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Das Vereinigte Königreich (England, Wales und Schottland die zusammen Großbritannien bilden sowie  Nordirland) hat die Absicht erklärt, zum 30. März 2019 aus der EU auszutreten. Unklar ist zum jetzigen Zeitpunkt noch, unter welchen Umständen der Austritt (Brexit) erfolgen soll und welche ausländerrechtlichen Regelungen nach dem Brexit gelten werden.

Bis zu dem voraussichtlichen Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU gilt für britische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörigen weiterhin die Freizügigkeitsberechtigung.

Ob der Austritt aus der EU in Zukunft geregelt oder ungeregelt erfolgt ist zur Zeit noch ungewiss, daher möchten wir Sie über die Folgen beider Möglichkeiten informieren:

Aufenthaltsrechtliche Folgen bei ungeregeltem Brexit

Sollte das Vereinigte Königreich mit Ablauf des 29. März 2019 aus der EU ohne ein Austrittsabkommen austreten, würden britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nicht mehr das Recht auf Freizügigkeit haben, sondern sie würden quasi „über Nacht“ ab dem 30. März 2019 als Drittstaatsangehörige gelten und bräuchten für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Zur Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels müssen bestimmte Voraussetzungen, die je nach Aufenthaltszweck unterschiedlich sind, erfüllt sein.

Für den Fall eines solchen ungeregelten Brexits ist eine Übergangszeit von zunächst drei Monaten (bis einschließlich dem 29. Juni 2019) vorgesehen.

  • In dieser Übergangszeit sollen bisher freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und Ihre Familienmitglieder wie zuvor in Deutschland leben und arbeiten dürfen
  • Bis zum Ende dieser Übergangszeit muss ein Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden
  • Sofern der Antrag innerhalb dieser Zeit gestellt wurde, können bisher freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag, in Deutschland leben und arbeiten wie vorher, eine entsprechende Bescheinigung hierüber wird ausgestellt (Fiktionsbescheinigung)

Aufenthaltsrechtliche Folgen im Falle eines geregelten Brexits

Sollte das Vereinigte Königreich mit Ablauf des 29. März 2019 aus der EU mit ratifiziertem Austrittsabkommen austreten, würde direkt danach ein Übergangszeitraum vom 30. März 2019 bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Diese Übergangsphase kann einmalig bis um zwei Jahre verlängert werden. Während dieser Zeit wird Großbritannien grundsätzlich weiter wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Die Freizügigkeitsregeln der EU gelten in dieser Zeit fort.

Informationen zur weiteren Verfahrensweise folgen rechtzeitig.

Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen folgende Links: