Entsorgung von imprägnierten Pfählen
Montag, 08. März 2010Im Weinbau fallen bei Rodungsarbeiten oder beim „Ausflicken“ imprägnierte Rebpfähle an. Solche Rebpfähle sind aufgrund ihrer Inhaltsstoffe als gefährliche Abfälle der Altholzkategorie A IV eingestuft. Das Verbrennen von imprägnierten Pfählen ist nicht erlaubt. Dabei ist es unerheblich, ob die Pfähle Teeröl- oder Kesseldruckimprägniert wurden. Imprägnierte Rebpfähle dürfen nicht auf Brachflächen verbleiben. Auch das Schreddern der imprägnierten Holzteile ist verboten.
Abfallberater Stefan Lex weist darauf hin, dass das „wilde“ Ablagern, aber auch das Verbrennen von Rebpfählen teuer werden kann. Das Bußgeld für das illegale Ablagern beziehsungsweise Verbrennen von bis zu 100 Kilogramm imprägnierter Rebpfähle beträgt zwischen 400 und 1500 Euro.
Imprägnierte Pfähle werden von darauf ausgerichteten Unternehmen im Landkreis Bernkastel-Wittlich kostenpflichtig entsorgt. Adressen von Unternehmen, die Hölzer der Altholzkategorie A IV entsorgen, sind im Abfallratgeber unter der Rubrik „Altholzentsorgung“ und im Internet unter www.bernkastel-wittlich.de/altholz.html aufgeführt. Beim Entsorgungszentrum des Landkreises in Sehlem werden Anlieferungen ganzer Rebpfähle oder der abgeschnittenen Teerspitzen nicht angenommen.
Weitere Informationen erteilt der Abfallberater der Kreisverwaltung, Stefan Lex, Tel.: 06571/14-2414, E-Mail: Stefan.Lex@bernkastel-Wittlich.de .
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