Corona-Bekämpfungsverordnung nach Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes angepasst
In Rheinland-Pfalz gilt seit vergangenem Wochenende eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung. Die Aktualisierung wurde aufgrund der Neugestaltung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes, der sogenannten Bundesnotbremse, nötig. Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes greifen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei Tagen mehr als 100 pro 100.00 Einwohner beträgt. Den aktuellen Inzidenzwert für den Landkreis Bernkastel-Wittlich finden Interessierte unter www.dashboard.bernkastel-wittlich.de.
Im Einzelhandel ist Einkaufen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 nur nach Terminvereinbarung sowie der Maßgabe von maximal einer Kundin oder einem Kunden pro angefangenen 40 Quadratmetern Verkaufsfläche möglich ist. Bei einer Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen können die Geschäfte am übernächsten Tag ohne Terminvergabe unter Berücksichtigung von unter anderem dem in der Verordnung geregelten Abstandsgebot, der Maskenpflicht sowie der geltenden Personenbegrenzung öffnen. Übersteigt die Inzidenz hingegen an mehr als drei Tagen den Wert von 100, gelten dann die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes.
Folgende Regelungen greifen im Bereich Gastronomie: Liegt die Inzidenz bei maximal 100, ist die Öffnung im Außenbereich unter der Beachtung der in der Verordnung getroffenen Regelungen möglich. Bei einer Inzidenz an mindestens drei Tagen in Folge von mehr als 100 greifen dann die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes.
Im Bereich Sport bleiben Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport untersagt. Ausnahmen gelten lediglich für die kontaktlose Ausübung, wenn diese alleine oder in Gruppen von maximal fünf Personen aus höchstens zwei Hausständen erfolgen sowie im Freien bei Kindern unter 14 Jahren in Gruppen von maximal 20 Personen plus einem Trainer. Des Weiteren ist Sportausübung in geschlossenen Räumen erlaubt, wenn die in der Verordnung geregelte maximale Gruppengröße, ein Mindestabstand von drei Metern, die Pflicht zur Kontakterfassung, eine Testpflicht sowie die Gesamtteilnehmerzahl von maximal einer Person pro angefangenen 40 Quadratmetern Trainingsfläche eingehalten werden. Unter diesen Maßgaben können auch Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen öffnen. Auch hier gilt wie allgemein, dass ab einer Inzidenz von mehr als 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes greifen.
Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht ist bis zu einer Inzidenz von 100 mit maximal einer Person pro angefangenen 20 Quadratmetern Unterrichtsraum möglich. Für Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß wie Singen oder bei Blasinstrumenten gilt in geschlossenen Räumen die in der Corona-Bekämpfungsverordnung geregelte Testpflicht.
Des Weiteren ist in der Verordnung geregelt, dass ab einer Inzidenz von mehr als 100 eine Maskenpflicht in privaten Fahrzeugen gilt, wenn Personen mehrerer Hausstände im Fahrzeug sind. Ausgenommen ist der Fahrer.