Naturdenkmale
Zum Schutz von Einzelschöpfungen der Natur werden Naturdenkmale durch Rechtsverordnungen ausgewiesen. Dadurch unterliegen sie einem Veränderungsverbot. Die Verkehrssicherungspflicht von Naturdenkmalen liegt beim jeweiligen Eigentümer. Eine Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung verboten.
Ausnahmen von diesen Verboten können von der Kreisverwaltung in besonderen Fällen zugelassen werden. Dies gilt auch für Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. Als Einzelschöpfungen der Natur kommen insbesondere Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Quellen, Wasserläufe, alte und seltene Bäume, Baumgruppen und Alleen in Betracht. Die Naturdenkmale sind als Schöpfungen der Natur auch einem zeitlichen Wandel unterworfen. So existieren derzeit im Landkreis Bernkastel-Wittlich 109 Naturdenkmale.
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