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Für Mitarbeiter in der Gastronomie gelten aufgrund des sensiblen Arbeitsumfeldes besondere Anforderungen an Hygiene und Infektionsschutz. Damit Gäste wie Mitarbeiter bestmöglich geschützt werden sind die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz wie auch regelmäßige Hygieneschulungen erforderlich. Oft werden die Hygieneschulungen jedoch mit der Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt verwechselt. Zudem wird häufig auch noch der Begriff Gesundheitszeugnis verwendet.

Welche Unterschiede es zwischen den verschiedenen Begriffen gibt, erklären die Experten des Fachbereichs Gesundheit der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich: Für die Aufnahme einer gewerbsmäßigen Tätigkeit im Lebensmittelbereich ist eine Erstbelehrung mit entsprechender Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz zwingend erforderlich. Alle Personen (auch Arbeitgeber) dürfen eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich nur ausüben, wenn sie bei Einstellung im Besitz einer Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz oder eines Zeugnisses nach § 18 Bundes-Seuchengesetz sind. Damit weisen sie nach, dass sie über Tätigkeitsverbote bei bestimmten Erkrankungen und sonstige Verpflichtungen betreffend der Hygiene und des Infektionsschutzes im Lebensmittelbereich schriftlich und mündlich belehrt wurden.

Das Infektionsschutzgesetz besagt nämlich, dass niemand in Küchen von Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflichtung und nicht beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmittel tätig sein darf, wenn er an gewissen Erkrankungen erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Unter anderem wird in der Erstbelehrung über diese Erkrankungen und Symptome aufgeklärt.

Arbeitgeber haben Beschäftigte, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausüben, unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre erneut über die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und die Tätigkeitsverbote zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Der Arbeitgeber kann geeignete Personen mit der Durchführung dieser „Folge-Belehrung“ beauftragen.

Die zweijährliche Belehrung durch den Arbeitgeber nach § 43 Infektionsschutzgesetz, die regelmäßige Belehrung nach § 4 Abs. 2 Lebensmittel-Hygieneverordnung oder anderweitige Schulungen zum Beispiel über betriebliche Eigenkontrollen (HACCP) ersetzen jedoch nicht die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt.

Arbeitgeber haben ihre eigene Bescheinigung und die ihrer Beschäftigten sowie die letzte Dokumentation über die Folgebelehrungen in der Betriebsstätte aufzubewahren und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.

Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes (nach § 43 Infektionsschutzgesetz oder nach § 18 Bundesseuchengesetz) kann durch keine andere Schulung ersetzt werden. Sie ist zeitlich unbefristet gültig, muss jedoch, wie oben beschrieben, regelmäßig durch den Arbeitgeber wiederholt werden. Ein Fehlen der Bescheinigung über die Erstbelehrung und die Folgebelehrung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend geahndet werden.

Arbeitgeber und Beschäftigte im Lebensmittelbereich sollten stets bedenken, dass die Belehrungspflichten und Tätigkeitsverbote des Infektionsschutzgesetzes kein Selbstzweck sind. Vielmehr geht es um den Schutz der Gäste und der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten, die sich über die Gastronomie, das Lebensmittelgewerbe sowie über offene Lebensmittel rasch verbreiten können. Im Fall lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche, die auf einen bestimmten Betrieb zurückgeführt werden können, sind die Verursacher darüber hinaus schadensersatzpflichtig und haftbar.

Für Terminvereinbarungen oder weitere Fragen wenden Interessierte sich an den Fachbereich Gesundheit der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Tel.: 06571-14 2451, E-Mail Gesundheitsamt[at]Bernkastel-Wittlich.de .