Grundwehr- und Zivildienst
Freistellung von der Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
Die §§ 13a des Wehrpflichtgesetzes und 14 des Zivildienstgesetzes eröffnen Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen die Möglichkeit, anstelle des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes ersatzweise im Katastrophenschutz mitzuwirken. Der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige muss hierzu einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation beitreten und sich auf min. 6 Jahre zur Mitwirkung verpflichten. Der Umfang der jährlichen Dienstleistung richtet sich nach den Vorschriften der Hilfsorganisationen. Als Jahresrichtwert sind 150 - 200 Stunden anzusehen, die in der Regel außerhalb der normalen Arbeitszeiten und am Wochenende abgeleistet werden. Die gesundheitliche Eignung der Helfer wird im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellt. Die Verpflichtung zum Katastrophenschutz muss vor Vollendung des 23. Lebensjahres erfolgen."
Ansprechstellen
- Feuerwehr
Wehrführer der örtlichen Feuerwehreinheit und der zuständigen Stützpunktfeuerwehr oder zuständige Stadt- /Gemeinde- /Verbandsgemeindeverwaltung, Abt. Feuerwehr - Technisches Hilfswerk
Ortsverband Wittlich, Justus-von-Liebig-Str. 10, 54516 Wittlich, Telefon: 06571/3461 oder Geschäftsstelle Trier, Peter-Schröder-Str. 16, 54294 Trier, Telefon: 0651/88337 - Deutsches Rotes Kreuz
Leiter des nächstgelegenen Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes oder Kreisgeschäftsstelle, Friedrichstr. 20, 54516 Wittlich, Telefon: 06571/6977-0 - Malteser Hilfsdienst e.V.
Leiter der nächstgelegenen Ortsgruppe des Malteser Hilfsdienstes oder Diözesangeschäftsstelle Trier, Thebäerstr. 44, 54292 Trier, Telefon: 0651/14648-0
Unabkömmlichstellung für den Wehr- und Zivildienst
Änderung im Verfahren zur Unabkömmlichstellung für Wehr- und Zivildienstpflichtige
Das bisherige Verfahren auf Unabkömmlichstellung (UK-Verfahren) wurde mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetz am 9. August 2008 bedeutend geändert. Die Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt nach der Neufassung der Rechtsvorschrift zukünftig nur noch im Spannungs- und Verteidigungsfall.
An die Stelle des bislang behördeninternen UK-Verfahrens tritt nunmehr ein Verfahren auf Zurückstellung vom Wehrdienst. Hiernach soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung seines eigenen Betriebes, des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. Neben dem Wehrpflichtigen, wenn er einen eigenen Betrieb führt, sind nunmehr auch die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde berechtigt, unmittelbar beim zuständigen Kreiswehrersatzamt eine Zurückstellung des Wehrpflichtigen vom Wehrdienst wegen betrieblicher oder behördlicher Unentbehrlichkeit zu beantragen. Damit entfällt die Beteiligung der Kreisverwaltung in dem Verfahren.
Ab sofort sind Anträge auf Zurückstellung (früher Unabkömmlichstellung) direkt an das Kreiswehrersatzamt beziehungsweise Bundesamt für Zivildienst zu richten.
Nähere Auskünfte erteilt das zuständige Kreiswehrersatzamt Koblenz, Ellingshohl 69-75, 56076 Koblenz, Tel.: 0261/8960, Fax: 0261/8965735 beziehungsweise das Bundesamt für den Zivildienst, Sibille-Hartmann-Str. 2-8, 50969 Köln, Tel.: 0221/36730, Fax: 0221/36734661.
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