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Seit September 2008 müssen neue Berufskraftfahrer im Personenverkehr (Busfahrer) und seit September 2009 auch im Güterkraftverkehr eine Qualifikation nach dem neuen Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) nachweisen, wenn sie nicht über eine entsprechende Berufsausbildung verfügen. Auch eine Verpflichtung zur Weiterbildung in fünfjährigen Abständen ist vorgeschrieben.

Busfahrer, die bereits seit dem 9. September 2008 oder Lkw-Fahrer, die seit dem 9. September 2009 im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen C oder D sind, müssen künftig alle fünf Jahre an einer Weiterbildung von 35 Stunden mit den Schwerpunkten Verkehrssicherheit und wirtschaftliches Fahren teilnehmen. Diese Weiterbildungen werden im Führerschein eingetragen.

Berufseinsteiger, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 9. September 2008 (für Busfahrer) oder nach dem  9. September 2009 (für Lkw-Fahrer) erwerben, müssen eine Prüfung oder eine spezielle Ausbildung mit Prüfung absolvieren, um ihre Qualifikation nachzuweisen (Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigte Grundqualifikation).

Von der Qualifikation sind Personen ausgenommen, die eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolvieren. Die Weiterbildungspflicht nach der Ausbildung bleibt jedoch auch hier bestehen.

Weitergehende Informationen erhalten Interessierte von Mechthild Hennen, Tel.: 06571/14-334, E-Mail: Mechthild.Hennen[at]Bernkastel-Wittlich.de, Johannes Lehnert, Tel.: 06571/14-232, E-Mail: Johannes.Lehnert[at]Bernkastel-Wittlich.de oder Reinhard Mittler, Tel.: 06571/14-424, E-Mail: Reinhard.Mittler[at]Bernkastel-Wittlich.de sowie unter Berufskraftfahrerqualifikation beziehungsweise unter www.mwvlw.rlp.de sowie zu Qualifizierungsmaßnahmen und Prüfungen unter www.ihk-trier.de.