Geflügelpest - kein Ende absehbar
Die Geflügelpest hat sich enorm ausgebreitet. In Deutschland sind bis auf das Saarland alle Bundesländer betroffen. Ein vergleichbares Bild zeigt sich auch in vielen europäischen Ländern sowie in Ländern außerhalb von Europa.
Bisher wurden in Deutschland bei circa 650 Wildvögeln und in 56 Hausgeflügelbeständen Geflügelpesterreger nachgewiesen. Neben dem hauptsächlich vertretenen Subtyp H5N8 der Geflügelpest ist neuerdings ein weiterer Subtyp, H5N5, sowohl bei Wildvögeln als auch in einem Hausgeflügelbestand in Schleswig-Holstein nachgewiesen worden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sind weltweit keine Fälle bekannt geworden, bei denen die Erreger der Subtypen H5N8 und H5N5 zu Infektionen beim Mensch geführt haben.
Von den Wildvögeln sind vor allem Wassergeflügel und Aas fressende Vögel betroffen. Wildvögel stellen das natürliche Reservoir für die Geflügelpest dar. Eine Verbreitung der Erreger erfolgt über die Ausscheidungen infizierter Tiere. Aber auch Aas fressende Wildsäugetiere (Fuchs, Marder etc.) können durch die Verschleppung von erregerhaltigem Material hierzu beitragen, so dass durchaus Regionen mit geringem Vorkommen von Wassergeflügel kontaminiert sein können. Bei allen bisherigen Untersuchungen in den betroffenen Hausgeflügelbeständen kommen als wahrscheinlichste Ursache infizierte Wildvögel in Frage. Sowohl kontaminiertes Futter (zum Beispiel erregerbehaftetes Frischfutter) und Wasser (Tränke mit Oberflächenwasser) als auch ein unmittelbarer Kontakt des Hausgeflügels mit Ausscheidungen von Wildvögeln (Auslaufflächen) und die Verschleppung über Gegenstände (Schuhe, Arbeitsgeräte, Fahrzeuge etc.) stellen die Hauptübertragungswege dar. Demgegenüber geht zur Zeit von den in den Gärten lebenden Singvögeln nur ein sehr geringes Übertragungsrisiko aus.
Beim Hausgeflügel, und hier besonders bei Hühnern und Puten, ist im Fall einer Infektion der sehr schnelle und dramatische Verlauf kennzeichnend. Innerhalb von wenigen Stunden bis wenigen Tagen zeigt ein Großteil der Tiere klinische Auffälligkeiten (Abgeschlagenheit, Verweigern von Futter und Wasser, zentralnervöse Störungen, wie Kopfschiefhaltungen und abnorme Bewegungen, wässriger Durchfall, Blauverfärbungen von Kopfanhängen und Ständern, drastischer Rückgang der Legeleistung und schließlich eine hohe Sterblichkeit). Aber auch ein gehäuftes Vorkommen von Verendungen in einer Herde ohne klare klinische Symptome stellt immer ein Verdachtsfall dar. Enten und Gänse zeigen in der Regel weniger ausgeprägte Symptome.
Ein Schutz des eigenen Geflügelbestandes ist nur über die strikte Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen möglich. Eine Heilung ist bei einem Ausbruch nicht möglich. Gesetzlich ist die Tötung des gesamten Geflügelbestandes bei einem Ausbruch vorgeschrieben. Neben der Geflügelpestverordnung ist auch die Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen von allen Geflügelhaltern zu beachten. Zum Geflügel werden Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse gerechnet. Es sind zumindest folgende Punkte von den Geflügelhaltern (unabhängig von der Bestandsgröße und dem Haltungszweck) umzusetzen:
1. Die Anzahl der verendeten Tiere je Werktag ist in einem Register zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind mindesten drei Jahre lang aufzubewahren.
2. Für Haltungen ab zehn Stück Geflügel ist je Werktag die Gesamtzahl der gelegten Eier in einem Register zu erfassen. Auch diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
3. Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
4. Ställe oder sonstige Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts des Geflügels haben diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung unverzüglich abzulegen.
5. Der Halter hat die Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren und die Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
6. Es ist eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten.
7. Bei nicht ausschließlicher Stallhaltung gilt:
a) Fütterung nur an Stellen, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
b) Tränkung nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben,
c) für Wildvögel unzugängliche Lagerung von Futter, Einstreu und sonstigen Gegenständen.
Weitere Bestimmungen können auf den Internetseiten der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich www.bernkastel-wittlich.de/gefluegel.html nachgelesen werden. Sehr ausführliche Informationen in leicht verständlicher Form rund um das Thema Geflügelpest sind auch auf den Internetseiten des Friedrich-Löffler-Instituts www.fli.de erhältlich. Auskünfte erteilt der Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Tel.: 06571 14-2353, E-Mail: Veterinaramt@Bernkastel-Wittlich.de.