Begleitetes Fahren ab 17 Jahren
Im November 2005 startete in Rheinland-Pfalz das Projekt „Begleitetes Fahren ab 17“. Jugendliche ab 16einhalb Jahren können sich in einer Fahrschule anmelden und einen Führerscheinantrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen. Die Erziehungsberechtigten und die benannten Begleiter müssen auf einem besonderen Antragsformular zustimmen. Mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten, die Begleitung durch andere Personen ausüben zu lassen, haben sie keinen Einfluss mehr auf die Begleitpersonen.
Frühestens drei Monate vor dem 17. Geburtstag kann die theoretische und ein Monat vor dem 17. Geburtstag kann die praktische Fahrprüfung abgelegt werden. Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt geworden ist, erhält eine Prüfbescheinigung. Diese Bescheinigung ist nur in Deutschland gültig. In der Prüfbescheinigung sind die Begleitpersonen namentlich eingetragen. Die Anzahl der Begleiter ist unbegrenzt. Sie müssen aber alle in die Prüfbescheinigung eingetragen sein. Auch nachträglich können weitere Begleitpersonen eingetragen werden, Die Bescheinigung enthält kein Foto des Fahrberechtigten. Deshalb ist beim Fahren immer auch der Personalausweis oder Reisepass mitzuführen. Die Probezeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Erteilens der Fahrberechtigung und dauert zwei Jahre.
Das begleitete Fahren mit 17 ist nur in den Führerscheinklassen B und BE, also für PKW bis 3,5 Tonnen möglich. Die Kfz-Versicherung ist über die beabsichtigte Teilnahme am Projekt „Begleitetes Fahren ab 17“ zu informieren. Das Fahrzeug darf nur genutzt werden, wenn die Versicherung dem auch zugestimmt hat.
Der jugendliche Fahrer muss während aller Fahrten von mindestens einer Person begleitet werden. Es ist nicht festgelegt, wo die Begleitperson sitzen soll, die Begleitung vom Beifahrersitz aus wird jedoch empfohlen. Dabei müssen die Begleitpersonen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- das 30. Lebensjahr muss vollendet sein,
- Besitz der gültigen Fahrerlaubnis Klasse B seit mindestens fünf Jahren,
- der Führerschein ist während der Begleitung mitzuführen,
- zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung dürfen im Verkehrszentralregister in Flensburg nicht mehr als drei Punkte für die Begleitperson eingetragen sein.
- eine Begleitung des Fahrerlaubnisinhabers darf nicht erfolgen, wenn die Begleitperson 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat.
- eine Begleitung des Fahrers darf nicht erfolgen, wenn die Begleitperson unter Drogen steht.
Bei einer unerlaubten Fahrt ohne Begleitung wird die Fahrberechtigung widerrufen, ein Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre. Mit dem 18. Lebensjahr kann die Prüfbescheinigung gegen einen Kartenführerschein getauscht werden. Der Antrag auf den „richtigen“ Führerschein kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Teilnahme an dem Projekt „Begleitetes Fahren ab 17“ gestellt werden. Nach dem 18. Geburtstag darf der Fahrer die Prüfbescheinigung noch bis zu drei Monaten nutzen. Die Auflage der Begleitung entfällt jedoch.
Der Antrag kann bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Fachbereich Verkehr und Zulassung, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich gestellt werden. Ansprechpartnerinnen sind Mechthild Hennen, Tel.: 06571/14334, Mechthild.Hennen[at]Bernkastel-Wittlich.de oder Karin Junk, Tel.: 06571/14232, Karin.Junk[at]Bernkastel-Wittlich.de.