Ab 12. Juli 2012 Rauchmelder auch Pflicht für Bestandswohnungen
Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend auszustatten. Diese Fünf-Jahresfrist endet am 11. Juli 2012; ab dem 12. Juli 2012 müssen auch Bestandswohnungen nachgerüstet sein.
Was sind Rauchwarnmelder?
Rauchwarnmelder sind ortsfeste Einzelgeräte, die auf Rauch mit einem anhaltenden Signalton reagieren. Die in der Regel runden Melder haben einen Durchmesser von etwa 10 Zentimeter und eine Höhe von etwa 3 bis 8 Zentimeter. Sie werden unter der Raumdecke angebracht. Es stehen sowohl batteriebetriebene Rauchwarnmelder als auch solche, die an die allgemeine Stromversorgung angeschlossen werden können, zur Verfügung. Rauchwarnmelder müssen die Vorgaben der europäischen Norm DIN EN 14604 erfüllen und das CE-Kennzeichnung besitzen.
Wozu Rauchwarnmelder?
Da bereits der Beginn eines Brandes meist mit der Entwicklung von Rauch verbunden ist, können Rauchwarnmelder schon frühzeitig auf einen Brand aufmerksam machen, sodass man sich rechtzeitig in Sicherheit bringen, die Feuerwehr alarmieren und gegebenenfalls den Brand bekämpfen kann. Rauchwarnmelder verhindern zwar keine Brände, sie können aber anwesende Personen rechtzeitig vor einer Verrauchung der Wohnung warnen. Es sind die giftigen Brandgase, die Menschen im Schlaf überraschen, Panik auslösen und Fluchtwege unpassierbar machen.
Wo sind Rauchwarnmelder anzubringen?
Wegen der verminderten Wahrnehmung von Brandrauch im Schlaf müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die als Fluchtwege dienen, mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Rauchwarnmelder sind unter der Raumdecke, möglichst in der Mitte des Raumes, aber in jedem Fall mindestens 50 Zentimeter von der Wand, einem Unterzug oder Einrichtungsgegenständen entfernt anzubringen. Dabei ist die Montageanweisung des Herstellers zu beachten. In Küchen oder Bädern sollten gewöhnliche Rauchwarnmelder nicht installiert werden, um Täuschungsalarme durch Kochdämpfe oder Wasserdampf auszuschließen.
Hat die Wohnung mehrere Geschosse (z. B. Einfamilienhaus oder Maisonette-Wohnung), so sollten auf jeder Geschossebene Rauchwarnmelder installiert sein. Sind mehrere Rauchwarnmelder auf verschiedenen Ebenen installiert, bietet sich eine Vernetzung der einzelnen Rauchwarnmelder untereinander an, sodass ein Brand in einem Geschoss auch von den Geräten in den anderen Geschossen gleichzeitig gemeldet wird.
Wer muss die Rauchwarnmelderpflicht erfüllen?
Verantwortlich für den Einbau der Rauchwarnmelder sind die Eigentümer der Wohnungen. Sie sind auch für die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Melder verantwortlich, die durch wiederkehrende Prüfungen und regelmäßige Instandsetzungen zu gewährleisten sind (Vorgaben und Hinweise hierzu siehe Bedienungsanleitung des Geräts). Eine Übertragung dieser Aufgaben auf die Wohnungsnutzer (Mieter) müsste vertraglich vereinbart werden.