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Dr. Heribert Feck
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Tierseuchen

Der Begriff Tierseuchen erfasst alle von Krankheitserregern hervorgerufene Erkrankungen von Tieren, die von einem Tier auf ein anderes entweder durch unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt übertragen werden können.

Staatlich werden nur diejenigen Tierseuchen bekämpft, die zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel Tollwut, Papageienkrankheit, Vogelgrippe) oder aufgrund der hohen Ausbreitungstendenz und eines schwerwiegenden Krankheitsverlaufs zu großen wirtschaftlichen Schäden in der Landwirtschaft (zum Beispiel Maul- und Klauenseuche, Schweinepest) führen können. Diese Krankheiten sind in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen aufgezählt. Die Verordnung finden Sie  auf den Seiten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter dem Stichwort Tierseuchenrecht. 

Bereits der Verdacht auf Vorliegen einer der genannten Tierseuchen muss bei der Kreisverwaltung angezeigt werden. Zur Anzeige sind neben den Tierhaltern auch alle sonstigen Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder Erfahrung in der Lage sind eine solche Seuche zu erkennen, verpflichtet. Hauptanliegen der staatlichen Tierseuchenbekämpfung ist es, durch geeignete Maßnahmen Seuchenausbrüche zu vermeiden.

Im Falle eines Ausbruchs muss möglichst rasch mit dem Ziel reagiert werden, eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern beziehungsweise die Seuche einzudämmen. Die Maßnahmen zur Verhinderung beziehungsweise zur Bekämpfung von Tierseuchen sind in einer Vielzahl von europäischen und nationalen Rechtsvorschriften geregelt. Von den Tierhaltern sind im Einzelfall zu jeder Zeit die rechtlichen Vorgaben zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren, zum Handel mit Tieren, zu Einreisebestimmungen, zu regelmäßigen Untersuchungen und vielem mehr zu beachten. Fragen zur Tierhaltung werden vom amtstierärztlichen Personal gerne beantwortet.