Hilfe für ukrainische Flüchtlinge
Unterbringung
Die Kreisverwaltung erhält vermehrt Anrufe von Privatpersonen die Wohnraum für ukrainische Flüchtlinge anbieten. Anbieter sollen sich bitte beim zuständigen Sozialamt ihrer Verbandsgemeinde-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung melden.
Arbeiten
Die Bundesagentur für Arbeit hat unter 0651-2054444 eine Hotline zur Arbeitsvermittlung ukrainischer Flüchtlinge geschaltet.
Aufenthaltserlaubnis
Die Ausländerbehörde hat für ausländerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit ukrainischen Flüchtlingen eine Hotline unter 06571 14-2020 eingerichtet.
Aktuelle Informationen zur Einreise ukrainischer Staatsbürger und deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland können den Hinweisen des Bundesinnenministeriums unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukraine-krieg/faq-ukraine-artikel.html sowie den Hinweisen des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz unter https://mffki.rlp.de/de/startseite/ukraine-krieg/faqs-fragen-und-antworten/ entnommen werden.
Die Europäische Union, Bund und Länder beabsichtigen die Aufnahme von Vertriebenen auf Grundlage der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz. Dadurch soll in allen EU-Mitgliedstaaten das gleiche, unbürokratische Verfahren zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen gelten.
Bis zur Veröffentlichung und zum Inkrafttreten der notwendigen Beschlüsse bzw. zur Vorbereitung der entsprechenden Verfahren bietet die Kreisverwaltung den betroffenen Personen die Möglichkeit einer ausländerrechtlichen Erfassung.
Dazu wird um Übersendung der nachfolgend genannten Daten per E-Mail gebeten an auslaenderbehoerde[at]bernkastel-wittlich.de
- vollständiger Name der eingereisten Personen
- Geburtsdatum
- Kopie des Reisepasses (inkl. der Seite mit dem Einreisestempel)
- alternativ möglichst ein anderer Nachweis zum Datum der Einreise
- Adresse des derzeitigen Aufenthaltsortes sowie ggf. Name des Gastgebers
- Lebensunterhalt und Wohnung sichergestellt? Wenn ja, durch wen?
- mitgebrachte Haustiere
- E-Mail-Adresse
- telefonische Erreichbarkeit
- ggf. Ansprechpartner
Zur Regelung des weiteren Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wird sich die Ausländerbehörde dann mit den betroffenen Personen bzw. deren Gastgebern in Verbindung setzen.
FAQ zur Fluchtaufnahme aus der Ukraine
Wie bereitet sich Rheinland-Pfalz darauf vor, Menschen aus der Ukraine aufzunehmen?
Im Sinne einer vorausschauenden Planung in den Aufnahmeeinrichtungen (AfA) hat das Integrationsministerium ein flexibles System mit Pufferkapazitäten entwickelt, um auch für akute Lagen gerüstet zu sein. Zunächst werden alle Kapazitäten in den vorhandenen Aufnahmeeinrichtungen aktiviert, die bei steigenden Zugangszahlen kurzfristig nutzbar sind, also die Nutzung sämtlicher Unterbringungsgebäude, -räume und Bett-Kapazitäten sowie eine vertretbare Verdichtung der Belegung. In einem weiteren Schritt können kurzfristig Flächen innerhalb der AfAs für weitere Platzkapazitäten aktiviert werden.
Aufgrund der volatilen Lage ändert sich die Belegung in den Aufnahmeeinrichtungen ständig. Das Land Rheinland-Pfalz bereitet zusätzliche Aufnahmeplätze für ukrainische Geflüchtete in einer Größenordnung von bis zu 4.000 Plätzen vor.
Wie wird die Aufnahme organisiert?
Geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer, die keine dauerhafte private Unterbringung finden, können sich vordringlich an die Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende in Trier oder Speyer wenden und dort einen Asylantrag stellen. Die Aufnahmeeinrichtungen in Trier und Speyer halten diese Struktur vor. Wer einen Asylantrag stellt und nicht bereits dauerhaft privat untergekommen ist, wird wohnpflichtig in einer der Aufnahmeeinrichtungen.
Wie werden die Menschen dann hier vor Ort versorgt? Gibt es finanzielle Unterstützung?
Hier ist wie folgt zu unterscheiden:
1. Ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass und dauerhafter privater Unterkunft, ohne Sozialleistungsbedarf
Ukrainische Staatsangehörige, die in Besitz eines biometrischen Reisepasses sind, dürfen sich bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen visumfrei im Schengenraum aufhalten. Dieser Aufenthalt kann, bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, von der kommunalen Ausländerbehörde um längstens 90 Tage verlängert werden.
2. Ukrainische Staatsangehörige ohne biometrischen Pass oder mit Sozialleistungsbedarf und mit dauerhafter privater Unterkunft
Ukrainische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für den visumfreien Aufenthalt (Art. 6 SGK) nicht oder nicht länger erfüllen, weil sie nicht über einen biometrischen Pass oder nicht über die für den Aufenthalt erforderlichen Mittel verfügen, die aber mit einer dauerhaften privaten Unterkunft in der Kommune versorgt sind, und die gegenüber einer Behörde Unterstützungsbedarf geltend machen, sind als Asylsuchende zu behandeln. Von einer Wohnpflicht in der AfA wird abgesehen, sie können in ihrer privaten Unterkunft in der Kommune verbleiben; ein Asylverfahren wird bei diesen Personen nach Mitteilung des BMI nicht betrieben.
3. Sonstige ukrainische Staatsangehörige mit Unterstützungsbedarf
Alle sonstigen ukrainischen Staatsangehörigen, die unterstützungsbedürftig sind, etwa weil eine dauerhafte private Unterkunft nicht besteht oder die Lebensunterhaltssicherung nicht gewährleistet ist, sollen einen Asylantrag in den AfAs des Landes stellen.
Welche Rolle hat dabei das Land und welche die Kommunen?
Rheinland-Pfalz nimmt ca. fünf Prozent aller schutzsuchenden Menschen auf, die in die Bundesrepublik kommen, egal aus welchem Herkunftsstaat. Es handelt sich hier um einen feste gesetzliche Aufnahmequote (Königsteiner Schlüssel). Das Integrationsministerium geht davon aus, dass auch die Verteilung der ukrainischen Geflüchteten nach diesem Schlüssel erfolgen wird. Die Menschen aus der Ukraine werden, sofern sie nicht bereits privat in den Kommunen untergebracht worden sind, in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes aufgenommen. Zu einem späteren Zeitpunkt werden sie auf die Kommunen verteilt.
Wie ist der Ablauf, wenn Menschen aufgenommen werden?
Hier sind organisatorische Fragen auf Ebene der EU und seitens des Bundes noch nicht abschließend geklärt.
Wie läuft die Verteilung auf die Kommunen?
Bei Personen, die aufgrund der Aktivierung der „Massenzustrom-Richtlinie“ (s.u.) nach § 24 AufenthG in RLP aufgenommen werden, erfolgt eine Verteilung in die Kommunen auf der Basis der Einwohnerzahl. Lediglich der Landkreis Ahrweiler ist – aufgrund der andauernden Folgen der verheerenden Hochwasserkatastrophe – bis auf Weiteres von der Verteilung ausgenommen.
Verwandtschaftsverhältnisse zu Personen, die sich bereits in Rheinland-Pfalz aufhalten, werden im Zuge der Verteilung durch die ADD Trier berücksichtigt.
Welchen Aufenthaltsstatus haben Menschen aus der Ukraine aktuell, wenn diese nach Deutschland kommen?
Staatsangehörige der Ukraine dürfen für 90-tägige Kurzaufenthalte visumfrei mit einem biometrischen Reisepass in den Schengenraum einreisen. Im Anschluss daran können sie ihren Aufenthalt angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine um weitere 90 Tage verlängern lassen. Ukrainische Staatsangehörige ohne biometrischen Reisepass sollten sich an die zuständige Ausländerbehörde oder die Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende in Trier oder Speyer wenden und dort um Asyl nachsuchen. Eine beschleunigte Schutzgewährung kann zukünftig auch aus dem Asylverfahren heraus möglich werden, wenn die Europäische Union die „Massenzustrom-Richtlinie“ in Kraft setzen sollte.
Was ist die „Massenzustrom-Richtlinie“ und welche Folgen hat ihre Anwendung?
Die Europäische Union hat am 3. März 2022 für ukrainische Staatsangehörige ein erleichtertes Aufnahmeverfahren nach der „Massenzustrom-Richtlinie beschlossen. Näheres zu dem Verfahren und den Möglichkeiten der Beantragung des vorübergehenden Schutzstatus kann erst nach Mitteilung der Bundesregierung zur Umsetzung Bis dahin steht allen Schutzbedürftigen ukrainischen Staatsangehörigen der reguläre Weg in das Asylverfahren offen.
- Nach Aktivierung der Richtlinie können Angehörige einer von der EU zu bestimmenden Personengruppe, wenn sie mit der Anwendung des Verfahrens einverstanden sind, Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) erhalten. Der vorübergehende Schutz kann entsprechend weiterer Entscheidungen der EU maximal drei Jahre andauern.
- Der vorübergehende Schutzstatus geht dem Asylverfahren vor und laufende Asylverfahren werden ausgesetzt. Die Betroffenen müssen sich mit der Zuerkennung des vorübergehenden Schutzes einverstanden erklären.
- Ähnlich wie bei Asylsuchenden findet eine Verteilung der Schutzberechtigten auf die Länder statt. Dabei werden familiäre Bindungen berücksichtigt.
Ich habe Wohnraum den ich ukrainischen Geflüchteten anbieten kann. Wo kann ich mich melden?
Freier Wohnraum kann an die jeweilige Verbandsgemeindeverwaltung beziehungsweise an die Stadtverwaltung Wittlich oder die gemeindeverwaltung Morbach gemeldet werden.
Gibt es spezielle Hilfsangebote und Anlaufstellen für Geflüchtete mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen?
Hierfür steht u.a. die rheinland-pfälzische Organisation „LAG Selbsthilfe“ als Anlaufstelle zur Verfügung: Tel: 06131-6245300 www.selbsthilfehilft.org