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Sammlungserlaubnis

Erlaubnispflichtig ist jede Sammlung von Geld-/Sachspenden und geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person. Hierunter fallen nicht nur Haussammlungen, sondern auch Straßensammlungen (= für jedermann zugängliche Räume).

Altkleidersammlungen bedürfen - da die unmittelbare Einwirkung auf Personen fehlt - grundsätzlich keiner vorherigen Erlaubnis durch die Kreisverwaltung. Sie unterliegen jedoch der Überwachung durch die Kreisverwaltung im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages.

Der Veranstalter einer erlaubnispflichtigen Sammlung hat vorab einen formlosen Antrag auf Erteilung einer Sammelerlaubnis mit folgenden Angaben zu stellen: Art, Ort, Zeitraum und Zweck der Sammlung, Beteiligte an der Sammlung. Für vorherige telefonische Anfragen steht ein entsprechender Antragsvordruck zur Verfügung. Liegen die Voraussetzungen des § 2 SammlG vor, wird eine schriftliche Erlaubnis entsprechend § 3 SammlG erteilt. Die Erlaubniserteilung ist gebührenpflichtig. Bei gemeinnützigen Sammlungen entfällt die Verwaltungsgebühr, § 6 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578). Nach Abschluss der Sammlung ist vom Veranstalter eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungskosten und die Verwendung des Ertrages vorzulegen. Nicht erlaubnisbedürftige Sammlungen unterliegen der Überwachung gem. § 9 SammlG.

Bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung einer Sammlung kann eine gebührenpflichtige Verbotsverfügung unter Sofortvollzug erlassen werden. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Sammlungsgesetzes stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, § 11 SammlG, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Rechtsgrundlage:

Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 05.03.1970 (GVBl. 1970, S. 93) und VV zur Durchführung des SammlG (RdErl. d. MdI. v. 31.07.1970 – 155 –00/8