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Die Versammlungsbehörde der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat sich heute Mittag mit dem Streikleiter der IG Metall Uwe Zabel einvernehmlich auf eine halbseitige Sperrung der Rudolf-Diesel-Straße im Streckenabschnitt zwischen dem Kreisverkehrsplatz B 49/K 23/Rudolf-Diesel-Straße und der Einmündung der Otto-Hahn-Straße geeinigt. Damit kann der Streik gegen die Verlagerung von Arbeitsplätzen unmittelbar vor dem Gebäude der Franklin Electric fortgesetzt werden. Zum anderen kann so die durch eine ursprüngliche Vollsperrung verursachte Verkehrssituation entschärft werden. Aus Richtung Kreisverkehrsplatz B 49/K 23/Rudolf-Diesel-Straße kann der Verkehr ungehindert in Richtung Industriegebiet fahren. Aus umgekehrter Richtung ist die Fahrt bis zur Einmündung Otto-Hahn-Straße möglich. Auch die Unternehmen gegenüber des Versammlungsbereichs sollen erreichbar bleiben. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird im Versammlungsbereich auf 10 km/h reduziert.

„Ich gehe davon aus, dass der gefundene Kompromiss der halbseitigen Sperrung für die Streikenden ebenso wie für alle Verkehrsteilnehmer und auch die ansässigen Unternehmen mit ihren Arbeitnehmern akzeptabel ist“, erklärt Landrat Gregor Eibes. Auch ihm ist der Erhalt der Arbeitsplätze der Franklin Electric am Standort Wittlich sehr wichtig. In einem Schreiben an die Geschäftsführung hat er sich für die Streikenden eingesetzt und um eine erneute Prüfung der Umstrukturierungspläne gebeten.

Im ursprünglichen Bescheid der Versammlungsbehörde vom 15. Oktober war eine Vollsperrung für die Zeit bis Freitag, 31. Oktober 2014 angeordnet. Ausschlaggebend für die Vollsperrung war die angekündigte Zahl von 300 bis 1000 Teilnehmern. Die angezeigte Teilnehmerzahl wurde seit dem Montag, 20. Oktober 2014, während der Zeiten der Vollsperrung der Rudolf-Diesel-Straße jedoch nie erreicht.


Aus diesem Grund stellt sich die angeordnete Vollsperrung der Rudolf-Diesel-Straße seit Montag, 20. Oktober 2014, täglich vormittags und nachmittags bis zu 9 Stunden in ihrer Funktion als überdurchschnittlich stark frequentierte städtische Verbindungsstraße zwischen den Bundesstraßen 49 und 50 und als Zufahrtsstraße zu einer Vielzahl von Betrieben im Industriegebiet Wittlich 2 als nicht erforderlich und in ihren Auswirkungen als unverhältnismäßig dar. Im vorliegenden Fall besteht ein Konflikt zwischen dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und dem Grundrecht der die Rudolf-Diesel-Straße nutzenden Verkehrsteilnehmer auf Bewegungsfreiheit in Form einer ungestörten Teilnahme am Straßenverkehr. Der Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ist Bestandteil der Rechtsordnung und damit Schutzgut der öffentlichen Sicherheit.

Die Versammlungsbehörde ist davon überzeugt, dass mit dem Kompromiss der halbseitigen Sperrung ein möglichst ausgewogenen Ausgleich der hier widerstreitenden Interessen geschaffen wurde