Beförderung zu Kindertagesstätten und Schulen
Die Schülerbeförderung ist in § 69 Schulgesetz Rheinland-Pfalz und § 33 Privatschulgesetz geregelt. Für die Ausführung der gesetzlichen Vorgaben hat der Landkreis Bernkastel-Wittlich eine Satzung und Richtlinien beschlossen.
In Rheinland-Pfalz obliegt die Schülerbeförderung den Landkreisen und kreisfreien Städten. Beim Besuch einer Schule in Rheinland-Pfalz ist immer der Landkreis/die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Bereich die Schule liegt.
Für folgende Schulformen werden Fahrkosten übernommen werden:
- Grundschulen
- Hauptschulen
- Regionalschulen
- Realschulen
- Integrierte Gesamtschulen
- Gymnasien
- Schulen mit Förderschwerpunkten (Sonderschulen)
- Berufsvorbereitungsjahr
- Berufsgrundbildungsjahr
- Berufsfachschule 1. und 2. Jahr
- Berufsaufbauschulen in Vollzeitform
- Fachoberschulen in Vollzeitform
- Berufliche Gymnasien
- Fachschule in Vollzeitform
- Besondere Bildungsgänge der Berufsschulen mit Vollzeitunterricht
Teilweise ist ein Eigenanteil an den Fahrkosten zu tragen bzw. ist die Fahrkostenübernahme einkommensabhängig.
Beförderungsanspruch (Entfernungen):
Grundschulen
Beim Besuch der zuständigen Grundschule und wenn der kürzeste übliche Fußweg mehr als 2 Km beträgt. Beim Besuch der nicht zuständigen Grundschule kann eine Fahrkostenübernahme erfolgen, wenn der Schulbesuch aus wichtigen Gründen erforderlich ist.
Hauptschulen
Beim Besuch der zuständigen Hauptschule und wenn der kürzeste übliche Fußweg mehr als 4 Km beträgt. Beim Besuch der nicht zuständigen Hauptschule kann eine Fahrkostenübernahme erfolgen, wenn der Schulbesuch aus wichtigen Gründen erforderlich ist.
Regionalschulen, Realschulen, Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen
Beim Besuch der nächstgelegenen Schule der jeweils gewählten Schulart und wenn der kürzeste übliche Fußweg mehr als 4 Km beträgt. Der Fußweg zur Schule ist, unabhängig von der Länge, nicht zumutbar, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist. Hierzu ist die Stellungnahme der zuständigen Polizeidienststelle einzuholen.
Die Schülerbeförderung hat vorrangig im Rahmen des öffentlichen Linienverkehrs zu erfolgen. Der Anspruch auf Schülerbeförderung wird erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten zur Mitfahrt in den Linienbussen. Nur soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen können Schulbusse eingesetzt werden. Die Ankunft bzw. die Abfahrt der Busse sollte bei Grundschulen nicht mehr als 15 Minuten und bei Hauptschulen nicht mehr als 30 Minuten vor Unterrichtsbeginn bzw. nach Unterrichtsende erfolgen. Die Fahrzeit sollte bei der Hin- bzw. Rückfahrt bei Grundschulen je 30 Minuten und bei Hauptschulen je 1 Stunde nicht überschreiten. Die für die Busse zulässige Kapazität an Sitz- und Stehplätzen darf nicht überschritten sein. Die Punkte 1 + 2 gelten nur für Grundschulen und Hauptschulen. Wir sind bemüht, diese Fahr- und Wartezeiten so gering als möglich zu halten. Beim Besuch von Wahlschulen (Realschulen, Gymnasien, IGS und bei Regional- schulen aus allen Orten die außerhalb des Einzugsbereiches der früheren Hauptschule liegen) wird der Anspruch auf Schülerbeförderung grundsätzlich nur durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für die Benutzung der öffentlichen Linienbusse erfüllt. Ein Anspruch auf Einrichtung einer neuen Fahrroute im ÖPNV oder einer Schulbuslinie besteht grundsätzlich nicht. Der Unterschied zwischen ÖPNV (Linienverkehr) und Schulbus (freigestellter Schülerverkehr) besteht darin, dass der Landkreis bei der Beförderung im ÖPNV für die anspruchsberechtigten Schüler/innen die erforderlichen Fahrausweise zur Verfügung stellt. Der Schulbus hingegen wird vom Landkreis komplett angemietet. Die Fahrstrecke und Auslastung der Busse werden unmittelbar vom Landkreis geregelt. Fahrkarten sind nicht erforderlich.
Beim Besuch der zuständigen Grundschule, Hauptschule und Sonderschule liefern die jeweiligen Schulen die Angaben für die Fahrkartenbestellung. Gleiches gilt für die Schüler/innen der Regionalschulen mit Wohnsitz im ehemaligen Hauptschulbezirk der Schule. Alle anderen Schüler/innen müssen die Fahrkostenübernahme beantragen. Der Antrag gilt, soweit keine Änderungen eintreten (Wohnortwechsel, Schulwechsel) bis einschließlich Klassenstufe 10. Soweit die Fahrkostenübernahme einkommensabhängig ist (Gymnasien - Oberstufe und teilweise im Berufsschulbereich), muss der Antrag schuljährlich neu gestellt werden. Eine rechtzeitige Antragstellung ist wichtig, da keine rückwirkende Bewilligung erfolgt. Gemäß § 69 Schulgesetz Rheinland-Pfalz soll von den Schüler/innen ein angemessener Eigenanteil an den Fahrkosten erhoben werden. Ausnahmen: Sonderschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Regionalschulen. Die Höhe des Eigenanteils ist in der Satzung über die Schülerbeförderung festgelegt. Dieser ist für höchstens 2 Schüler/innen in der Familie zu zahlen. Der Eigenanteil ist zu erlassen, wenn der/die Personensorgeberechtigte(n) Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhalten. Der Eigenanteil kann, auf Antrag, aufgrund der Einkommensverhältnisse erlassen werden. Die Zahlung des Eigenanteils kann durch Einzugsermächtigung oder auf Rechnung erfolgen. Von den Eltern wird immer wieder die Frage gestellt, warum nur für bestimmte Schularten ein Eigenanteil zu zahlen ist. Die Grundlage für die Zahlung des Eigenanteils ist in § 69 SchulG Rheinland-Pfalz geregelt. In der Rechtsprechung wurde die gesetzliche Regelung bestätigt mit der Begründung, nur der schulische Grundbedarf (Sonderschule, Grundschule, Hauptschule sowie Regionalschule als Nachfolgeschule der Hauptschule) müsse kostenlos erreichbar sein.
Die anspruchsberechtigten Schüler/innen erhalten für die Mitfahrt in den Linienbussen (ÖPNV) die erforderlichen Fahrkarten. Diese werden von der Kreisverwaltung den Schulen zur Aushändigung zugeleitet. Wenn die Schule vorzeitig beendet wird oder die Fahrkarte nicht mehr benötigt wird, muss diese entweder über die Schule oder unmittelbar an die Kreisverwaltung zurückgegeben werden. Nur dann erhalten wir von den Verkehrsunternehmen für die restliche Zeit des Schuljahres eine Gutschrift. Wenn die Fahrkarte nicht zurückgegeben wird, müssen wir die Kosten bei den Eltern geltend machen. Soweit ein Eigenanteil gezahlt wurde, wird der Einzug nach Rückgabe der Fahrkarte automatisch beendet. Die Fahrkarten für den ÖPNV gelten auch an allen schulfreien Tagen! Bei Verlust einer Monatskarte kann beim betreffenden Verkehrsunternehmen eine Ersatzkarte beantragt werden: Diese Ersatzkarte ist kostenpflichtig. Bei der Benutzung von Linienbussen (ÖPNV) muss ein gültiger Fahrausweis vorgezeigt werden können. Wenn die Schülerfahrkarte nicht vorgezeigt werden kann, ist eine Mitfahrt im Linienbus nur dann möglich, wenn ein Einzelfahrschein gelöst wird. Kinder im Grundschulalter sollen, zumindest bei den Rückfahrten, grundsätzlich mitgenommen werden.
Die Platzkapazität (Sitzplätze und Stehplätze) wird für jeden Bus gesondert festgelegt und ist im Bus ausgewiesen (meistens im Eingangsbereich). Bei der Schülerbeförderung dürfen sowohl Sitz- als auch Stehplätze genutzt werden. Der Gesetzgeber lässt eine Stehplatznutzung in Linienbussen zu 100 % der zugelassenen Stehplatzzahl und in Schulbussen zu 70 % der zugelassenen Stehplatzzahl zu. In Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen konnte in den letzten Jahren erreicht werden, dass die Stehplatznutzung auch bei den Fahrten im ÖPNV nicht über der 70 % Grenze lag. Dies ergab sich nur dort, wo trotz mehrer Fahrmöglichkeiten eine ungünstige Aufteilung auf die verschiedenen Fahrmöglichkeiten erfolgte.
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