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Wohngeld

Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Wohngeldberechtigt für Mietzuschuss ist grundsätzlich

  • der Mieter des Wohnraumes, sofern er diesen selbst nutzt,
  • die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt und
  • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes.

Wohngeldberechtigt für Lastenzuschuss ist grundsätzlich

  • der Eigentümer des selbst genutzten Wohnraumes,
  • die erbbauberechtigte Person und
  • die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch innehat oder einen Anspruch auf die Bestellung oder Übertragung eines solchen Rechtes hat.

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Die förmlichen Antragsvordrucke sind bei den örtlich zuständigen Verbands-/Stadt-/ Gemeindeverwaltungen oder auch direkt bei der Kreisverwaltung erhältlich und sind auch dort mit den erforderlichen Anlagen einzureichen. Die Kreisverwaltung entscheidet über den Antrag. Wohngeld wird grundsätzlich ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag bei der Verbands-/Stadt-/ Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingegangen ist, gewährt.

Ausschluss vom Wohngeldbezug

Empfänger sogenannter Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) sind vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bereits bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.

Höhe des Wohngelds

Das Wohngeld stellt immer nur einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft dar. Die Höhe des Wohngeldes hängt von drei Faktoren ab:

  1. der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen
  2. der Höhe des Gesamteinkommens aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  3. der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder BelastungHier gibt es bestimmte Höchstbeträge, die sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder richten. 

Zahl der Haushalts- mitglieder

Höchstbetrag ab 01.01.09

Einkommens-Grenzen/ bereinigtes Einkommen

1    
Kreisgebiet 292,00 € 780,00 €
Stadt Wittlich, Mietenstufe II 308,00 € 790,00 €
2    
Kreisgebiet 352,00 € 1.040,00 €
Stadt Wittlich, Mietenstufe II 380,00 € 1.070,00 €
3    
Kreisgebiet 424,00 € 1.310,00 €
Stadt Wittlich, Mietenstufe II 451,00 € 1.340,00 €
4    
Kreisgebiet 490,00 € 1.720,00 €
Stadt Wittlich, Mietenstufe II 523,00 € 1.740,00 €
5    
Kreisgebiet 561,00 € 1.980,00 €
Stadt Wittlich, Mietenstufe II 600,00 € 2.010,00 €

Einkommen

Zur Einkommensberechnung sind alle Bruttoeinnahmen der Haushaltsmitglieder in Geld und Geldeswert bei der Antragstellung anzugeben und zu belegen. Vom errechneten Jahreseinkommen sind dann jeweils 10 % abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass Steuern vom Einkommen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Werden keine solchen Beträge gezahlt, werden mindestens 6 Prozent abgezogen.

Frei- und Abzugsbeträge

Von dem ermittelten Gesamteinkommen sind  jährliche Freibeträge abzuziehen:

  • bei Schwerbehinderung
    • a)  bei einem Grad der Behinderung von 100% oder von unter 100% und gleichzeitiger häuslicher Pflegebedürftigkeit: 1.500,00 €
    • b) bei einen Grad der Behinderung von unter 80% und gleichzeitger häuslicher Pflegebedürftigkeit: 1.200,00 €
  • bei Alleinerziehung von Kindern bis zum 12. Lebensjahr: je Kind 600,00 €
  • vom Einkommen der Haushaltsmitglieder, die das 16.,aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben: 600,00 €
  • Unterhaltszahlungen an den getrennt/geschiedenen Ehepartner/Kinder u .a. sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen abzusetzen.

Versagungsgründe

Wohngeld wird unter anderem versagt,

  • für Haushalte, zu denen ausschließlich Haushaltsmitglieder zählen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder den §§ 59, 101 Abs. 3 oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BAB oder Ausbildungsgeld) dem Grunde nach zustehen
  • wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt - etwa für Hotel oder Schlafplätze
  • wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen. Erhebliches Vermögen ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:
    • 60.000,00 EUR für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
    • 30.000,00 EUR für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.