Entsorgung von imprägnierten Pfählen
Im Weinbau fallen bei Rodungsarbeiten oder beim „Ausflicken“ imprägnierte Rebpfähle an. Solche Rebpfähle sind als gefährliche Abfälle eingestuft. Das Verbrennen von imprägnierten Pfählen oder den imprägnierten Spitzen ist nicht erlaubt. Dabei ist es unerheblich, ob die Pfähle Teeröl- oder Kesseldruckimprägniert wurden. Imprägnierte Rebpfähle dürfen nach der Rodung nicht auf Brachflächen verbleiben. Auch das Schreddern der imprägnierten Holzteile ist verboten. Die illegale Entsorgung von Rebpfählen wird als Straftat geahndet und kann teuer werden. Für das illegale Ablagern beziehungsweise Verbrennen von bis zu 100 Kilogramm imprägnierter Rebpfähle beträgt das Bußgeld zwischen 400 und 1500 Euro.
Abfallberater Stefan Lex weist darauf hin, dass imprägnierte Pfähle oder deren Teile (A IV-Holz) von darauf ausgerichteten Unternehmen im Landkreis Bernkastel-Wittlich kostenpflichtig entsorgt werden. Adressen von Unternehmen, die A IV-Hölzer entsorgen, sind im Abfallratgeber 2013 unter der Rubrik „Altholzentsorgung“ auf Seite 13 aufgeführt. Beim Entsorgungszentrum Sehlem werden Rebpfähle oder deren abgeschnittene Teerspitzen nicht angenommen!
Weitere Informationen können bei der Abfallberatung der Kreisverwaltung, Tel.: 06571/14-2414, E-Mail: Stefan.Lex[at]Bernkastel-Wittlich.de erfragt werden.