Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung
Ab sofort dürfen in Rheinland-Pfalz alle Zwischenfrüchte-ÖVF und Untersaaten-ÖVF, die nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung als im Umweltinteresse genutzte Flächen bei den Direktzahlungen ausgewiesen wurden, durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden. Ansonsten gilt weiterhin die Zwischenfrüchte und Untersaaten bis einschließlich 14. Januar 2021 auf der Fläche zu belassen. Das teilt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz mit:
Die Aussaat der Zwischenfrüchte muss weiterhin fristgerecht erfolgen, da die Flächen ansonsten nicht als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden können. Wenn nach der Aussaat nichts aufgeht kann gegebenenfalls auf höhere Gewalt geprüft werden. In diesen Fällen ist die Aussaat durch den Landwirt nachzuweisen und die Fläche bis einschließlich 14. Januar 2021 liegen zu lassen.