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Mit einer Eilverordnung reagiert das Bundeslandwirtschaftsministerium auf die Ausbrüche der Geflügelpest durch den Erreger H5N8 in mehreren Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen. Da Enten und Gänse im Gegensatz zu Puten und Hühnern fast keine Anzeichen einer Erkrankung zeigen, wenn sie sich mit dem hoch ansteckenden Erreger H5N8 infiziert haben, besteht ein besonders hohes Risiko einer unerkannten Seuchenverbreitung durch den Verkehr mit Enten und Gänsen.

In der Verordnung , die vorerst bis zum 31. März 2015 gilt, dürfen Enten und Gänse aus einem Bestand nur verbracht werden, soweit sie innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen vor dem Verbringen auf hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden sind. Je vorgesehene Sendung sind 60 Tiere zu untersuchen. Sollen weniger als 60 Enten oder Gänse verbracht werden, sind alle zu verbringenden Tier zu untersuchen. Die virologische Untersuchung ist an Hand von Proben durchzuführen, die bei den Tieren mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers entnommen sind. Eine Zuwiderhandlung ist Bußgeld bewehrt. Diese Vorschriften gelten unabhängig von der Zweckbestimmung der Abgabe. Dies bedeutet, dass auch das Verschenken oder der Tausch genauso hierunter fallen wie die gewerbliche Abgabe oder die Abgabe zur Schlachtung. Nicht betroffen ist die Abgabe von Tierkörpern der im Herkunftsbetrieb geschlachteten Enten und Gänse. Weitere Auskünfte erteilt der Fachbereich Veterinärdienst der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Tel.: 06571/14 2353, E-Mail: veterinaeramt[at]bernkastel-wittlich.de.