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Wer hat Anspruch auf soziale Leistungen?

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII

Sofern die zur Verfügung stehenden Einkünfte und das Vermögen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen, können Personen, die das 65. oder das 18. Lebensjahr vollendet und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Der Antrag ist zu stellen

  • für Leistungen außerhalb von Einrichtungen bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde, der Stadtverwaltung Wittlich oder der Gemeindeverwaltung Morbach;
  • für Leistungen innerhalb von Einrichtungen bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich (zusammen mit dem Antrag auf Übernahme der Heimkosten).

Sofern ein Anspruch auf Leistungen besteht, werden diese grundsätzlich ab dem Antragsmonat für einen befristeten Zeitraum gewährt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist eine erneute Beantragung der Leistungen erforderlich.

Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII

Wenn die Leistungen der Pflegekasse und das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die notwendige Pflege z. B. durch einen Pflegedienst, in einer Tagespflege oder auch im Fall von Kurzzeitpflege zu bezahlen, können ergänzend Leistungen nach §§ 61ff SGB XII beantragt werden. Bei der Gewährung von sozialen Leistungen handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen, so dass im Folgenden nur die allgemeinen Grundsätze für die Gewährung von Hilfe zur Pflege erläutert werden: Soziale Leistungen sind nachrangig, d. h. der Bedarf kann nicht anderweitig gedeckt werden: Die Leistungen der Pflegeversicherung werden nicht gewährt (Pflegestufe 0, es besteht keine Pflegeversicherung) oder reichen auch bei vollständiger Ausschöpfung der Sachleistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die Aufwendungen für die Pflege zu decken. Der im medizinischen Gutachten der Pflegekasse ermittelte Pflegebedarf ist auch Grundlage für die Entscheidung des Leistungsträgers. Ambulante Leistungen sind vorrangig vor teilstationären Leistungen, teilstationäre Leistungen sind vorrangig vor stationären Leistungen.

Wirtschaftliche Voraussetzungen

Der Anspruch auf Hilfe zur Pflege ist weiterhin abhängig vom Einkommen und Vermögen der um Leistungen nachfragenden Person und ggf. Ihres Partners (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, eheähnliche Gemeinschaft). Handelt es sich bei der um Leistung nachfragenden Person um ein minderjähriges Kind, sind neben dessen Einkünften und Vermögen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern maßgebend.
Es sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert anzugeben sowie das gesamte Vermögen. Der Träger der Hilfe entscheidet darüber, inwieweit dieses Einkommen und Vermögen anzurechnen ist und den Anspruch auf Leistungen ausschließt.
Der Anspruch auf Hilfe zur Pflege wird nicht abhängig gemacht von einem vorhandenen Vermögen, dessen Wert den Betrag von 2600 Euro (3214 Euro bei Partner) nicht übersteigt. Ein angemessenes Einfamilienhaus oder eine angemessene Eigentumswohnung gehören nicht zum einzusetzenden Vermögen, solange die nachfragende Person und/oder die zur Leistungsgemeinschaft gehörenden Personen darin wohnen.
Vorrangig vor der Gewährung von Sozialhilfe sind auch Ansprüche, die die um Leistung nachfragende Person gegenüber einer anderen Person hat. Dies können z. B. Ansprüche aus einer Schenkung oder einem Vertrag sein. Kann die anspruchsberechtigte Person diesen Anspruch nachweislich nicht selbst geltend machen bzw. ist die verpflichtete Person nicht zur Erfüllung des Anspruchs bereit, kann der Träger der Hilfe die Leistung gewähren und den Anspruch gegen die andere Person auf sich überleiten.
Leistungen der Hilfe zur Pflege gehören grundsätzlich zum unterhaltsrechtlichen Bedarf, d. h. der Träger der Hilfe prüft bei Gewährung von Leistungen die Unterhaltsleistungsfähigkeit von gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen.

Weitere allgemeine Grundsätze

Die nachfragende Person bzw. ihr/e Vertreter/in ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung der für die Antragsbearbeitung maßgeblichen Angaben verpflichtet, d. h. sie hat dem Träger der Hilfe die für die Antragsbearbeitung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Nachweise vorzulegen. Ein Antrag kann abgelehnt werden, wenn diese Mitwirkung nicht erfolgt bzw. verweigert wird. Die Leistungen nach dem SGB XII setzen frühestens ab dem Bekanntwerden des Bedarfs beim Träger der Hilfe ein. Die Leistungsgewährung erfolgt bei Vorliegen der sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, solange der Bedarf besteht. Die Leistungen nach dem SGB XII werden als Sachleistungen oder auf Antrag als Geldleistung im Rahmen eines persönlichen Budgets erbracht.
Leistungen nach dem SGB XII in stationären Senioreneinrichtungen beinhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt (z. B. Barbetrag zur persönlichen Verfügung) und Hilfe zur Pflege.

Zuständigkeit

Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Hilfe zur Pflege außerhalb und innerhalb von Einrichtungen ist der Fachbereich Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe, Gemeindenahe Psychiatrie der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich. Hat eine Person vor Aufnahme in eine Einrichtung nicht im Landkreis Bernkastel-Wittlich gewohnt, bleibt der Träger der Hilfe der Wohnsitzgemeinde für die Leistungen in der Einrichtung zuständig.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe, Gemeindenahe Psychiatrie der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich,  
Telefon:

  • Ambulante Hilfe zur Pflege    06571 14337
  • Stationäre Leistungen          06571 14234 oder 14273

Hier erhalten Sie Hilfe und Beratung bei Fragen zum Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII und bei der Antragstellung.

Landespflegegeld

Landespflegegeld ist eine Leistung des Landes Rheinland-Pfalz und der Landkreise und kreisfreien Städte und wird an Menschen mit schweren Behinderungen zum Ausgleich der dadurch bedingten Mehraufwendungen auf Antrag gewährt. Das Landespflegegeld beträgt für Volljährige 384 Euro monatlich und für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 192 Euro. Das Landespflegegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Die Leistungen der Pflegekassen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und werden voll auf das Landespflegegeld angerechnet.
Zuständig für die Gewährung ist die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Fachbereich Soziale Hilfen, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, Telefon: 06571 14237