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Waffenrecht

Am 1. April 2003 trat das neue Waffengesetz (WaffG-neu) in Kraft. Die Kreisverwaltung weist nachfolgend auf einige, für die Waffenbesitzer wichtige Punkte und auf wesentliche Änderungen im Waffenrecht hin. Da konkrete Vorschriften für die Ausführung des Rechtes im Einzelfall von Bundesseite noch nicht erlassen sind, ist es durchaus möglich, dass sich bei der Ausführung des Gesetzes noch geringfügige Änderungen ergeben.

Anmeldung von Munition

Hat jemand berechtigt Munition vor dem 1. April 2003 erworben, für die auf Grund des neuen Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er bei Inkrafttreten noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis zum 31.08.2003 (Stichtag) der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldepflicht gilt

  • bezüglich solcher im Besitz befindlicher Munition, die bisher erlaubnisfrei erworben bzw. die ohne Erwerbserlaubnis besessen werden durfte (Munition aus Erbfällen, Restmunition für ehemalige Waffen, für die nun keine Munitionserwerbsberechtigung mehr vorliegt) und
  • für die Fälle des Munitionserwerbs vor dem 01.01.1973.

In der Anzeige muss die Stückzahl der vorhandenen Munition, die Angabe des Kalibers sowie die Munitionsart angegeben werden. Ein Anmeldevordruck ist bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich erhältlich. Auf den Stichtag 31.08.2003 wird besonders hingewiesen.

Geltungsdauer von bisher erteilten Erlaubnissen

Alle waffenrechtlichen Erlaubnisse gelten grundsätzlich in dem Umfang unverändert fort, wie sie erteilt worden sind. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition (Munitionserwerbsberechtigung in der Waffenbesitzkarte, Munitionserwerbsschein) berechtigen auch zu deren Besitz.

Amnestieregelung für nicht registrierte Schusswaffen

Wer bei Inkrafttreten des neuen WaffG eine Waffe unerlaubt (ohne waffenrechtliche Registrierung) besitzt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens bestraft, wenn er die Schusswaffe bis zum 30.09.2003 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt, der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle übergibt und vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe, der illegale Besitz noch nicht bekannt war bzw. kein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den bisherigen Besitzer anhängig ist.

Regelungen für Sportschützen

Die Voraussetzungen für den Erwerb von Sportwaffen sind im wesentlichen gleich geblieben. Das Bedürfnis ist jedoch durch eine Bescheinigung eines Schießsportverbandes, dem der örtliche Verein angehört, nachzuweisen. Die Bedürfnisbescheinigung des örtlichen Vereines ist hierfür nicht mehr ausreichend.

Die bisher erteilten Waffenbesitzkarten für Sportschützen (gelbe Waffenbesitzkarte) bleiben in dem erteilten Umfang gültig, d. h. sie berechtigen zum Erwerb von Einzelladerlangwaffen sowie der dazu gehörigen Munition. Die neue Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG-neu wird zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigen. Auch hierfür ist es erforderlich, dass der Schießsportverband neben dem Bedürfnis bestätigt, dass die Waffe zur Ausübung des Schießortes nach den Verbandsregelungen zugelassen und erforderlich ist. Das Mindestalter für den Erwerb von Schusswaffen beträgt weiterhin grundsätzlich 18 Jahre. Dies gilt für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von .22 l.r. (5,6 mm) für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie von max. 200 Joule sowie Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner. Sonstige Schusswaffen und Munition zum sportlichen Schießen dürfen Personen ab 21 Jahren erwerben. Personen bis 25 Jahren haben zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung ein amts- oder fachärztliches oder aber fachpsychologisches Gutachten vorzulegen.

"Kleiner Waffenschein"

Wer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb seiner Wohnung führen will, bedarf einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dem sog. "Kleinen Waffenschein". Dieser wird auf Antrag, nach Prüfung der allgemeinen waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen, durch die Kreisverwaltung erteilt. Die Gebühren für den Kleinen Waffenschein betragen 50,00 Euro. Der Erwerb (d. h. die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine solche Waffe und nicht nur der käufliche Erwerb) dieser Waffen ist ab 18 Jahren weiterhin möglich.

Aufbewahrung von Schusswaffen

Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss derjenige, der Schusswaffen und Munition besitzt die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Grundsätzlich sind Waffen und Munition getrennt voneinander aufzubewahren, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mind. der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau entspricht. Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind mind. in einem wie oben beschriebenen entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren. Als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992. Für bis zu 10 Langwaffen gilt ein Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 als gleichwertig. Sofern das Behältnis mind. der o. g. Sicherheitsstufe A entspricht und ein Innenfach besitzt, welches den Sicherheitsanforderungen der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht, so können in diesem Innenfach auch bis zu zwei Kurzwaffen sowie die Munition für die Lang- und die Kurzwaffen aufbewahrt werden. Hinsichtlich der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in nicht dauernd bewohnten Gebäuden, in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich sowie der Aufbewahrung von Waffen- und Munitionssammlungen wird empfohlen, sich bei der zuständigen Waffenbehörde über die Anforderungen zu erkundigen.