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Hilfe zur Pflege

Leistungen der Pflegekassen nach dem Pflegeversicherungsgesetz sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Besteht kein Anspruch auf diese Leistungen, z.B. wegen fehlender Mitgliedschaft, nicht gegebener Vorversicherungszeiten sind etwaige Ansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu prüfen.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sollen dem Ausgleich von Mehraufwendungen dienen, die durch eine Behinderung bedingt sind. Außerdem soll die Bereitschaft von Angehörigen und bekannten Bezugspersonen gefördert werden, die häusliche Pflege von Hilfebedürftigen durchzuführen.

Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen und seelischen Krankheit oder Behinderung mindestens 6 Monate in erheblichem oder höheren Maß Hilfe benötigen, können Hilfe zur Pflege beantragen. Es können Leistungen gewährt werden, um gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Alltagsverrichtungen sicherzustellen (Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung).

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Hilfesuchenden und gegebenenfalls der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen. Notarielle Verträge mit vereinbarten Pflegeverpflichtungen, Wohnrechten etc. sind u.U. bei der Entscheidung über die Hilfe von Bedeutung. Entsprechende Unterlagen sollten zu dem Beratungsgespräch dem u.a. Ansprechpartner vorgelegt werden.

Folgende Leistungen sind möglich:

  • Kostenübernahme von in Anspruch genommenen Pflegediensten
  • Zahlung von (pauschalen) Pflegegeldern
  • Übernahme von Aufwendungen nicht erwerbstätiger Pflegepersonen
  • Beiträge zur Alterssicherung pflegender Angehöriger
  • bei stationärem Aufenthalt = Übernahme der durch Einkommen und Vermögen sowie Leistungen der Pflegekasse nicht abgedeckten Heimkosten

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem BSHG können Personen erhalten, die weniger als 6 Monate der Pflege bedürfen, wenn Menschen einen geringeren Hilfebedarf als den der Stufe I haben oder Hilfe für andere Verrichtungen als die nach dem Pflegeversicherungsgesetz benötigen.

Landespflegegeld

Landespflegegeld ist eine Leistung des Landes Rheinland-Pfalz und des örtlichen Sozialhilfeträgers und wird für Mehraufwendungen, die durch die Behinderung entstehen, auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Kreisverwaltung oder bei der Verwaltung (Stadt Wittlich, Gemeinde Morbach oder den Verbandsgemeindeverwaltungen ) des Heimatortes zu stellen. Ein Anspruch besteht erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres. Da das Landespflegegeldgesetz nur für Menschen bestimmt ist, die schwere Behinderungen haben und auf ständige Unterstützung angewiesen sind, hat der Gesetzgeber den Personenkreis wie folgt definiert:

Schwerbehinderte Personen sind:

  1. Personen mit Verlust beider Beine, bei denen eine prothetische Versorgung nicht möglich ist oder die eine weitere wesentliche Behinderung haben,
  2. Ohnhänder,
  3. Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen,
  4. Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn diese Behinderungen derjenigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen gleichkommen,
  5. Hirnbeschädigte mit schweren körperlichen und schweren geistigen oder seelischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen,
  6. Personen mit schweren geistigen und seelischen Behinderungen, die wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen,
  7. andere Personen, deren dauerndes Krankenlager erfordernder Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit aus anderen Gründen so außergewöhnlich ist, dass ihre Behinderung der
    Behinderung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen vergleichbar ist.

Das Landespflegegeld beträgt für Volljährige 384 Euro monatlich und für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 192 Euro. Das Landespflegegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und werden auf das Landespflegegeld voll angerechnet.