Finger weg von Hecken und Gehölzen: Gehölzschnitte erst ab Oktober erlaubt
Hecken, Feldgehölze und Büsche sind Brut- und Schlafplatz für Singvögel, sie bieten Lebensraum für Insekten, Käfer und Kleinsäuger. Blühende Schlehen, Weißdorn und Holunder sind erste Nahrungsplätze für Bienen und Hummeln. Die Bodendecke in unmittelbarer Nähe von Hecken ist oftmals Standort seltener Pflanzen. Nicht zuletzt sind Hecken und Bäume in unserer ausgeräumten Kulturlandschaft gliedernde und belebende Landschaftsbildelemente. Durch ihre Linienform dienen Hecken manchen Vögeln und vielen Fledermäusen als „Leitlinie".
Um der Zerstörung dieser Lebensräume entgegenzuwirken, ist es ohne zeitliche Einschränkung verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen sowie das flächenhafte Abbrennen von Stoppelfeldern.
Zur Erhaltung dieser Artenvielfalt ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten, im Außenbereich (außerhalb der Ortslagen) Bäume, Hecken oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zurückzuschneiden oder abzubrennen. Bäume in Wäldern, auf Kurzumtriebsplantagen oder in gärtnerisch genutzten Flächen sind von diesem Verbot nicht betroffen. Weitere Ausnahmen von diesem Verbot wie beispielsweise Schnittmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind im §39 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend geregelt.
Im Innenbereich (innerhalb der Ortslagen) gilt die obige zeitliche Einschränkung nicht. Dennoch ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass bei den Schnittmaßnahmen der Artenschutz beachtet wird. Vor Beginn der Arbeiten sind die Hecken und Gebüsche gründlich zu untersuchen, ob sich darin Nester, Vogelbrut, Fledermaushöhlen oder sonstige Lebensstätten geschützter Tiere befinden. Ist dies der Fall, müssen die Schnittmaßnahmen auf die Zeit nach der Vegetationsperiode verschoben werden.
Ausnahmen von diesen Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde nur in begründeten Fällen zulassen. Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Die Beachtung dieser Bestimmungen sollte von allen Bürgern als auch von den Verwaltungen als sinnvoller und selbstverständlicher Beitrag zur Erhaltung von Natur und Umwelt angesehen werden.
Bei Naturdenkmalen liegt die Verkehrssicherungspflicht beim jeweiligen Eigentümer. Hier ist für das Fällen oder Zurückschneiden immer eine Abstimmung und eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich erforderlich.
Aber auch bei nicht als Naturdenkmal geschützten Bäumen kann eine naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht in Betracht kommen, etwa bei Einzelbäumen mit landschaftsbild- oder ortbildprägender Wirkung oder besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt, wobei insbesondere das Artenschutzrecht zu beachten ist (zum Beispiel Horstbäume von Saatkrähen).
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Interessierte auch auf der Internetseite der Kreisverwaltung unter www.bernkastel-wittlich.de/baumfaellung.html. Für Rückfragen steht Carla Faber von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Tel: 06571/14-2420, Fax: 06571/14-4240, E-Mail: carla.faber[at]bernkastel-wittlich.de gerne zur Verfügung.