Afrikanische Schweinepest: Untersuchungspflicht für Wildschweine
Seit einigen Jahren grassiert die Afrikanische Schweinepest (ASP) innerhalb der Europäischen Union in den Ländern Estland, Lettland, Litauen und Polen. Im Juni und Juli dieses Jahres wurde bei mehreren Wildschweinen in Tschechien ebenfalls der Erreger der ASP nachgewiesen. Die Fundorte liegen circa 400 Kilometer von den bisher bekannten Ausbruchsorten entfernt. Eine fachliche Bewertung kommt zu dem Schluss, dass diese Verschleppung von Menschen (möglicherweise kontaminierte Fahrzeuge, wild entsorgte Speisereste oder ähnliches) verursacht wurde.
Das Risiko einer Seuchen-übertragung in die hiesige Region wird von Fachleuten als sehr hoch eingeschätzt. Die besondere Gefahr besteht darin, dass der Erreger sehr leicht übertragen werden kann, es keine Behandlungsmöglichkeiten gibt und wirksame Impfstoffe nicht zur Verfügung stehen. Nur die sehr frühe Erkennung eines Seuchenausbruchs erhöht die Wahrscheinlichkeit, diese Seuche einzugrenzen und zu eliminieren. Ist sie erst einmal in einer Region vorhanden und hat sich über eine größere Fläche ausgebreitet, schwinden die Chancen einer erfolgreichen Bekämpfung drastisch. Aus diesem Grund hat der Bund die Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und Afrikanischen Schweinpest bei Wild- und Hausschweinen (kurz: Schweinepest-Monitoring-Verordnung) erlassen.
Für Rheinland-Pfalz bedeutet dies, dass Jäger von jedem erlegten Wildschwein bis zu einem Aufbruchsgewicht von 30 Kilogramm eine Blut- und eine Milzprobe zu entnehmen haben. Darüber hinaus sind auch unabhängig vom Lebensalter alle verendet aufgefundenen und verunfallten Wildschweinen sowie alle erlegten Wildschweine mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zu beproben. Die Proben sind mit einem entsprechenden Begleitschreiben an das Landesuntersuchungsamt, Institut für Tierseuchendiagnostik, Blücherstraße 34, 56073 Koblenz, zu senden. Die Proben können alternativ auch an der Abgabestelle für Trichinenproben oder an den Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich abgegeben werden.
Einen wirksamen Schutz vor dem Eintrag des Erregers besteht nur bei strikter Beachtung von Biosicherheitsmaßnahmen. Grundsätzlich dürfen keine Speiseabfälle oder Essensreste an Haus- und Wildschweine verfüttert werden. Insbesondere von unkontrolliert aus dem Ausland eingeführte Fleisch- und Wursterzeugnissen geht ein erhöhtes Risiko aus. Bei Jagden in anderen Regionen sind Jagdkleidung, Jagdausrüstungen und Fahrzeuge vor Aufsuchen der heimischen Jagd gründlich zu reinigen und nach Möglichkeit zu desinfizieren. Jäger, die Hausschweine halten, müssen auf eine strikte Trennung der beiden Bereiche achten. Ausführliche Informationen zur ASP (Seuchensituation in Europa, Krankheitsverlauf, Vorsichtsmaßnahmen, Risikobeurteilung etc.) sind auf den Internetseiten des Friedrich-Löffler-Instituts www.fli.de/aktuelles/tierseuchengeschehen erhältlich.
Nachfragen zu diesem Thema können an den Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Tel.: 06571 14-2353, E-Mail: Veterinaeramt@Bernkastel-Wittlich.de gerichtet werden.