Entsorgung von imprägnierten Pfählen
Im Weinbau fallen bei Rodungsarbeiten oder beim „Ausflicken“ imprägnierte Rebpfähle an. Solche Rebpfähle sind als gefährliche Abfälle eingestuft. Das Verbrennen von imprägnierten Pfählen ist nicht erlaubt. Dabei ist es unerheblich, ob die Pfähle teeröl- oder kesseldruckimprägniert wurden. Imprägnierte Rebpfähle dürfen nicht auf Brachflächen verbleiben. Auch das Schreddern der imprägnierten Holzteile ist verboten.
Abfallberater Stefan Lex von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich weist darauf hin, dass das „wilde“ Ablagern, aber auch das Verbrennen von Rebpfählen teuer werden kann – für das illegale Ablagern beziehungsweise Verbrennen von bis zu 100 Kilogramm imprägnierter Rebpfähle beträgt das Bußgeld zwischen 400 und 1500 Euro.
Imprägnierte Pfähle werden von darauf ausgerichteten Unternehmen im Landkreis Bernkastel-Wittlich kostenpflichtig entsorgt. Adressen von Unternehmen, die Rebpfähle entsorgen, sind im Abfallratgeber unter der Rubrik „Altholzentsorgung“ aufgeführt. Auf der Deponie Sehlem werden Anlieferungen ganzer Rebpfähle oder der abgeschnittenen Teerspitzen nicht angenommen.
Weitere Informationen können bei der Abfallberatung, Tel.: 06571/14-414, E-Mail: Stefan.Lex[at]Bernkastel-Wittlich.de erfragt werden.