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Waffenrecht

Der Besitz und Umgang mit Waffen unterliegt der Erlaubnispflicht und Überwachung der Waffenbehörde. Die Untere Waffenbehörde im Landkreis Bernkastel-Wittlich ist Ansprechpartner für Fragen in Bezug auf das Waffenrecht. Sämtliche gesetzliche Vorschriften stehen auf der Seiten des Bundesministeriums des Innern www.bmi.bund.de/ unter dem Thema „Waffenrecht“ zum Download zur Verfügung. Hier finden Sie auch viele weitere wichtige Informationen, etc.

„Kleiner Waffenschein“

Wer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb seiner Wohnung führen will, bedarf einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dem sogenannten "Kleinen Waffenschein". Dieser wird auf Antrag, nach Prüfung der allgemeinen waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen, durch die Kreisverwaltung erteilt. Die Gebühren für den Kleinen Waffenschein betragen 50,00 Euro. Der Erwerb (d. h. die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine solche Waffe und nicht nur der käufliche Erwerb) dieser Waffen ist ab 18 Jahren weiterhin möglich. Ein entsprechender Antrag steht als Download zur Verfügung.

Aufbewahrung von Schusswaffen

Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss derjenige, der Schusswaffen und Munition besitzt die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Grundsätzlich sind Waffen und Munition getrennt voneinander aufzubewahren, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau entspricht. Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind mindestens in einem wie oben beschriebenen entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren. Als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992. Für bis zu 10 Langwaffen gilt ein Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 als gleichwertig. Sofern das Behältnis mindestens der oben genannten Sicherheitsstufe A entspricht und ein Innenfach besitzt, welches den Sicherheitsanforderungen der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht, so können in diesem Innenfach auch bis zu zwei Kurzwaffen sowie die Munition für die Lang- und die Kurzwaffen aufbewahrt werden. Hinsichtlich der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in nicht dauernd bewohnten Gebäuden, in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich sowie der Aufbewahrung von Waffen- und Munitionssammlungen wird empfohlen, sich bei der zuständigen Waffenbehörde über die Anforderungen zu erkundigen.