeitig zu dem Ausleihverfahren verbindlich angemeldet hat, ist verpflichtet, die Lernmittel selbst auf eigene Kosten zu beschaffen.

Das Entgelt für die Ausleihe beträgt pro Schuljahr für einjährig verwendete Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften ein Drittel und für zwei- oder dreijährig verwendete Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften ein Sechstel des aktuellen Ladenpreises.

3. Anträge auf Lernmittelgutscheine

Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II der Gymnasien, der Integrierten Gesamtschulen, der Beruflichen Gymnasien, der Berufsfachschulen I und II sowie des ersten Jahres der dreijährigen Berufsfachschulen erhalten im Schuljahr 2010/11 weiterhin – auf Antrag (s. Download) – Lernmittelgutscheine nach Maßgabe der LVO über die Lernmittelfreiheit v. 14.03.1994.