Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
Da Tierseuchen insbesondere über den Handel mit Tieren weiterverbreitet werden, und damit im Seuchenfall rasch reagiert werden kann, ist die Kreisverwaltung auf eine ständig auf dem aktuellen Stand gehaltene Datenbank angewiesen, in der sämtliche Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren mit Angabe der Tierzahlen und Standort der Tiere erfasst sind. Um im Falle eines Seuchenausbruches schnell die Herkunft eines Tieres nachvollziehen zu können, gilt für Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe und Pferde eine Kennzeichnungspflicht.
Gesetzliche Grundlage hierzu sind die Viehverkehrsverordnung und EU-Vorschriften. Die Viehverkehrsverordnung verpflichtet jeden Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Hühner oder Truthühner) zur Anzeige seiner Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt. Es müssen die im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, deren Nutzungsart und der Standort bezogen auf die jeweilige Tierart gemeldet werden sowie auch größere Veränderungen (Betriebsaufgabe, Bestandsreduzierung bzw. -aufstockung ).
Seite drucken

