Welche rechtlichen Vorsorgen kann ich treffen?
Jeder Mensch sollte daran denken, für den Notfall Vorsorge zu treffen. Eine schwere Krankheit oder ein Unfall können jeden in eine Situation bringen, in der ein selbstverantwortliches und selbstbestimmtes Handeln nicht mehr möglich ist. Familienangehörige und Ehepartner/innen sind nicht automatisch in der rechtlichen Position, um Entscheidungen für eine körperlich oder geistig beeinträchtigte Person zu treffen. Eine rechtliche Vertretung von Volljährigen ist nur möglich, wenn entweder eine rechtsgeschäftliche Vollmacht vorliegt oder eine gesetzliche Betreuung eingerichtet wurde.
Was ist eine Vollmacht und wen sollte ich damit beauftragen?
Eine Vollmacht kann nur von einer geschäftsfähigen Person erteilt werden. Auch die bevollmächtigte Vertrauensperson muss geschäftsfähig sein. Eine umfassend erteilte Vollmacht schließt eine gesetzliche Betreuung durch das Gericht aus. Vollmachten sollten, allein schon aus Beweiszwecken, in schriftlicher Form abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Sinnvoll ist in vielen Fällen auch die Unterschrift eines Zeugen, eine öffentliche Beglaubigung oder eine notarielle Beurkundung. Für Geldangelegenheiten ist es ratsam, die erteilte Vollmacht durch bankeigene Vordrucke zu ergänzen. Die Vollmacht ist sicher bei den persönlichen Unterlagen, beim Bevollmächtigten, einer weiteren Vertrauensperson oder beim Notar aufzubewahren. Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit aufgehoben werden.
Man unterscheidet zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Generalvollmacht.
Die Generalvollmacht gilt sofort nach Erteilung für alle Lebensbereiche. Eine Vorsorgevollmacht gilt nur für die Angelegenheiten, die in ihr genannt sind. Sie gilt ab einem festgelegten Zeitpunkt und unter den Bedingungen, die vom Vollmachtgeber bestimmt wurden.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Gibt es niemanden, dem eine Vollmacht erteilt werden kann oder liegen gute Gründe vor, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, kann durch eine Betreuungsverfügung bestimmt werden, wer die gesetzliche Betreuung übernehmen soll oder wer sie ausdrücklich nicht übernehmen soll. Die Betreuungsverfügung sollte unverzüglich beim Amtsgericht eingereicht werden, wenn eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden soll. Der gesetzliche Betreuer ist im Rahmen seines Aufgabenkreises berechtigt und verpflichtet, rechtswirksame Willenserklärungen im Interesse des Betreuten abzugeben. Aufgabenkreise sind z.B. Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Umgang mit Behörden, Postangelegenheiten etc.
Was ist eine Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung dokumentiert den Willen eines Patienten in bestimmten Krankheitssituationen im Falle eigener Entscheidungsunfähigkeit. Sie richtet sich an die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal und ist ein wichtiges Indiz für den mutmaßlichen Willen des Patienten bezüglich der medizinischen Behandlung, Behandlungsbegrenzung und Pflege bei schwersten und aussichtlosen Erkrankungen (z.B. bei nicht umkehrbarer Bewusstlosigkeit, schwerer andauernder Hirnschädigung, einer mit Sicherheit zum Tode führenden Krankheit).
Es ist sinnvoll, seinen Hausarzt und die behandelnden Ärzte über das Vorliegen einer Patientenverfügung zu informieren.
Rechtliche Betreuung – Was ist das?
Das Betreuungsrecht ist ein Teil des Familienrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das sich mit Hilfen für volljährige Menschen befasst, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu erledigen und die daher eine Unterstützung benötigen. Die Bestimmungen finden Sie in den §§ 1896 bis 1908i.
Aufgabe des Betreuers ist in diesem Sinne nicht die soziale und pflegerische Maßnahmen, sondern die gesetzliche Vertretung und beispielsweise – sofern dies notwendig ist – die Organisation von Pflege und anderen Maßnahmen. An erster Stelle stehen dabei immer Wohl und Wille des Betroffenen, Interessen Dritter spielen keine Rolle! Auch bei einer Betreuung ist der Betroffene (betreute Mensch) weiterhin voll geschäftsfähig und kann eigenverantwortlich handeln.
Antrag/Anregung:
Ein Antrag zur Einrichtung einer Betreuung kann nur vom Betroffenen selbst erfolgen. Jeder kann eine Betreuung anregen (Angehörige, Nachbarn, Vermieter, Heim etc.). Aufgrund des Nachrangigkeitsprinzips gem. § 1896 Abs. 2 BGB wird eine Betreuung nicht eingerichtet, wenn die Angelegenheiten durch eine bevollmächtigte Person (siehe Kapitel Vorsorge) oder andere Hilfen (private Hilfen z. B. von Angehörigen) und öffentliche Hilfen (z. B. Pflegedienst) ebenso gut besorgt werden können.
Einrichtung der Betreuung
Das Vormundschaftsgericht beschließt die Einrichtung der Betreuung, wenn das Vorliegen der medizinischen Vorraussetzungen (§ 1896 Abs. 1 BGB) gutachterlich festgestellt wurde und bestellt eine Person als Betreuer nur für die Aufgabenkreise, für die eine Betreuung erforderlich ist (§1896 Abs. 2 BGB). Als Betreuer/in soll eine natürliche Person bestellt werden, die zum Führen der Betreuung geeignet ist. Dies gilt auch, wenn die zu betreuende Person die Betreuerin/den Betreuer vorgeschlagen oder durch eine Betreuungsverfügung vorab (siehe Kapitel Vorsorge) bestimmt hat.
Die Aufgabenkreise betreffen insbesondere die Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge, die Postkontrolle, der Umgang mit Behörden, Kassen und Versicherungen.
Die Betreuerin/der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten in den vom Gericht festgelegten Aufgaben so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901, Abs. 2 BGB). Der Betreuer soll sich an den Wünschen des Betroffenen orientieren (Willensvorrang), soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht und dem Betreuer zuzumuten ist (§1901, Abs. 3 BGB). Unzumutbar wäre z. B. eine strafbare Handlung. Die Wünsche sind im Innenverhältnis zwischen Betreuten und Betreuer im Gespräch festzustellen.
Die Grenzen findet die Regelung dort, wo durch die Realisierung der Wünsche das Wohl des Betroffenen gefährdet ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn es zu einer Schädigung im gesundheitlichen oder finanziellen Bereich kommt (Eigenschädigungsverbot). Wichtige Angelegenheiten hat der Betreuer mit dem Betreuten zu besprechen (§ 1901 Abs. 3 Besprechungspflicht). Dazu zählen fast immer weit reichende Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, Fragen zur Gesundheit und ärztlichen Behandlung. Dies muss aber immer individuell geklärt werden.
Weitere Informationen erteilen:
- Amtsgericht Wittlich
Kurfürstenstraße 63
54516 Wittlich
Tel. 06571 1010
Zuständigkeitsbereiche:
Stadt Wittlich
Verbandsgemeinde Wittlich Land
Verbandsgemeinde Manderscheid
Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf - Amtsgericht Bernkastel-Kues
Brüningstraße 30
54470 Bernkastel-Kues
Tel. 06531 590
Zuständigkeitsbereiche:
Verbandsgemeinde Traben-Trarbach
Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues
Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron
Gemeinde Morbach - Amtsgericht Hermeskeil
Trierer Straße 43
54411 Hermeskeil
Tel.: 06503 91490
Zuständigkeitsbereich:
Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Betreuungsbehörde
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich
Fachbereich Soziale Hilfen
Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich
Tel. 06571 14274 oder 140 - Sonstige Beratungsangebote
Katholischer Verein für Soziale Dienste e.V.
SKFM, Bergweiler Weg 18, 54516 Wittlich
Tel. 06571 96620, 96621 oder 96622 - Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt e.V.
Bahnhofstraße 44, 54493 Morbach
Tel. 06533 941090 - Beratungs- und Koordinierungsstellen im Kreis Bernkastel-Wittlich
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