Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2009
Die Wohngeldstelle der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich weist darauf hin, dass zum 1. Januar 2009 ein neues Wohngeldgesetz in Kraft tritt, das wesentliche Änderungen aufweist. Die Leistungsverbesserungen im Einzelnen sind:
- Wegfall der Baualtersklassen: Die Bezugsfertigkeit des Wohnraumes hat keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Wohngeldes.
- Erstmalige Einbeziehung der Heizkosten: Zu der berücksichtigungsfähigen Miete fließt erstmals noch ein pauschaler Betrag für Heizkosten in die Berechnung ein. Dieser Betrag richtet sich nach der Zahl der Haushaltsmitglieder und ist unabhängig von den tatsächlichen Heizkosten.
- Erhöhung der Miethöchstbeträge um 10 Prozent
- Erhöhung der Einkommensgrenzen um 8 Prozent
Da nicht alle Fälle zum 1. Januar 2009 neu entschieden beziehungsweise bearbeitet werden können, aber doch alle Wohngeldempfänger von dem neuen Recht profitieren sollen, wurde eine Regelung für die Übergangszeit geschaffen. Hiernach sind alle Fälle, die bereits über den 1. Januar 2009 hinaus entschieden sind, von Amts wegen zum Ende des Bewilligungszeitraumes aufzugreifen und rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 neu zu berechnen. Hier sind dann allerdings die tatsächlichen persönlichen Verhältnisse für die Zeit ab Januar 2009 zu berücksichtigen. Ergibt diese Neuberechnung ein höheres Wohngeld, so wird dem Wohngeldempfänger die Differenz des erhöhten zum bereits ausgezahlten Wohngeld nachgezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, bereits vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen Erhöhungsantrag zu stellen. Dieser ist bei gleichgebliebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur dann erfolgreich, wenn allein durch die Berücksichtigung der höheren Miete beziehungsweise Belastung eine Erhöhung von 15 Prozent erreicht wird. In aller Regel ist dies dann der Fall, wenn der Wohnraum bisher als Altbau (vor 1965 bezugsfertig) eingestuft war und die Miete oder Belastung den bisher geltenden Höchstbetrag überschritten hat. Ansonsten wäre der Erhöhungsantrag abzulehnen und es würde eine rückwirkende Neuberechnung ab Januar 2009 zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes erfolgen. Es gehen aber keine Ansprüche verloren, wenn ein Erhöhungsantrag nicht gestellt wird.
Sonstige wesentliche Änderungen sind
- die Erweiterung des wohngeldrechtlichen Haushaltes um die Mitglieder der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie einander in einer sogenannten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft verbunden sind. Die bisher in diesem Zusammenhang vorgenommene Vergleichsberechnung entfällt.
- die gesamtschuldnerische Haftung: Zu Unrecht geleistetes Wohngeld kann künftig nicht nur vom Antragsteller, sondern von allen Volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitgliedern zurückgefordert werden.
- die Ablehnung des Wohngeldes bei erheblichem Vermögen
- die neuen Mitteilungspflichten des Wohngeldempfängers
Da aufgrund dieser Gesetzesänderung mit einem erhöhten Antragsaufkommen zu rechnen ist, kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiterinnen der Wohngeldstelle gerne zur Verfügung:
Buchstabe A – Kl: Rita Müller Tel.: 06571/14382 Mo – Fr.
Buchstabe Km –Mak: Belinda Faber Tel.: 06571/14275 Mo; Di, Do, Fr. vorm.
Buchstabe Mal- Schum: Sonja Thömmes Tel.: 0657114/277 Mo, Mi
Buchstabe Schun - Z: Blanca Klein Tel.: 06571/14277 Di, Do
Auch im Internetauftritt der Kreisverwaltung sind unter www.Bernkastel-Wittlich.de/wohngeld.html ausführliche Informationen zu finden.
Stichwort Wohngeld
Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung bei Eigentum (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Die förmlichen Antragsvordrucke sind bei den örtlich zuständigen Stadt-/ Gemeinde-/ Verbandsgemeindeverwaltungen oder auch direkt bei der Kreisverwaltung erhältlich und sind auch dort mit den erforderlichen Anlagen einzureichen. Die Kreisverwaltung entscheidet über den Antrag. Wohngeld wird grundsätzlich ab dem 1. des Monats in dem der Antrag bei der Stadt-, Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreisverwaltung eingegangen ist, geleistet.