Im Weinbau fallen bei Rodungsarbeiten oder beim „Ausflicken“ imprägnierte Rebpfähle an. Solche Rebpfähle sind als gefährliche Abfälle (Altholzkategorie A IV) eingestuft. Das Verbrennen von imprägnierten Pfählen oder den imprägnierten Spitzen ist nicht erlaubt. Dabei ist es unerheblich, ob die Pfähle...