Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind auch bei Wohngeld absetzbar
Die Wohngeldstelle der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich macht darauf aufmerksam, dass unter bestimmten Voraussetzungen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2006 wie Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten abgesetzt werden können. Da die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung im Wesentlichen dem Steuerrecht folgt, sind solche Aufwendungen nunmehr auch bei der Wohngeldberechnung absetzbar.
Aufwendungen sind Dienstleistungen zur Kinderbetreuung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die wegen der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen. Darunter fallen zum Beispiel Aufwendungen für Tagesmütter, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte und Kinderkrippen. Nicht darunter fallen Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachen- oder Musikunterricht). Kosten, die für die Verpflegung des Kindes anfallen, sind nicht absetzbar. Ferner sind diese Kosten nicht anzuerkennen, soweit sie von Dritten übernommen werden. Abzugsberechtigt sind Erwerbstätige, und zwar für die Dauer ihrer Erwerbstätigkeit. Bei Ehepaaren müssen beide Elternteile erwerbstätig sein. Die Aufwendungen können in Höhe von zwei Drittel, höchstens 4000 Euro je Kind und Jahr wie Werbungskosten abgezogen werden. Diese Aufwendungen sind durch Vorlage von Rechnungen und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachzuweisen. Barzahlung und ein Nachweis per Quittung reichen nicht aus.
Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiterinnen der Wohngeldstelle der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich gerne zur Verfügung. Die Aufgabenbereiche sind nach den Anfangsbuchstaben der Antragsteller aufgeteilt:
A-Hel: Rita Müller, Tel.: 06571/14382
Hem-Kap: Belinda Faber, Tel.: 06571/14275
Kaq-N: Monika Maehs, Tel.: 06571/14279
O-Sil: Sonja Thömmes, Tel.: 06571/14277
Sim-Z: Blanca Klein, Tel.: 06571/14277